Wohnen im Alter / Wenn Seniorinnen und Senioren vor Gericht um ihre Rechte streiten

Wohnen im Alter / Wenn Seniorinnen und Senioren vor Gericht um ihre Rechte streiten

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(ots) - Wir leben in einer alternden Gesellschaft. Spätestens mit dem Eintritt der "Boomer" in den Ruhestand ist das für alle sichtbar. Nicht nur die Gesellschaft, sondern auch die Rechtsprechung muss sich darauf einstellen, dass immer mehr Menschen altersbedingte Probleme haben - auch beim Wohnen.

Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt einige Gerichtsurteile vor, in denen es um diese Problematik geht. Die Spanne reicht von hohem Alter als Hinderungsgrund für eine Eigenbedarfskündigung bis zu baurechtlichen Fragen im Hinblick auf Wohnanlagen für Senioren.

Ältere Menschen sind häufig nicht mehr so beweglich und reaktionsschnell - zum Beispiel dann, wenn sie einen Fahrstuhl benutzen müssen. Eine fast 90-jährige, auf einen Rollstuhl angewiesene Frau war von einer Aufzugstür eingeklemmt und verletzt worden. Die Betreiber der Senioreneinrichtung wiesen darauf hin, dass der Fahrstuhl regelmäßig gewartet und seit 25 Jahren unfallfrei betrieben werde, außerdem verfüge er über eine Lichtschranke und Bewegungs-Sensoren. Das Oberlandesgericht Düsseldorf akzeptierte das als ausreichende Vorsichtsmaßnahmen.

(Aktenzeichen I-24 U 144/15)

Nur weil jemand Pensionär ist, stellt er nicht gleich automatisch jede Erwerbstätigkeit ein. So arbeitete ein Gutachter im Ruhestand noch gelegentlich weiter und machte dafür ein Arbeitszimmer im Keller seines Hauses geltend. Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VIII R 3/12) urteilte, besagter Raum sei der Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit, er verfüge über ein Fenster sowie eine Heizung und sei möbliert. Damit seien drei entscheidende Bedingungen für die steuerliche Anerkennung von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt.

Der Bauherr einer Wohnanlage, in der sich unter anderem altengerechte Wohnungen befinden, muss keine Außentreppe als zweiten Rettungsweg errichten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen 2 BV 14.1202) entschied dies so, weil es sich hier um keinen Sonderbau wie ein Altenwohnheim handle und deswegen kein vergleichbares Gefahrenpotenzial vorherrsche.



Ein Wohngeldempfänger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen und darf das Wohngeld nicht behalten, wenn er für den Zeitraum, für den Wohngeld gewährt worden ist, nach der Wohngeldgewährung nachträglich eine Erwerbsminderungsrente erhält. Im konkreten Fall, den das Verwaltungsgericht Koblenz (Aktenzeichen 3 K 617/21) verhandelte, war es um Wohngeld als Lastenzuschuss gegangen, das der Betroffene für sein Eigenheim erhielt, in dem er mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern lebte.

Die Eigenbedarfskündigung ist im Mietrecht ein hohes Gut. Den Eigentümerinnen und Eigentümern soll es ermöglicht werden, ihr Objekt nutzen zu können, falls dies nötig wird. Hohes Alter des Mieters, ein langjähriges Vertragsverhältnis und begrenzte finanzielle Mittel stellen zwar durchaus einen Härteeinwand dar. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen VIII ZR 81/20) muss sich der Mieter aber trotz dieser Voraussetzungen nach einer Eigenbedarfskündigung um einen angemessenen Ersatzwohnraum bemühen und das auch nachweisen können.

Ist es bereits so weit, dass eine Räumung unmittelbar bevorsteht, können erhebliche gesundheitliche Probleme des Mieters ein Hindernis darstellen. Streiten allerdings beide Parteien um Schwere und Relevanz dieser Beeinträchtigungen, muss nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen VIII ZR 6/19) ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Auch eine betagte und an Demenz erkrankte Person - hier 86 Jahre alt - kann durchaus noch in der Lage sein, ein Testament über Immobilienvermögen wirksam zu errichten. Das Landgericht Frankenthal (Aktenzeichen 8 O 97/24) stellte in einem einstweiligen verfügungsverfahren fest, dass nicht jede Art von Demenz automatisch zur sogenannten Testierunfähigkeit führen muss.

Bei den Nachbarschaftsstörungen gilt nicht zuletzt die Regel: Wer zuerst da war, der hat auch gewisse Rechte. So befürchtete der Betreiber eines Verbrauchermarktes angesichts der Planung heranrückender Seniorenwohnungen, früher oder später mit erheblichen Auflagen zur Lärmminderung konfrontiert zu werden. Er bemängelte an der bereits erteilten Baugenehmigung, dass dieser Aspekt nicht ausreichend berücksichtigt worden sei - und hatte vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück (Aktenzeichen 2 A 66/19) Erfolg. Die Genehmigung musste aufgehoben werden.

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Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
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