Bundesarbeitsgericht - Keine Grenze der Erreichbarkeit in der Freizeit?

Bundesarbeitsgericht - Keine Grenze der Erreichbarkeit in der Freizeit?

ID: 2148072
Fabian Wilden, Rechtsanwalt (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)Fabian Wilden, Rechtsanwalt (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)

(firmenpresse) - Ist dem Arbeitnehmer auf der Grundlage der betrieblichen Regelungen bekannt, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung für den darauffolgenden Tag in Bezug auf Uhrzeit und Ort konkretisieren wird, ist er verpflichtet, eine solche, per SMS mitgeteilte Weisung auch in seiner Freizeit zur Kenntnis zu nehmen.

(Urteil des BAG vom 23.08.2023 - 5 AZR 349/22; Leitsatz des Gerichts)



Der Arbeitnehmer ist bei der Arbeitgeberin als Notfallsanitäter in Vollzeit tätig, es sind Bereitschaftsdienste zu erbringen. Bei der Arbeitgeberin besteht eine Betriebsvereinbarung, die die Erstellung eines Rahmendienstplans und die Einführung eines Arbeitszeitkontos regelt. Diese sieht dabei unter anderem vor, dass bei der Rahmendienstplanung sog. Springerdienste verbindlich eingeplant werden können. Springerdienst sollen spätestens vier Tage vor der Schicht im Hinblick auf Tag-, Spät- und Nachtdienst und Dienstort konkretisiert werden. Ist dies nicht möglich, sind zu diesem Zeitpunkt sog. unkonkrete Springerdienste zu verplanen, die noch weiter konkretisiert werden können. Dies kann dabei für Tag- und Spätdienste bis 20 Uhr des Vortags vor Dienstbeginn im Dienstplan erfolgen; der Tagesdienst beginnt hierbei zwischen 06:00 und 09:00 Uhr. Erfolgt keine weitere Konkretisierung, haben sich die Beschäftigten am Tag des Springerdienste um 07:30 Uhr telefonisch zu melden und ihre Einsatzfähigkeit mitzuteilen. Der aktuelle Ist-Dienstplan ist über das Internet für die Beschäftigten einzusehen.

Der Arbeitnehmer wurde in zwei Fällen zunächst im Rahmendienstplan nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung im Springerdienst und sodann für einen unkonkreten Springerdienst im Dienstplan eingeplant. Bis zur Beendigung seiner vorherigen Dienste hatte keine weitere Konkretisierung des unkonkreten Springerdienstes stattgefunden. Die Arbeitgeberin änderte in beiden Fällen, während der Arbeitnehmer geplant frei hatte, den Dienstplan innerhalb der zeitlichen Vorgaben der Betriebsvereinbarung (bis 20 Uhr des Vortages) und plante den Arbeitnehmer in anderen Diensten zu anderen Zeiten ein. Der Tages-dienst, in dem der Arbeitnehmer nun eingeplant war, begann einmal um 06:00 Uhr und einmal um 06:30 Uhr. Hierüber versuchte sie den Arbeitnehmer zunächst erfolglos telefonisch zu kontaktieren und informierte ihn dann per SMS und in einem Fall auch per E-Mail über die Dienstplanänderung. Der Arbeitnehmer meldete sich jeweils telefonisch am Datum der ursprünglich eingeplanten unkonkreten Springerdienste um 07:30 Uhr und teilte seine Einsatzfähigkeit mit, dieser Zeitpunkt lag in beiden Fällen nach dem durch die Arbeitgeberin geänderten Dienstbeginn. Daraufhin belastete die Arbeitgeberin das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers mit den ihrer Ansicht nach angefallenen Fehlzeiten und sprach dem Arbeitnehmer eine Abmahnung aus. Dies begründete sie damit, dass der Arbeitnehmer auch in der Freizeit verpflichtet sei, sich über seine Dienstzeiten zu informieren. Diese Zeiten der Information seien auch nicht als Arbeitszeit zu bewerten. Die entsprechende Informationspflicht bestehe als arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Da der Arbeitnehmer weder auf die Anrufe noch auf die Benachrichtigung per SMS und E-Mail reagierte und sich augenscheinlich auch nicht im Internet informierte, habe er unentschuldigt gefehlt und sei daher abzumahnen, das Arbeitszeitkonto sei mit den Fehlzeiten zu belasten. Das erstinstanzlich zuständige Gericht bestätigte die Rechtsauffassung der Arbeitgeberin und wies die Klage des Arbeitnehmers auf Stundengutschrift und Entfernung der Abmahnung zurück. Die hiergegen vor dem Landesarbeitsgericht erhobene Berufung war erfolgreich (Mandanteninfo Februar 2023), auf die Revision der Arbeitgeberin hat das Bundesarbeitsgericht jedoch diese Entscheidung aufgehoben. Sowohl die Belastung des Arbeitszeitkontos als auch die Abmahnung waren nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts in diesem Fall nicht zu beanstanden.



Begründet hat das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung damit, dass die von der Arbeitgeberin vorgenommenen weiteren Konkretisierungen der zuvor unkonkreten Springerdienste in zutreffender Anwendung der Vorgaben der Betriebsvereinbarung erfolgt sind. Da in dem bekannten Rahmendienstplan bereits Springerdienste für die streitigen Tage verplant waren, konnte die Arbeitgeberin die endgültige Festlegung spätestens bis um 20 Uhr des Vortages vornehmen. Aufgrund der Regelungen der Betriebsvereinbarung traf den Arbeitnehmer dann eine vertragliche Nebenpflicht, sich ab dem spätesten Zeitpunkt einer möglichen Konkretisierung über seinen Einsatz vor dessen möglichen Beginn in Kenntnis zu setzen. Dieser Pflicht hatte er auch außerhalb seiner eigentlichen Dienstzeit nachzukommen, wobei er nicht selbst Nachforschungen anzustellen habe, sondern lediglich die Mitteilung der Arbeitgeberin so beachten müsse, dass er vor Dienstbeginn vom Inhalt der Weisung erfahre. Folgerichtig müsse er auch gerade nicht ununterbrochen erreichbar sein. Der Zeitraum, der erforderlich sei, um die Mitteilungen der Arbeitgeberin zur Kenntnis zu nehmen, könne dabei auch nicht als Arbeitszeit betrachtet werden. Es fehle insofern an Einschränkungen hierdurch, die den Arbeitnehmer in seinen Möglichkeiten der freien Zeitgestaltung ganz erheblich beeinträchtigen würden. Da der Arbeitnehmer sich nicht bis zu einem nach der Betriebsvereinbarung möglichen Einsatzbeginn im Tagesdienst trotz Benachrichtigung der Arbeitgeberin über diesen informiert hatte, erfolgten seine Anrufe um 07:30 Uhr unter Verstoß gegen seine vertragliche Nebenpflicht der Kenntnisnahme. Hieraus folgend waren sowohl die Belastungen des Arbeitszeitkontos als auch die ausgesprochene Abmahnung rechtmäßig.



Fazit:

Das BAG hat zwar das vom LAG Schleswig-Holstein herausgearbeitete Recht auf Unerreichbarkeit, das wir in unsere Mandanteninfo Februar 2023 besprochen haben, im konkret zu entscheidenden Fall abgelehnt. Es hat dieses jedoch aufgrund der bestehenden vertraglichen Nebenpflicht aus den Regelungen der Betriebsvereinbarung als nicht einschlägig erachtet. Hierbei ist dann zu beachten, dass selbst nach dieser Betriebsvereinbarung nicht die Verpflichtung bestand, ununterbrochen für den Arbeitgeber erreichbar zu sein. Damit verbleibt es - soweit es an entsprechenden kollektiv- oder individualrechtlichen Regelungen fehlt - dabei, dass im Ergebnis in jedem Arbeitsverhältnis keine vertragliche Nebenpflicht zur Kenntnisnahme bestehen dürfte. Aber selbst wenn, folgt aus einer solchen Regelung nach dem BAG nicht, dass eine Verpflichtung zur ununterbrochenen Erreichbarkeit für Beschäftigte besteht. Gremien sollten darauf achten, in Vereinbarungen eine Verpflichtung zur Kenntnisnahme für die Beschäftigten in deren Freizeit nach Möglichkeit auszuschließen oder aber zumindest einzugrenzen.



Fabian Wilden, Rechtsanwalt

Anwaltsbüro* Windirsch, Britschgi & WildenWeitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Windirsch, Britschgi & Wilden sind auf Arbeitsrecht & Sozialrecht spezialisiert und legen zudem Wert auf ihr soziales Engagement.
Seit 1983 setzt sich unsere Kanzlei ausschließlich für die Belange von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein. Wir betreuen insbesondere Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen.
Unsere Kanzlei in der Marktstraße 16 in Düsseldorf ist spezialisiert auf die Rechtsgebiete: Arbeitsrecht & Sozialrecht
Die jahrzehntelange Qualifizierung unserer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte garantiert unseren Mandanten die bestmögliche Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht & Sozialrecht.
Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen finden Unterstützung beim Verhandeln von Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen und Sozialplänen oder bei der Einleitung gerichtlicher Beschlussverfahren und Einigungsstellenverfahren.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden von unseren Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen umfassend beraten und vertreten. Dies gilt z.B., wenn diese eine Kündigung erhalten haben, eine Abfindung aushandeln möchten oder sich gegen Abmahnungen und ungerechtfertigte Versetzungen zur Wehr setzen wollen.
Als Kanzlei Windirsch, Britschgi & Wilden stehen wir mit unserem guten Namen dafür ein, dass Sie zu Ihrem Recht gelangen. Für unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind Ihre Anliegen die Verpflichtung zu einer umfassenden und engagierten Vertretung.



PresseKontakt / Agentur:

PUBLIC TUNE Agentur für Kommunikation & PR
Melanie Schrader
Achenbachstr. 40
40237 Düsseldorf
schrader(at)public-tune.de
0211-59815-159
http://www.public-tune.de



drucken  als PDF  LAG München - Initiativrecht des Betriebsrates beim ArbG Hamburg - Mitbestimmung des Betriebsrates bei Einsatz von ChatGPT und anderen Systemen der Künstlichen Intelligenz
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 24.01.2025 - 15:20 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 2148072
Anzahl Zeichen: 7060

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Fabian Wilden
Stadt:

Düsseldorf


Telefon: 0211/8632020

Kategorie:

Politik & Gesellschaft



Diese Pressemitteilung wurde bisher 429 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Bundesarbeitsgericht - Keine Grenze der Erreichbarkeit in der Freizeit?"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Windirsch, Britschgi& Wilden (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Bundesarbeitsgericht - Körperreinigungszeit vergütungspflichtige Arbeitszeit? ...
Körperreinigungszeiten gehören zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers im Be

Weniger Kandidat*innen bei der Betriebsratswahl als Sitze im Betriebsrat - Lösung für den Wahlvorstand ...
Bei der Betriebsratsgröße ist in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Verteilung von Inflationsausgleichsprämien ...
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Gewährung von freiwilligen Leistungen wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Arbeitgeber bereits vor der Beteiligung des Betriebsrats Zahlungen erbringt, die er nicht mehr zurückfordern kann. Kommt es später zu einer abweichenden Einigung oder


Weitere Mitteilungen von Windirsch, Britschgi& Wilden


LAG München - Initiativrecht des Betriebsrates beim "Wie" der Arbeitszeiterfassung? ...
1. In Anbetracht der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung unter den Aspekten des Gesundheitsschutzes besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Ausgestaltung des im Betrieb zu verwendenden Systems zur Erfassung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitsz

Psychotherapeuten warnen: E-Patientenakte offen für Polizeibehörden ...
Bonn, 24.01.2025 - Im Zuge der Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) wurden zahlreiche Gesetzesänderungen vorgenommen. Aus Sicht des DPNW hat der Gesetzgeber hierbei fahrlässig die ePA für Polizeibehörden geöffnet. Denn der Gesetzgeber hat die ausdrückliche Ergänzung der ePA bei

Die ÖDP fragt sich: Wo sind wir eigentlich hingekommen? Verrohung im Wahlkampf ist nicht hinzunehmen ...
(Düsseldorf/Kempen/Neuss)- "Wir sind über diese Mitteilung geschockt" so die ÖDP in Düsseldorf und am Niederrhein. Die Polizei in NRW habe Sicherheitsempfehlungen für politisch Aktive herausgegeben. Dies sei zwar löblich, gleichzeitig aber ein deutliches Zeichen für die Verrohung de

Attentäter von Aschaffenburg hätte zur Tatzeit im Gefängnis sitzen sollen ...
Der Attentäter von Aschaffenburg hätte nach WESTFALEN-BLATT-Recherchen als Folge einer Straftat am Tattag im Gefängnis sitzen müssen. Dass die bayerische Justiz ihn nicht inhaftiert hatte, begründet sie mit gesetzlichen Regelungen. Nach einer gewalttätigen Auseinandersetzung im ANKER-Zentrum


 

Werbung



Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
News zu Snacks finden Sie auf Snackeo.
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z