Leasing: Kein Ende mit Schrecken

Leasing: Kein Ende mit Schrecken

ID: 2152934

ARAG Experten mit Tipps zur problemlosen Rückgabe eines Leasing-Fahrzeugs



ARAG Experten mit Tipps zur problemlosen Rückgabe eines Leasing-Fahrzeugs (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)ARAG Experten mit Tipps zur problemlosen Rückgabe eines Leasing-Fahrzeugs (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)

(firmenpresse) - Um hohe Kosten am Ende eines Kraftfahrzeug-Leasings ranken sich viele Geschichten. Dabei muss es gar nicht so kommen. Wer sich rechtzeitig auf die Rückgabe seines Wagens vorbereitet, kann hohe Nachzahlungen durchaus eindämmen. Je klarer man weiß, worauf der Leasinggeber achtet und wie er rechnet, desto besser die Chancen auf das ausbleibende Drama. Die ARAG Experten mit einigen hilfreichen Tipps.



Kilometerabrechnung oder Restwertfixierung?

Augen auf schon bei Abschluss des Leasingvertrags. Die ARAG Experten raten ab, sich allein von dem Wunsch nach einem hochwertigen Fahrzeug leiten zu lassen. Vielmehr gilt es anhand von Laufzeit, Art des Vertrags - man unterscheidet zwischen Kilometerabrechnung und Restwertfixierung - und vor allem unter genauer Prüfung des Kleingedruckten zu überschlagen, welche tatsächlichen Kosten im schlechtesten Falle auf einen zukommen können. So sollte man sorgfältig kalkulieren, wie viel Fahrleistung benötigt wird und wie die eigene Erfahrung mit anderen Autos in früheren Jahren war.



Bei der Kilometer-Variante wird es teuer, wenn am Ende doch mehr gefahren wurde. Bei der Restwertfixierung schlägt unter Umständen jeder Kratzer zu Buche. Diese Vertragsart mag gerade dann nicht die Beste sein, wenn man in einer belebten Gegend wohnt und über keine Garage verfügt. Zudem warnen die ARAG Experten bei dieser Variante vor einer großen Unwägbarkeit: Da man Unfälle nicht voraussagen kann, kann man nicht erahnen, wie weit das bei Leasingbeginn angenommene Restwertrisiko und der tatsächliche Fahrzeugwert am Ende auseinanderliegen.



Weitere Stolpersteine meiden

Man sollte sorgfältig prüfen, ob man zum Beispiel unterschreiben soll, dass das Fahrzeug rauch- oder tierhaarfrei bleibt, der Fahrerkreis eingeschränkt ist oder der Leasinggeber im schlimmsten Falle am Ende verlangen kann, dass das Auto gekauft werden muss, also ein sogenanntes Andienungsrecht vereinbart wird.





Augen auf schon vor der Rückgabe

Sich gut auf den Rückgabetermin vorzubereiten, ist unbedingt angesagt. Dazu gehört laut ARAG Experten eine gründliche Reinigung des Fahrzeugs von innen und außen. Je nach Zustand des Wagens kann es sinnvoll sein, einen frühzeitigeren Vorabnahmetermin zu vereinbaren, bei dem ein Mängelprotokoll erstellt wird. Es verschafft dem Leasingnehmer Luft, die Schäden vor der Rückgabe selbst noch beseitigen zu lassen. Dies ist in der Regel deutlich günstiger als die Gebühr, die der Leasinggeber aufruft, da er neben den Reparaturkosten seinen Aufwand in Rechnung stellt.



Sind diverse Schäden einfach nicht zu leugnen, kann ein vorheriges Gutachten eine vernünftige Idee sein. So geht man sicher, sich in einem realistischen Kostenrahmen zu bewegen. Der Vertrag legt unter Umständen fest, wer einen solchen Gutachter bestellt und wer diesen bezahlt. Auch hier raten die ARAG Experten, rechtzeitig im Kleingedruckten zu lesen.



Nicht übers Ohr hauen lassen

Kratzer hin, Dellen her: Bei der Rückgabe eines Leasingfahrzeugs darf nicht verlangt werden, dass der Wagen wie neu aussieht. Normale Abnutzungsspuren, darunter können auch kleinere Steinschläge fallen, führen laut ARAG Experten erst einmal nicht zum Minderwert. Zur Feststellung des Wertes gibt es allerdings keinen fixen und objektiven Rahmen. Klar auf der Hand liegt der Fall nur, wenn die Sichtung eindeutig ist: Unfallschäden, übermäßige Verschmutzung des Innenraums oder aber Mehrkilometer führen zweifelsohne zu entsprechenden Nachforderungen. Bei allen anderen Mängeln wird es schwierig und oft ist eine Beweisführung notwendig. Sinnvoll ist es daher, den Wagen innen und außen detailliert abzufotografieren, das Übergabeprotokoll des Leasinggebers vor Unterschrift sorgfältig zu prüfen, bei der Rückgabe einen Zeugen mitzunehmen und sich keinesfalls verunsichern zu lassen. Der Leasinggeber sitzt nicht automatisch am längeren Hebel. So zeigt zum Beispiel ein konkreter Fall, dass selbst der vom TÜV-Gutachter genannte Minderwert nicht ohne Weiteres akzeptiert werden muss (Amtsgericht Köln, Az.: 134 C 311/11).



Clever verhandeln

Wer plant, beim gleichen Autohändler einen neuen Wagen zu leasen, sollte sich diese Verhandlungsposition zunutze machen. So kann man versuchen, für das Folgefahrzeug vertraglich festzuhalten, dass für den alten Wagen keine Nachforderungen anfallen. Auch andere Punkte sollte man vor Unterzeichnung des Leasingvertrags ansprechen: So kann vereinbart werden, dass der Nachweis aller Inspektionen und Ölwechsel in Vertragswerkstätten möglichen Abnutzungen gegengerechnet wird. In dem Fall raten die ARAG Experten, unbedingt entsprechende Quittungen und Nachweise aufzubewahren. Eine weitere Möglichkeit ist auch der Kauf des Fahrzeugs am Ende der Laufzeit. Je nach Zustand des Wagens kann der entsprechende Restwert dann ein guter Preis sein. Dazu ist der Händler allerdings nicht verpflichtet. Wer mit diesem Gedanken spielt, sollte bereits vor Leasingbeginn eine Kaufoption in den Vertrag aufnehmen lassen, um am Ende die Entscheidung in der eigenen Hand zu haben.



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