Kununu-Beschluss: Landgericht stellt sich gegen Oberlandesgericht und hebt Klarnamenbeschluss (temporär) wieder auf! / Beschluss des OLG Hamburg wurde vom LG Hamburg aufgehoben
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Die Entscheidung des LG widerspricht damit der früheren Entscheidung des OLG, das eine Identifizierungsmöglichkeit des Verfassers der Bewertung durch das bewertete Unternehmen selbst gefordert hatte.
Das LG argumentiert, dass weitere von Kununu vorgelegte anonymisierte Nachweise ausreichen, um die Prüfpflicht des Portals zu erfüllen.
Diese Auffassung steht im Kontrast zur Auffassung des höherrangigen OLG. Das OLG hat betont, dass die vorgelegten Personalunterlagen zwar von dem betroffenen Arbeitgeber stammen mögen, aber gerade keine Gewähr dafür bieten, dass sie auch vom Verfasser der Bewertung stammen.
In die Argumente des Oberlandesgerichts eingeflossen sein dürfte auch der Fakt, dass für die Erstellung einer Bewertung auf Kununu lediglich eine E-Mail-Adresse erforderlich ist.
Die Verwendung pseudonymer E-Mail-Adressen jedoch öffnet Missbrauch Tür und Tor und führt jedweden angeblichen Datenabgleich von Kununu ad absurdum. Denn für die vom Nutzer selbst erstellte E-Mail-Adresse gibt es keinen verifizierten Datenbestand, der sicherstellt, dass die Person, die die Bewertung abgibt, auch wirklich die Person ist, die auf den bei Kununu eingereichten Personalunterlagen ersichtlich ist.
Wirksame Kontrollmaßnahmen sind damit faktisch unmöglich. Nur der Arbeitgeber selbst kann schließlich die Identität des Verfassers überprüfen.
Gegen die Entscheidung des LG wird voraussichtlich Berufung beim OLG eingelegt werden, das bereits früher in dieser Sache entschieden und das Landgericht sogar explizit überstimmt hatte. Der Rechtsstreit bleibt also spannend und wir werden weiter über die Entwicklungen berichten.
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Datum: 13.05.2024 - 14:29 Uhr
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