Grillen, Gassi, Gänseblümchen: Was im Park erlaubt ist und was nicht

Grillen, Gassi, Gänseblümchen: Was im Park erlaubt ist und was nicht

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ARAG Expertenüber Rechte und Regeln im Grünen



ARAG Expertenüber Rechte und Regeln im Grünen (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)ARAG Expertenüber Rechte und Regeln im Grünen (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)

(firmenpresse) - Ein Spaziergang im Park, ein Picknick auf der Wiese oder das Bolzen mit den Kindern auf der Grünfläche - öffentliche Parks und Grünanlagen sind für viele Menschen ein beliebter Rückzugsort vom Alltag. Doch so idyllisch das Bild auch ist, es gelten klare Regeln. Diese dienen nicht nur dem Schutz der Natur, sondern sollen auch das respektvolle Miteinander fördern. Wer sich nicht daran hält, muss mit Bußgeldern rechnen. Doch was ist in Parks eigentlich erlaubt - und was verboten? Wer bestimmt die Regeln und wer kontrolliert ihre Einhaltung? Die ARAG Experten klären auf.



Wer bestimmt, was im Park erlaubt ist?

Zuständig für die Regeln in öffentlichen Parks und Grünanlagen sind in der Regel die Kommunen. Städte und Gemeinden legen in sogenannten Grünanlagensatzungen oder Parkordnungen fest, was erlaubt ist und was nicht. Diese Satzungen orientieren sich laut ARAG Experten an bundes- oder landesweiten Gesetzen, berücksichtigen aber auch die individuellen Gegebenheiten vor Ort. So kann es durchaus vorkommen, dass etwa in einem Park Grillen erlaubt ist, im benachbarten jedoch strikt verboten. Die Regelungen sind daher nicht bundesweit einheitlich und können sich von Ort zu Ort unterscheiden.



Was ist grundsätzlich erlaubt - und was nicht?

Öffentliche Parks stehen grundsätzlich jedem zur Erholung offen. Das bedeutet, dass beispielsweise Spazierengehen, Joggen, Radfahren auf gekennzeichneten Wegen sowie Sonnenbaden oder Picknicken meist erlaubt sind. Auch Hunde dürfen in vielen Parks mitgeführt werden. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass sie oft nur angeleint dabei sein dürfen und Spielplätze oder Liegewiesen für die Vierbeiner tabu sind. Doch die Freiheit im Park endet dort, wo sie andere stört oder die Natur beeinträchtigt wird.



So ist das Betreten von Beeten oder das Pflücken von Blumen in den meisten Grünanlagen verboten, ebenso das Beschädigen von Pflanzen oder das Mitnehmen von Ästen und Zweigen. Auch das Hinterlassen von Müll kann empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. Insbesondere dann, wenn etwa Grillreste, Glasscherben oder Verpackungen einfach liegengelassen werden. Apropos Grillen: Die ARAG Experten betonen, dass es nur auf ausgewiesenen Flächen erlaubt ist und häufig strengen Auflagen unterliegt, etwa zur Vermeidung von Brandgefahr. Offenes Feuer oder Einweggrills sind vielerorts untersagt.





Welche Strafen drohen bei Verstößen?

Wer gegen die geltenden Parkregeln verstößt, muss je nach Kommune mit unterschiedlich hohen Bußgeldern rechnen. Ein achtlos weggeworfenes Taschentuch kann mit bis zu 50 Euro geahndet werden, das Grillen außerhalb ausgewiesener Flächen kann sogar Strafen im dreistelligen Bereich nach sich ziehen. Besonders teuer wird es, wenn durch das Verhalten andere Menschen oder Tiere zu Schaden kommen oder Sachbeschädigungen vorliegen. Dann können laut ARAG Experten neben Bußgeldern auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.



Wer haftet bei Unfällen im Park?

Wer sich beim Spaziergang im Park verletzt, etwa weil er auf einem unebenen Weg stürzt oder durch einen herabstürzenden Ast verletzt wird, hat in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld von der Gemeinde als Betreiberin der Fläche. Denn die Nutzung öffentlicher Grünflächen und Parks geschieht meist auf eigene Gefahr, worauf entsprechende Schilder auch oftmals hinweisen. Die Kommune haftet deshalb nur dann, wenn sie schuldhaft ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hat.



Was gilt für Hundebesitzer?

Hundeliebhaber sollten sich vor dem Besuch eines Parks über die örtlichen Vorschriften informieren. In den meisten Anlagen gilt Leinenpflicht, besonders dort, wo viele Menschen unterwegs sind oder Kinder spielen. Hundeverbotszonen - etwa auf Spielplätzen oder Liegewiesen - müssen ebenfalls beachtet werden. Zudem sind Hundebesitzer verpflichtet, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu beseitigen. Entsprechende Tütenspender und Mülleimer sind oft vorhanden. Wer sich nicht daran hält, muss mit empfindlichen Bußgeldern rechnen, hier drohen nach Auskunft der ARAG Experten z. B. in Düsseldorf bis zu 150 Euro.



Verhaltensregeln für ein gutes Miteinander

Neben den offiziellen Regeln gibt es auch einige ungeschriebene Verhaltensnormen, die das friedliche Miteinander im Park fördern. Rücksichtnahme ist dabei oberstes Gebot: Laute Musik, exzessiver Alkoholkonsum oder aggressives Verhalten haben im Park nichts zu suchen. Wer sportliche Aktivitäten wie Ballspiele oder Frisbee ausübt, sollte darauf achten, andere Parkbesucher nicht zu gefährden. Auch bei Radfahrern gilt: Nur auf ausgewiesenen Wegen fahren und auf Fußgänger Rücksicht nehmen. Selbstverständlich ist auch das Wildpinkeln tabu. Gerade in belebten Stadtparks ist gegenseitige Achtsamkeit gefragt.



Wer überwacht die Einhaltung der Regeln?

Die Überwachung der Regeln erfolgt meist durch das Ordnungsamt oder den städtischen Außendienst. In größeren Städten gibt es dafür speziell geschulte Mitarbeiter, die Parks regelmäßig kontrollieren. Diese Kontrolleure sind befugt, Verstöße zu ahnden und Bußgelder zu verhängen. Die ARAG Experten warnen: Auch die Polizei kann im Bedarfsfall hinzugezogen werden, etwa bei aggressivem Verhalten, Ruhestörungen oder Verdacht auf Straftaten.



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