Sorgerecht & Umgangsrecht: Wer hat das Sagen?

Sorgerecht & Umgangsrecht: Wer hat das Sagen?

ID: 2148249

ARAG Expertenüber die elterliche Sorge nach einer Scheidung - Teil 2



ARAG Expertenüber die elterliche Sorge nach einer Scheidung - Teil 2 (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)ARAG Expertenüber die elterliche Sorge nach einer Scheidung - Teil 2 (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)

(firmenpresse) - Eltern haben die Pflicht und das Recht, sich um ihr minderjähriges Kind zu kümmern. Gleichzeitig hat das Kind das Recht auf Schutz und Hilfe, damit es sich entwickeln kann. Das Sorgerecht und der Umfang der elterlichen Sorge sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und spielen vor allem bei Scheidungen eine wichtige Rolle. Im zweiten Teil der Scheidungs-Serie beleuchten die ARAG Experten die elterliche Sorge um das gemeinsame Kind.



Gemeinsames Sorgerecht

Miteinander verheiratete Eltern haben grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind. Auch nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern bleibt es im Regelfall dabei, sofern keine Gründe vorliegen, die das Kindeswohl gefährden. Unverheiratete Eltern hingegen müssen für die gemeinsame Sorge eine offizielle Sorgeerklärung beim Jugendamt oder Notar abgeben. Bis dahin hat die Mutter nach der Geburt des Kindes automatisch das alleinige Sorgerecht. Die ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass unverheiratete Väter die Möglichkeit haben, beim Familiengericht eine elterliche Mitsorge zu beantragen. Das Einverständnis der Mutter ist dazu nicht zwingend erforderlich. Entscheidend dabei ist, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Wohl des Kindes entspricht.



Alleiniges Sorgerecht

Die meisten Rechte und Pflichten der Kindererziehung, die sonst zwischen beiden Eltern geteilt werden, fallen beim alleinigen Sorgerecht an den alleinigen Erziehungsberechtigten. In dem Fall darf der Elternteil eigenständig Entscheidungen über den Aufenthaltsort des Kindes, seine Schulausbildung oder nötige ärztliche Eingriffe treffen.



Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der andere Elternteil nicht automatisch von allen Rechten und Pflichten entbunden ist. Für ihn besteht weiter die Pflicht, Unterhalt zu leisten und er hat ein Umgangsrecht. Der zweite Elternteil kann also nicht gegen seinen Willen von jedem Kontakt mit seinem Kind ausgeschlossen werden.





Gründe für das alleinige Sorgerecht

Die Beweggründe für Eltern, das alleinige Sorgerecht zu beantragen, sind vielfältig. So kann einem Elternteil das gemeinsame Sorgerecht abgesprochen werden, wenn er seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht verletzt und eine konkrete Bedrohung für das Wohl des Kindes besteht, z. B. durch Alkoholismus, Drogensucht oder Gewalt. Das Familiengericht prüft dabei, ob dieser Elternteil zur Erziehung des Kindes ungeeignet ist. Laut ARAG Experten kann übrigens auch eine dauerhaft fehlende Kooperationsbereitschaft als ungeeignet eingestuft werden. Ein Streit zwischen den Eltern reicht hingegen für einen Antrag auf alleiniges Sorgerecht in der Regel nicht aus.



Ab wann dürfen Kinder entscheiden?

Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Kinder unabhängig von ihrem Alter nach ihren Präferenzen befragt werden müssen, bei welchem Elternteil sie nach einer Trennung leben möchten. Gebunden an diesen Wunsch sind die Familienrichter allerdings nicht. Erst ab dem 14. Geburtstag haben Kinder eine rechtliche Befugnis zur Mitentscheidung. Ab diesem Alter kann das Kind der Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil widersprechen, selbst wenn der andere Elternteil dem zustimmt.



Umgangsrecht trotz alleinigem Sorgerecht?

Bei alleinigem Sorgerecht eines Elternteils hat der Nichtsorgeberechtigte trotzdem ein Recht darauf, Kontakt mit seinem Kind zu pflegen. Denn zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Die ARAG Experten ergänzen, dass aber nicht nur ein Recht, sondern auch die Pflicht zum Umgang mit dem Kind besteht, denn es gilt beidseitig. So hat das Kind das Recht, eine Beziehung zu beiden Elternteilen zu haben. Das Umgangsrecht beginnt mit der Geburt des Kindes und endet mit dessen Volljährigkeit. Der Gesetzgeber schreibt beim Umgangsrecht keine genaue zeitliche Regelung vor. Dabei müssen Eltern jedoch alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Natürlich ist das jeweilige Alter des Kindes ein Faktor bei den Vereinbarungen. Wenn sich beide Elternteile nicht einigen können, wie die Umgangsregelung gestaltet wird, entscheidet das Familiengericht. Übrigens: Wer umgangsberechtigt ist, muss das Kind beim anderen Elternteil abholen und auch wieder dorthin bringen.



Das Aufenthaltsbestimmungsrecht

Wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, bestimmt den Wohnort des Kindes. Es kann nach der Trennung beiden Eltern zustehen oder nur auf einen Elternteil übertragen werden. Auch bei gemeinsamem Sorgerecht darf der Elternteil, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, allein über den Wohnort des Kindes entscheiden. Das wirkt sich laut ARAG Experten vor allem bei einem Umzug aus. So stellt ein Umzug innerhalb einer Stadt in der Regel kein Problem dar, wenn sich beide Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht teilen. Erfolgt der Umzug jedoch weiter weg, beispielsweise in eine andere Stadt oder gar ins Ausland, hat der zurückbleibende umgangsberechtigte Elternteil ein Mitspracherecht. Kommen die Eltern zu keiner einvernehmlichen Lösung, wird auch hier das Familiengericht eingeschaltet.



Hier können Sie den 1. Teil der Serie nachlesen:

https://www.arag.com/de/verbraucherinformation/bis-dass-der-tod-uns-scheidet-/



Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören? Schauen Sie hier:

https://www.arag.com/de/newsroom/Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

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Datum: 27.01.2025 - 10:00 Uhr
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