Attentäter von Aschaffenburg hätte zur Tatzeit im Gefängnis sitzen sollen
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(ots) - Der Attentäter von Aschaffenburg hätte nach WESTFALEN-BLATT-Recherchen als Folge einer Straftat am Tattag im Gefängnis sitzen müssen. Dass die bayerische Justiz ihn nicht inhaftiert hatte, begründet sie mit gesetzlichen Regelungen.
Nach einer gewalttätigen Auseinandersetzung im ANKER-Zentrum Niederwern (Landkreis Schweinfurt) hatte das Amtsgericht Schweinfurt den Afghanen 2024 wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Der Mann sollte 80 Tagessätze (Tagesnettoeinkommen) zu je zehn Euro zahlen, also 800 Euro. Dieses Urteil wurde am 22. Juni 2024 rechtskräftig.
Oberstaatsanwalt Markus Küstner von der Staatsanwaltschaft Schweinfurt: "Nachdem der Beschuldigte die Geldstrafe nicht bezahlt hatte, lud ihn die Staatsanwaltschaft Schweinfurt am 2. Dezember 2024 zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen." Die Strafe hätte der Afghane nach Angaben der Staatsanwaltschaft am 23. Dezember antreten sollen, er wäre also erst am 1. Februar wieder freigekommen.
Doch der 28-Jährige missachtete die Ladung, und die Justiz erließ keinen Vollstreckungshaftbefehl. Warum - das begründet Oberstaatsanwalt Küstner so: "Parallel zu dem Vollstreckungsverfahren hatte sich aufgrund einer weiteren, am 1. Juli 2024 ergangenen Verurteilung des Beschuldigten durch das Amtsgericht Aschaffenburg wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen eine sogenannte Gesamtstrafenlage ergeben." In solchen Fällen schreibe der Paragraph 460 der Strafprozessordnung in Verbindung mit Paragraph 55 des Strafgesetzbuchs "zwingend vor", dass ein Gericht über die Bildung einer Gesamtstrafe zu entscheiden hat.
Doch diese Gesamtstrafe wurde in den mehr als sechs Monaten nach der Verurteilung im Sommer nicht gebildet. Oberstaatsanwalt Küstner: "Unter anderem wegen erforderlicher Zustellungen und Übersetzungen, die Zeit in Anspruch nehmen."
Küstner sagte weiter, soweit jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden sei und die Voraussetzungen für die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe vorliägen, entspreche es der üblichen Vorgehensweise bei Personen, die sich nicht in Haft befänden, die nachträgliche Gesamtstrafenbildung in die Wege zu leiten, bevor ein Vollstreckungshaftbefehl ergehe. "Denn erst nach Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe steht fest, wie hoch die zu vollstreckende Strafe tatsächlich ist."
Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe lediglich dazu diene, eine verhängte Geldstrafe zu vollstrecken, wenn diese uneinbringlich sei.
Bei dem Anschlag hatte der Afghane einen Zweijährigen und einen Helfer (41) erstochen und ein Mädchen (2) sowie einen Mann mit dem Messer schwer verletzt. Er wurde in die Psychiatrie eingewiesen.
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Datum: 24.01.2025 - 08:17 Uhr
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