Ernstfall Erbe / Wenn sich Gerichte mit Tod und Immobilie beschäftigen müssen

Ernstfall Erbe / Wenn sich Gerichte mit Tod und Immobilie beschäftigen müssen

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(ots) - Tritt der Erbfall ein, dann hat das viele Facetten. Zunächst mal trifft es die allermeisten Menschen schwer, weil ein geliebter Angehöriger gestorben ist. Dann sind aber auch komplizierte Fragen zu beantworten - vom möglichen Ausschlagen des Erbes über die Gültigkeit des Testaments bis hin zu steuerrechtlichen Fragen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt in seiner Extra-Ausgabe einige Urteile deutscher Gerichte zu diesem Themenkreis vor.

Sind die Erben über einen längeren Zeitraum nicht zu ermitteln, so kann das Finanzamt Erbschaftssteuerbescheide gegen Unbekannt erlassen. Konkret ging es um eine 14 Monate nach dem Tod des Erblassers noch nicht geklärte Situation. Der zuständige Nachlasspfleger hatte bis dahin keine Hinweise gefunden. Deswegen schätzte der Fiskus, dass es 20 Anspruchsberechtigte in einer nicht sehr nahen Beziehung zum Erblasser gebe (Steuerklasse III) und stellte dem Nachlasspfleger einen entsprechenden Erbschaftssteuerbescheid zu. Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen II R 40/17) akzeptierte dieses Vorgehen, legte aber Wert darauf, dass zuvor genügend Zeit für entsprechende Recherchen gewesen sein müsse.

Eine diffizile Frage für Betroffene ist die Annahme oder die Ausschlagung eines Erbes. Wer sich außer viel Arbeit und eventuell sogar noch Schulden in der Abschlussbilanz nichts erwarten darf, der verzichtet in der Regel. Doch was, wenn sich herausstellt, dass man sich in der Werthaltigkeit des Erbes erheblich getäuscht und deswegen ausgeschlagen hat? Das Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 21 W 146/23) eröffnete gewissermaßen einen "Rückweg". Eine Tochter hatte auf Grund der chaotischen und unaufgeräumten Wohnung ihrer Mutter gedacht, diese sei sozial abgerutscht und eine Ausschlagung demzufolge ratsam. Tatsächlich war ein Erbe im oberen fünfstelligen Bereich vorhanden. Die Tochter durfte ihre Fehlentscheidung anfechten, weil sie sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft geirrt habe und dieser Irrtum kausal für ihre Entscheidung gewesen sei.



Eine Erblasserin hatte eine Eigentumswohnung hinterlassen. Nach ihrem Tod entstanden durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft neu begründete Wohngeldschulden. Der Erbe weigerte sich, dafür aufzukommen. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 81/12) sah dies anders und verpflichtete den Erben zur Zahlung. Dessen Haftung sei nicht auf den Nachlass beschränkt, sondern reiche auch bis zum eigenen Vermögen. Durch sein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses entstehe spätestens nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist und der faktischen Möglichkeit der Wohungsnutzung eine Eigenschuld.

Wenn ein Vermieter beim Nachlassgericht um Mitteilung der Erben des verstorbenen Mieters bittet, so ist diese Auskunft nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg (Aktenzeichen 2 W 98/17) kostenpflichtig. Das Nachlassgericht hatte dem Antragsteller mitgeteilt, die Erben seien nicht bekannt und dafür eine Gebühr in Höhe von 15 Euro in Rechnung gestellt.

Erben sind nicht nur dazu da, Geld und Sachwerte in Empfang zu nehmen. Sie müssen sich um viele Fragen kümmern - bis hin zur Bestattung der Erblasserin oder des Erblassers. Ein Mann ließ für seinen verstorbenen Bruder ein aufwändiges Mausoleum errichten, nachdem dieser zuvor übergangsweise in einem einfacheren Grab bestattet worden war, und machte die Kosten dafür in der Erbschaftssteuererklärung geltend. Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen II R 8/20) entschied, auch für ein solch teures Zweitgrab seien Kosten in angemessener Höhe grundsätzlich abzugsfähig. Das bemesse sich auch am Lebenswandel und den religiösen Vorstellungen des Verstorbenen sowie an der Höhe der Hinterlassenschaft.

Wenn jemand einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück erbt, dann ist vom anteiligen Verkehrswert gegebenenfalls ein Marktanpassungsabschlag vorzunehmen. Das liegt daran, dass ein solcher Miteigentumsanteil eine niedrigere Verkehrsfähigkeit hat, weil er für eventuelle Käufer mit erheblichen Risiken verbunden ist. Das Finanzamt hatte 75.000 Euro in Anschlag gebracht. Das Finanzgericht Münster (3 K 1201/21; Revision beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 57/22 anhängig) reduzierte diesen Betrag auf 60.000 Euro.

Werden geschäftsunfähige Personen zum Erben, dann braucht es eine betreuungsrechtliche Genehmigung, um das Erbe anzunehmen oder auszuschlagen. Die Betreuerin eines Erben hatte zwar die Frist gewahrt und das Erbe abgelehnt, aber bis zur offiziellen Genehmigung dieser Entscheidung durch das Betreuungsgericht wurde die vorgesehene Frist deutlich überschritten. Trotzdem sei noch eine Ausschlagung möglich gewesen, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 14 W 28/24). Die Frist sei automatisch gehemmt gewesen, während das betreuungsrechtliche Genehmigungsverfahren lief.

Ein Sohn wollte das Pflichtteilsrecht aus dem Erbe seiner Mutter geltend machen. Die Mutter hatte seinem Bruder eine Eigentumswohnung teilentgeltlich übertragen. Um seine Ansprüche belegen zu können, musste der Pflichtteilsberechtigte den Wert des Nachlasses recherchieren. Seine Auskünfte durfte er einem Urteil des Oberlandesgerichts München (Aktenzeichen 34 Wx 36/24) zu Folge beim Grundbuchamt einholen. Dazu zählte auch eine das Grundstück betreffende Kostenrechnung, die ihm zunächst verweigert worden war.

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