Steuerliche Entlastungen 2025

Steuerliche Entlastungen 2025

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Steuerberater Roland Franz (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)Steuerberater Roland Franz (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)

(firmenpresse) - Essen - Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, informiert über die steuerlichen Entlastungen ab dem Jahr 2025, die aus dem kürzlich verabschiedeten Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 v. 5.12.2025) resultieren.



Folgende steuerliche Entlastungen sind ab dem Jahr 2025 vorgesehen:



- Eltern können ab dem Jahr 2025 höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Bisher konnten zwei Drittel der Kosten für die Betreuung in Kindergarten, Kinderkrippe oder bei der Tagesmutter als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ab 2025 können 80 Prozent der Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag steigt von 4.000 Euro auf 4.800 Euro jährlich.



- Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten gelten ab 2025 dauerhaft bis zu einer Höhe von 150 Euro pro Versicherten und Beitragsjahr als nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse. "Übersteigen die Bonusleistungen der Krankenkasse den Betrag von 150 Euro, sind die Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragsrückerstattung zu qualifizieren, wenn der Steuerpflichtige dies nachweisen kann", erklärt Steuerberater Roland Franz.



- Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Bisher betrug die maximal zulässige Bruttoleistung für Mehrfamilienhäuser oder andere Gebäude, wie z.B. gemischt genutzte Immobilien, Mietshäuser, Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten, 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, um die Anlage steuerfrei betreiben zu können. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft betragen.





- "Im Umsatzsteuerrecht wird die Regelung zur Besteuerung von Kleinunternehmern ausgeweitet. Bisher wurde die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird", erläutert Steuerberater Roland Franz und ergänzt: "Ab 1.1.2025 sind Umsätze von der Steuer befreit, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht übersteigen wird. Übersteigt der Umsatz 100.000 Euro, tritt im laufenden Kalenderjahr die Steuerpflicht ein."



- Neu ist auch, dass inländische Unternehmer die Kleinunternehmer-Regelung bei einem Jahresumsatz von 100.000 Euro im Vorjahr und im laufenden Jahr auch in anderen Mitgliedstaaten der EU anwenden können. Hierfür ist eine besondere Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern erforderlich (https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/EU-KU-Regelung/eu_ku_regelung_node.html).



Quelle: Pressemitteilung v. 06.12.2024 (il) - Thüringer Finanzministerium Fundstelle(n): NWB AAAAJ-8099Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

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Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.



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Datum: 28.02.2025 - 10:51 Uhr
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