Beliebter Zankapfel bei Betriebsprüfungen

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ID: 2110402

Vorsteuerabzug bei Kleinbetragsrechnungen



Steuerberater Roland Franz (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)Steuerberater Roland Franz (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)

(firmenpresse) - Essen - Im Rahmen von Betriebsprüfungen ist immer wieder ein Streitpunkt, dass die Betriebsprüfer den Vorsteuerabzug aus Rechnungen verwehren, wenn zwar der Leistungsempfänger genannt wird, aber entweder nicht exakt oder falsch bezeichnet ist. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, erklärt, dass die Argumentation der Betriebsprüfung darin besteht, dass der Leistungsempfänger als gleichzeitiger Vertragspartner korrekt bezeichnet sein muss, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können.



Dies gilt nach Auffassung der Betriebsprüfer auch für Kleinbetragsrechnungen.



Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR brutto müssen die nach der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (§ 33 UStDV) erforderlichen Angaben vorhanden sein. Ist z. B. der Steuersatz nicht angegeben, entfällt der Vorsteuerabzug.



"Kleinbetragsrechnungen sollten daher immer sofort vor Ort kontrolliert werden, weil der Aufwand groß ist, eine Kleinbetragsrechnung nachträglich korrigieren zu lassen. Die Kontrolle ist wichtig, weil sich auch die Vorsteuer aus einer Vielzahl von Kleinbetragsrechnungen zu einem beachtlichen Betrag summiert", warnt Steuerberater Roland Franz.



Kleinbetragsrechnungen müssen bestimmte Angaben enthalten.



Checkliste für Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR brutto:



Für den Vorsteuerabzug erforderliche Angaben (in der Rechnung enthalten)



- Name und Anschrift des Unternehmers, der die Leistung ausführt (ja/nein)



- das Ausstellungsdatum der Rechnung (ja/nein)



- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware oder Art und Umfang der sonstigen Leistung (ja/nein)



- der anzuwendende Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung (ja/nein)





- Angabe des Bruttobetrags (ja/nein)



Bei Kleinbetragsrechnungen ist die Umsatzsteuer aus dem Bruttobetrag herauszurechnen.



Enthält die Checkliste auch nur ein "Nein", versagt das Finanzamt den Vorsteuerabzug.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.



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Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 03.07.2024 - 15:25 Uhr
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Ansprechpartner: Bettina M. Rau-Franz
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