Achtung, Rutschgefahr! / Urteile zur Verkehrssicherungspflicht im Winter
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(ots) - Während der kalten Jahreszeit sind Grundstücksbesitzer zwar im Garten weniger gefordert, dafür verlangen ihnen aber Schnee und Eis viel Aufmerksamkeit ab. Es besteht nämlich eine Verkehrssicherungspflicht - das heißt, vom Grundstück ausgehende Gefahren sind nach Kräften zu minimieren. Erfolgt das nicht, droht eine Haftung für daraus entstandene Schäden. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt in seiner Extra-Ausgabe einige Urteile zu diesem Themenkreis vor.
Wenn eine mietvertragliche Pflicht besteht, dass der Erdgeschossmieter den Winterdienst zu übernehmen hat, dann kann der Eigentümer nicht stattdessen einfach eine Firma damit beauftragen und die Kosten auf alle Mieter des Objekts umlegen. So entschied es das Amtsgerichts Münster (Aktenzeichen 48 C 1463/20) auf Klage einer Hausbewohnerin im Obergeschoss, die anteilig gut 80 Euro für den Winterdienst bezahlen sollte.
Ab wann besteht eigentlich eine Räum- und Streupflicht? Tritt sie erst dann ein, wenn eine mehr oder weniger flächendeckende Glättegefahr vorliegt? Das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 21 U 56/22) verneinte dies. Bereits eine ernsthafte lokale Glätte reiche aus, um die Verkehrssicherungspflicht zu aktivieren. Das gelte auch für einen Dritten, der den Winterdienst vom eigentlich Zuständigen übernommen habe.
Grundsätzlich sei immer auf die Umstände des Einzelfalles zu achten, betonte das Landgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 13 S 96/23) in einem Urteil. Eine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht bestehe nicht. Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs seien ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Der Straßenverkehr, so die Richter, müsse sich auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen.
Neben Schnee und Eis haben es Grundstückseigentümer immer häufiger mit Starkregen zu tun. Es wird jedoch von ihnen nicht erwartet, dass sie Vorkehrungen treffen, um das Nachbargrundstück vor Starkregen zu schützen, der von ihrem Anwesen aus überschwappen könnte. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Aktenzeichen 1 ME 100/21) sieht eine Verantwortung nur dann als gegeben, wenn gezielt Niederschlagswasser auf das benachbarte Grundstück geleitet wird oder Schäden in erheblichem Ausmaß befürchtet werden müssten.
So wichtig im Winter Streugut auf Straßen und Gehwegen ist, um Menschen und Maschinen vor dem Ausrutschen zu schützen, so problematisch kann es sich in der Zeit danach auswirken. Denn herumliegender Splitt kann zu Unfällen führen. Trotzdem ist von einem Verkehrssicherungspflichtigen nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Aktenzeichen 7 U 25/19) während der kalten Jahreszeit nicht eine sofortige Entfernung des ausgebrachten Streugutes zu verlangen. Es kann aus präventiven Gründen liegen bleiben.
Gehwege, für die kein Anwohner zuständig ist, müssen von den Städten und Gemeinden winterdienstlich betreut werden. Eine Passantin war auf Glatteis ausgerutscht und musste danach drei stationäre Krankenhausbehandlungen über sich ergehen lassen. Das Landgericht Bremen (Aktenzeichen 1 O 2112/16) erkannte hier eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, denn es habe sich um einen für den Fußgängerverkehr wichtigen Weg gehalten. Die Konsequenz daraus: Die Stadt Bremerhaven musste zu 70 Prozent für den Schaden haften. Der Rest entfiel wegen Mitverschuldens auf die Fußgängerin. Dass die Kommune die Verzögerung mit einem Ausfall einer Räum- und Streumaschine entschuldigte, akzeptierte das Gericht nicht.
Manchmal ergeben sich beim Streuen und Räumen Situationen, die nicht vorhersehbar und nicht beherrschbar sind. So hatte ein Hausmeister zwar auftragsgemäß den Winterdienst erledigt, dabei aber eine unter dem Schnee liegende Glatteisschicht nicht bemerkt. Sie hatte sich gebildet, weil getautes Wasser aus einer Regenrinne auf den Gehweg gelaufen war. Das Landgericht Dessau-Rosslau (Aktenzeichen 4 O 477/22) ordnete das als außergewöhnliche, nicht erkennbare Gefahr ein.
Andere Situationen sind von vorneherein nicht beherrschbar und den Anrainern nicht zumutbar. So gab es innerhalb einer Kommune einen 60 Meter langen, sehr steilen Fußweg, für den ein Anwohner den Winterdienst hätte erledigen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Aktenzeichen 5 S 947/21) stellte fest, der Winterdienst sei an dieser Stelle nicht zumutbar, zumal es sich um eine bloße Abkürzung für Fußgänger handle.
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