Presseverleger stellen Ziele für das Leistungsschutzrecht vor
ID: 218361
Bundesjustizministerium verdeutlicht Notwendigkeit eines
Leistungsschutzrechts / VDZ und BDZV fordern Verbesserung der
urheberrechtlichen Rahmenbedingungen für Verleger periodischer Presse
Vertreter der Verlegerverbände VDZ Verband Deutscher
Zeitschriftenverleger und Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger
(BDZV) haben heute in Berlin bei einer Anhörung des
Bundesjustizministeriums Ziele und nähere Ausgestaltung eines
Leistungsschutzrechts für Presseverleger dargelegt.
"Der Gesetzgeber sollte den Verlagen im Interesse der freien
Presse, die für Demokratie und Wissensgesellschaft unverzichtbar ist,
die Chance zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und organisatorischen
Leistung geben", sagte VDZ-Präsident Prof. Dr. Hubert Burda. "Wir
begrüßen, dass sich das Bundesministerium der Justiz ausführlich
dieser wichtigen Thematik angenommen und die Argumente der Verlage
angehört hat", sagte Helmut Heinen, Präsident des BDZV.
Online- und Printangebote der Zeitungen- und Zeitschriftenverlage
sichern eine qualitativ hochwertige und vielfältige
Berichterstattung, Kommentierung, Bewertung und Einordnung aller
gesellschaftlich relevanten Themen. Von Presseverlagen
bereitgestellte Onlineinhalte werden gerade auch im gewerblichen
Bereich umfassend genutzt und ersetzen zum Teil die Lektüre und so
auch den Erwerb der gedruckten Presse.
Journalistenorganisationen und Presseverlage sind sich darin
einig, dass der Gesetzgeber im Interesse des für Demokratie und
Wissensgesellschaft unverzichtbaren Pressewesens den Verlagen die
Chance zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und organisatorischen
Leistung geben sollte. Die Verlage erwarten von einer durch ein
Verlegerleistungsschutzrecht verbesserten rechtlichen Ausstattung die
Erschließung neuer Einnahmequellen dort, wo bisher die Leistungen der
Verlage und Journalisten vergütungsfrei erwerbsmäßig genutzt werden.
Wie andere Leistungsschutzberechtigte auch sollte der Verleger
eines Presseerzeugnisses das ausschließliche Recht haben, das
Presseerzeugnis zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
wiederzugeben.
Das Recht muss den Schutz der Urheberrechte einschließlich der
Schrankenbestimmungen unberührt lassen und darf nicht in einer Weise
ausgelegt werden können, die diesem Schutz zuwiderläuft.
Im Bereich der digitalen Presse sollte das Recht zu
Vervielfältigungen zu gewerblichen Zwecken nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können. Dabei muss
sichergestellt sein, dass bestehende Verwertungssysteme der Verlage
nicht beeinträchtigt werden.
Die Journalisten sind an den Erlösen der Verwertungsgesellschaft
zu beteiligen. Die dazu mit DJV und ver.di laufenden Verhandlungen
werden fortgesetzt.
Weitere Informationen:
VDZ
Peter Klotzki,
Tel.: +49 (30) 72 62 98-162
E-Mail: p.klotzki@vdz.de
Internet: www.vdz.de
BDZV
Hans-Joachim Fuhrmann
Tel.: +49 (30) 72 62 98-210
E-Mail: fuhrmann@bdzv.de
Internet: www.bdzv.de
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Datum: 28.06.2010 - 16:53 Uhr
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