Warum jeder seinen Anspruch auf den Pflichtteil prüfen sollte
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Leider gibt es viele Irrtümer über den Anspruch auf einen Pflichtteil. Der Anspruch kann auch bestehen wenn man nicht enterbt wurde.
Beanspruchen was einem zusteht(firmenpresse) - Viele Erben gehen davon aus, dass sie mit ihrem Erbteil angemessen bedacht werden und dieser auf jeden Fall größer ist als der Pflichtteil. Doch was, wenn der Erblasser den Nachlass durch Vermächtnisse oder Schenkungen so stark reduziert hat, dass der verbleibende Erbteil kleiner ist als der gesetzliche Pflichtteil? Deshalb sollte jeder Erbe seine Ansprüche prüfen lassen.
Es muss keine Absicht des Erblassers vorliegen
Manchmal enterben Erblasser, ohne es zu wollen. Das geschieht beispielsweise häufig, wenn kein Barvermögen vererbt wird, sondern Sachwerte. Angenommen, es gibt ein Testament, dass 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers verfasst wurde. Er vermacht seiner Tochter das Haus im Wert von 250.000 Euro und seinem Sohn ein Aktienpaket im gleichen Wert. Nach seinem Tod stellt sich heraus, dass das Haus einen Wert von 500.000 Euro hat und das Aktienpaket nur noch einen Wert von 50.000 Euro.
Der Nachlass hat also einen Wert von 550.000 €. Sohn und Tochter haben Anspruch auf einen Pflichtteil in Höhe von 137.500 €. Laut Testament würde der Sohn aber lediglich 50.000 € erhalten. Demnach hat er einen Anspruch auf 87.500 € gegenüber seiner Schwester
Erbteil wird durch Vermächtnis an Dritte drastisch reduziert
Grundsätzlich kann der Erblasser durch ein Testament über sein Vermögen verfügen und auch Vermächtnisse an Dritte anordnen. Doch wenn diese Vermächtnisse so hoch sind, dass die verbleibende Nachlass erheblich schrumpft, kann es passieren, dass ein Erbe trotz seiner Erbenstellung weniger erhält, als ihm als Pflichtteil gesetzlich zusteht.
Beispiel:
Ein Kind des Erblassers wäre gesetzlicher Erbe zu 50 %, also hätte es einen Pflichtteilsanspruch von 25 % des Nachlasses. Durch testamentarisch festgelegte Vermächtnisse wird dieser jedoch so stark verringert, dass dem Kind als Erbe nur noch 20 % des verbleibenden Vermögens zusteht. In diesem Fall kann das Kind die Differenz von 5 % als Pflichtteilsergänzung fordern.
Prüfen wie hoch der Pflichtteil ist
Für einen Laien ist es oft nicht möglich zu ermitteln, ob ihm ein Pflichtteil zusteht oder nicht. Es lohnt sich im Zweifelsfall einen erfahrenen Anwalt, der sich mit dem Erbrecht gut auskennt, um Hilfe zu bitten.
Wichtig: Der Pflichtteil ist ein fester Anspruch, der durch ein Testament nicht unterlaufen werden darf. Daher ist grundsätzlich zu prüfen, ob jeder Pflichtteilsberechtigte einen Anteil erhält, der mindestens der Höhe des Pflichtteils entspricht.
Auch Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers können zum Teil auf den Nachlass angerechnet werden. Wenn das Geschenk innerhalb eines Jahres vor dem Tod des Erblassers erfolgte, wird dessen Wert zu 100% dem Nachlass zugeschlagen. Pro Jahr reduziert sich der Wert des Geschenkes, der angerechnet wird, um 10 %, so dass sich nach 10 Jahren ein Geschenk nicht mehr auf die Höhe des Nachlasses auswirkt.
Auch die Frage der Verjährung ist wichtig. Alle Pflichtteilsansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren. Mit anderen Worten kann der Anspruch auch noch bis zu 3 Jahre nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden.
Fazit: Nicht benachteiligen lassen
Wer nach einem Erbfall feststellt, dass sein Erbteil durch hohe Vermächtnisse unter den gesetzlichen Pflichtteil gesunken ist, sollte seine Ansprüche prüfen lassen. Ein erfahrener Fachanwalt für Erbrecht kann helfen, eine Pflichtteilsergänzung geltend zu machen und eine gerechte Nachlassverteilung zu sichern.
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Roswitha Gladel
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Datum: 18.03.2025 - 14:44 Uhr
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