Denn wenn et Trömmelche jeht...

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ARAG Experten mit einem rechtlichen Blick auf den Karneval



ARAG Experten mit einem rechtlichen Blick auf den Karneval (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)ARAG Experten mit einem rechtlichen Blick auf den Karneval (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)

(firmenpresse) - In zwei Tagen oder 48 Stunden oder rund 2.880 Minuten ist es wieder so weit. Dann ist Altweiber-Donnerstag und Karnevalfans läuten um 11:11 Uhr die fünfte Jahreszeit ein. Doch trotz ausgelassener Feierlaune gibt es durchaus ein paar Vorschriften, an die sich auch die Jecken halten müssen. ARAG Experten mit einem Überblick über durchaus ernste Regeln in närrischen Zeiten.



Was gilt für Arbeitnehmer an Karneval?

Wer Karneval feiern will, sollte unbedingt Urlaub nehmen. Denn Faschingstage wie Weiberfastnacht, Rosenmontag oder Aschermittwoch sind laut ARAG Experten in keinem Bundesland gesetzliche Feiertage. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn eine sogenannte betriebliche Übung besteht. Das heißt, wenn Beschäftigte an Rosenmontag regelmäßig freigestellt wurden, kann daraus ein Anspruch entstehen. Wer kein Risiko eingehen möchte, dem raten die ARAG Experten, möglichst frühzeitig Urlaub zu beantragen. Denn dass der aus betrieblichen Gründen abgelehnt wird, ist in der närrischen Zeit eher unwahrscheinlich.



Auch das Anstoßen um 11.11 Uhr im Büro auf den Beginn der feucht-fröhlichen Karnevalstage geht nicht so ohne Weiteres. Denn ein Arbeitnehmer muss grundsätzlich arbeitsfähig sein. Ob und wie Karneval gefeiert wird und ob Alkohol am Arbeitsplatz generell verboten ist, hängt von den individuellen Vereinbarungen im Unternehmen ab. Gibt es jedoch ein Verbot, bildet Karneval keine Ausnahme. Arbeitnehmern, die es mit einem Alkoholverbot nicht so genau nehmen, droht eine Abmahnung.



Karnevalssitzung statt Schule?

Auch Schüler dürfen in der fünften Jahreszeit nicht einfach den Unterricht ausfallen lassen. Denn es besteht Schulpflicht. Allerdings endet an manchen Schulen der Unterricht an Weiberfastnacht bereits um 11.11 Uhr. Und viele Schulleitungen in den Karnevalshochburgen legen sogar einen ihrer beweglichen Ferientage auf einen der Karnevalstage.





Worauf sollte man bei der Wahl seiner Verkleidung achten?

Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass am Arbeitsplatz Kostüme verboten sein können, wenn es eine zwingende Kleiderordnung gibt, wie z. B. im Gesundheitswesen oder in Hotels. Ein Recht auf Verkleiden gibt es also nicht. Auch Gesichtsmasken können problematisch werden, wenn man mit ihnen nicht mehr richtig hören und sehen kann. Darüber hinaus sind Verkleidungen, die einer echten Uniform ähneln, grundsätzlich verboten. Dafür können Karneval-Fans wegen Titel- und Amtsmissbrauchs belangt werden. Und auch das Tragen von täuschend echt aussehenden Waffen ist laut Waffengesetz verboten. Gummi-Dolche und Plastik-Äxte sind aber kein Problem.



Weitere Verbote an Karneval

Wildpinkeln ist auch an Karneval verboten. Denn ein Recht auf Notdurft gibt es laut ARAG Experten nicht. Vielmehr kann Urinieren in der Öffentlichkeit als Ordnungswidrigkeit mit mehreren Tausend Euro bestraft werden, wenn man dabei erwischt wird. Und wer dann auch noch wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses angezeigt wird, was durchaus möglich ist, muss sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen. Übrigens: Auch auf Sex in der Öffentlichkeit sollte man am besten verzichten. Das ist ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit, die mit hohen Geldbußen geahndet werden kann.



Und noch etwas ganz Karneval-typisches ist laut ARAG Experten verboten: Wer an Altweiber fremde Krawatten abschneidet, folgt zwar einem alten Brauch, kann aber von den Herren mit gekürzter Krawatte auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden - Tradition hin oder her. Also besser nachfragen, bevor die Schere zum Einsatz kommt, sonst hat der kurze Schlips unter Umständen ein längeres zivilrechtliches Nachspiel.



Kamelle marsch!

Wer die Umzüge hautnah miterleben möchte, sollte sich laut ARAG Experten vor fliegenden Süßigkeiten in Acht nehmen. Denn wer beispielsweise von einer "Kamelle", also etwa einem Bonbon oder einer Pralinenschachtel, getroffen und verletzt wird, hat nach Auskunft der ARAG Experten keinen Anspruch auf Schadensersatz (Amtsgericht Aachen, Az.: 13 C 250/05). Nicht einmal dann, wenn das tragische Wurfopfer am Auge getroffen wurde und mehr als die Hälfte seiner Sehkraft einbüßte (Amtsgericht Köln, Az.: 123 C 254/10).



Feiern - aber sicher!

Die Sicherheitsvorkehrungen an Karneval reichen je nach Gemeinde von Waffenverbotszonen, Durchfahrverboten und Zufahrtssperren bis zu Taschenkontrollen oder Glasverboten. Aber es gibt auch andere Gefahren, vor denen die ARAG Experten warnen. Gerade an Groß-Veranstaltungen wie dem Karneval kommt es immer wieder zu strafbaren Übergriffen, Taschendiebstählen und sexuellen Belästigungen. Übrigens: Streng genommen ist auch das beliebte Karnevalsbützchen, das rheinische Küsschen, ein Übergriff, der auch an den jecken Tagen tabu ist.



Grundsätzlich raten die ARAG Experten, nur in Gruppen zu feiern und aufeinander zu achten. Hat einer der Narren zu tief ins Glas geschaut, sollte man für dessen sicheren Heimweg sorgen, indem man beispielsweise ein Taxi ruft. Wer sich nach der Karnevalssause allein zu Fuß auf den Heimweg macht, kann mit dem Heimwegtelefon unter der Nummer 030 12 07 41 82 eine sichere Begleitung finden. Ein Ehrenamtlicher telefoniert dann so lange mit dem Anrufer, bis er am Ziel angekommen oder zu Hause ist. Außerdem werden Name, Zieladresse und Route aufgenommen. Sollte wirklich etwas passieren, kann das Heimwegtelefon dann sofort Hilfe schicken - ganz egal, wo man ist.



Wer bedroht oder angegriffen wird oder eine gefährliche Situation beobachtet, sollte sich umgehend unter 110 an die Polizei oder an Beamte vor Ort wenden. Dazu muss das Handy natürlich immer aufgeladen und griffbereit sein. Wer den Karnevalstag in einem Club ausklingen lässt und sich dort bedroht fühlt, kann mit der Code-Frage "Ist Luisa hier?" das Personal unauffällig um Hilfe bitten.



Weitere interessante Informationen unter:

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Datum: 25.02.2025 - 13:06 Uhr
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