Krankheitskosten absetzen: Das E-Rezept und die Steuererklärung

Krankheitskosten absetzen: Das E-Rezept und die Steuererklärung

ID: 2155861

(ots) - Das 2024 eingeführte E-Rezept gehört längst zum Alltag. Aber wie setzt man damit Krankheitskosten von der Steuer ab? Und was akzeptiert das Finanzamt als Nachweis? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, welche Sonderregelung für die Steuererklärung 2024 gilt und was künftig beim elektronischen Rezept zu beachten ist.

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen

Sogenannte Krankheitskosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Dazu zählen zum Beispiel Ausgaben beziehungsweise Zuzahlungen für Medikamente. Das Finanzamt erkennt allerdings nur unmittelbare Krankheitskosten an: Das sind Ausgaben für die Heilung einer Krankheit oder für die Linderung ihrer Folgen. Ausgaben für eine Krankheitsvorbeugung können in der Regel nicht von der Steuer abgesetzt werden.

Wichtig: Für außergewöhnliche Belastungen errechnet das Finanzamt zunächst eine zumutbare Belastung. Diese beträgt 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Der Prozentsatz ist abhängig von der Höhe der Einkünfte, der Veranlagungsart und ob beziehungsweise wie viele Kinder steuerlich zu berücksichtigen sind. Erst der Betrag über dieser Grenze wirkt sich steuermindernd aus.

E-Rezept: Neue Nachweispflicht für die Steuererklärung

Wer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend machen möchte, muss dafür einen Nachweis erbringen können. Bislang konnten Betroffene dazu das Rezept aus der Arztpraxis beziehungsweise die ärztliche Verordnung verwenden. Da das E-Rezept nun das ausgedruckte Rezept ersetzt, ist das aber nicht mehr möglich.

Deshalb wird künftig als Nachweis für das Finanzamt ein Kassenbeleg oder eine Rechnung der Apotheke benötigt, in der das Rezept eingelöst wurde. Darauf müssen der Name des Medikaments oder des medizinischen Hilfsmittels, die Art des Rezepts, der Zuzahlungsbetrag und der Name der steuerpflichtigen Person enthalten sein.



Wichtig: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Finanzämter angewiesen, für den Veranlagungszeitraum 2024 auch Quittungen ohne den Namen der steuerpflichtigen Person zu akzeptieren. Das gilt somit für die Steuererklärung für das Jahr 2024. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 müssen dann aber zwingend alle genannten Angaben enthalten sein.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG.

Pressekontakt:

Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse


Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH, übermittelt durch news aktuellWeitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:
drucken  als PDF  an Freund senden  Zentralklinik-Notärztin zur Thüringer Sprecherin ernannt Heiko Knopf (Bündnis 90/Die Grünen): Sondervermögen ist nicht die richtige Antwort auf die Fragen der Zeit
Bereitgestellt von Benutzer: ots
Datum: 03.03.2025 - 09:30 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 2155861
Anzahl Zeichen: 3539

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: ots
Stadt:

Neustadt a. d. W.



Kategorie:

Gesundheitswesen - Medizin



Diese Pressemitteilung wurde bisher 219 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Krankheitskosten absetzen: Das E-Rezept und die Steuererklärung"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Lohnsteuerhilfevereine immer beliebter - VLH an der Spitze ...

Vielen Menschen graut es vor der Steuererklärung - kein Wunder also, dass die Nachfrage nach Lohnsteuerhilfevereinen kontinuierlich steigt. Schließlich wird einem da fast die ganze Arbeit abgenommen. Der größte Lohnsteuerhilfeverein in Deutschlan ...

Teure Schulbücher: Lässt sich da was absetzen? ...

Schulanfang nach den Sommerferien: Für Eltern ist das meist mit Kosten verbunden. Und wie so vieles sind auch die Preise für Schulbücher oder andere Schulmaterialien wie Stifte und Hefte gestiegen. Die schlechte Nachricht: Solche Ausgaben lassen s ...

Grundrentenzuschlag: Eine Steuererklärung kann helfen ...

Wer lange gearbeitet hat oder andere von der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigende Zeiten hatte, erhält unter bestimmten Voraussetzungen den Grundrentenzuschlag. Und zwar dann, wenn man einen unterdurchschnittlichen Verdienst erzielt ...

Alle Meldungen von Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z