Gebührenordnung für Ärzte: MVZ-GmbH muss sich nicht daran halten

Gebührenordnung für Ärzte: MVZ-GmbH muss sich nicht daran halten

ID: 2083123

(PresseBox) - Die Gebührenordnung für Ärzte ist für Ärzte ein „zwingendes Preisrecht“. Andere Preise als dort vorgesehen darf kein Arzt vereinbaren. Für juristische Personen gilt das nicht. Eine MVZ-GmbH als Kapitalgesellschaft darf daher ihre Preise frei vereinbaren.

In Paragraph 1 Absatz 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist es klar geregelt: Ärzte dürfen die Vergütung für ihre beruflichen Leistungen nur nach dieser Verordnung berechnen. Als die GOÄ 1965 eingeführt wurde, konnte sich offensichtlich noch niemand vorstellen, dass ambulante Behandlungsleistungen auch durch jemanden erbracht werden könnten, der nicht Arzt ist.

Mittlerweile ist das anders: Ist ein Medizinisches Versorgungszentrum als GmbH organisiert, verfügt es über eine eigene „Rechtspersönlichkeit“. Die GmbH ist als „juristische Person“ direkt selbst Vertragspartner der Patientinnen und Patienten.

Gerichtsentscheidung in einem aktuellen Fall

Das Oberlandesgericht Frankfurt (6 W 69/23), Beschluss vom 21. September 2023) hat für den verhandelten Fall jetzt festgehalten, dass die GOÄ nicht zur Anwendung kommt. Die Gebührenordnung gilt unmittelbar nur für Ärzte. MVZ-GmbH sind von deren Regelungen nicht erfasst. Sie können ihre Preise frei vereinbaren, ohne sich an die Gebührenziffern und Steigerungssätze der GOÄ zu halten.

„Reine Privatkliniken können unabhängig von der GOÄ Behandlungspreise vereinbaren. Das ist seit langem anerkannt. Aus unserer Sicht ist es nur logisch, dass dies auch für juristische Personen in der ambulanten Behandlung gelten muss. Dieses Preismodell wird sich aber in der Fläche kaum durchsetzen, da die privaten Krankenversicherer regelmäßig nur Leistungen nach der GOÄ erstatten“, meint Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München.



Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
drucken  als PDF  an Freund senden  Vorsteuerberichtigung: Auf den einzelnen Baum kommt es an Testierfreiheit geht vor Berufsrecht: Patienten dürfen Ärzte als Erben einsetzen
Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 15.02.2024 - 10:24 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 2083123
Anzahl Zeichen: 1910

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michaela Diesendorf
Stadt:

Berlin


Telefon: +49 (89) 5898-2672

Kategorie:

Finanzwesen



Diese Pressemitteilung wurde bisher 199 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Gebührenordnung für Ärzte: MVZ-GmbH muss sich nicht daran halten"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z