Kicken mit Risiko
ARAG Experten mit Fakten zu Fußballverletzungen und Urteilen rund ums Grün
ARAG Experten mit Fakten zu Fußballverletzungen und Urteilen rund ums Grün (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)(firmenpresse) - Die emotionsgeladene Fußball-Europameisterschaft der Frauen mit dem Sieg der englischen Nationalmannschaft hat die Saison-Pause der Fußball-Bundesliga für alle Fußballfans erträglich gemacht. Doch nun ist es wieder soweit: Morgen schon rollt der Ball in der 2. Fußball-Bundesliga endlich wieder über heimisches Grün. Drei Wochen später dürfen dann auch die Spieler in der 1. Liga das Runde ins Eckige befördern. Damit verbunden sind allerdings auch viele Verletzungen, denn jeder dritte Sportunfall passiert auf dem Fußballfeld. Die ARAG Experten nehmen aktuelle Unfallzahlen zum Anlass, um auf die Verletzungsgefahren des Lieblingssports der Deutschen hinzuweisen. Dabei haben sie auch einige spannende Fußball-Urteile im Sportgepäck.
Königsdisziplin mit Tücken
Rund acht Millionen Fußballer gehören einem der rund 24.000 Fußballvereine in Deutschland an. Ein Sechstel der Mitglieder ist laut ARAG Experten weiblich. Doch viele Spieler bedeutet viele Verletzungen. Dabei sind die Zahlen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft eindeutig: Kicken birgt mit mehr als 33 Prozent mit Abstand die größte Verletzungsgefahr. An zweiter Stelle im Ranking der verletzungsanfälligsten Sportarten steht der Skisport mit rund 20 Prozent. Platz drei belegen sonstige Ballsportarten wie z. B. Handball mit knapp zwölf Prozent.
Unfallversicherung ist ein Muss für Freizeitkicker
Vor allem Bänder und Muskeln sind beim Fußball besonders gefährdet: Bei knapp der Hälfte aller Verletzungen reißt, zerrt oder verrenkt es ein Band oder einen Muskel im Körper. Knochenbrüche machen hingegen "nur" knapp ein Drittel aller Fußballverletzungen aus. Die medizinische Behandlung ist in der Regel über die Krankenkasse abgedeckt. Doch während Vereinsmitglieder meist über eine Unfallversicherung ihres Sportvereins abgesichert sind, raten die ARAG Experten vor allem Freizeitkickern, die keinem Verein angehören, zu einer privaten Unfallversicherung. Sie übernimmt nach Verletzungen beispielsweise Tagegelder oder zusätzliche Reha- und andere Hilfsleistungen, damit auch Hobbysportler schnell wieder fit werden. Darüber hinaus leistet eine private Unfallversicherung in fast jeder Lebenslage, also egal, wo und wann ein Unfall passiert. Unerheblich ist auch, ob es im Beruf oder in der Freizeit zu einem Unfall kommt.
So sportlich nehmen es Gerichte
Freizeitkicker dürfen voll draufhalten
Es war wie immer, wenn die Arbeitskollegen sich zum Freizeit-Kick trafen: Einer ging bereitwillig ins Tor, die anderen schossen ihn mit mehr oder weniger platzierten Schüssen von der Mittellinie des Kleinfeldes warm. Einer der Schüsse war besonders hart und besonders platziert: Er traf den Torhüter so unglücklich an der Schulter, dass der Hobbyfußballer sogar operiert werden musste. Die vollständige Bewegungsfreiheit der Schulter erlangte er nie wieder. Weil er seinem mittlerweile Ex-Kollegen unterstellte, ihn aus kurzer Distanz abgeschossen zu haben, verlangte der Verletzte 12.500 Euro Schmerzensgeld. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine Vorsätzlichkeit, die ein Schmerzensgeld rechtfertigen würde, in diesem Fall gar nicht gegeben war. Denn mit einem starken Schuss muss auch im Freizeit-Fußball gerechnet werden. Zudem hatten der Torwart sowie alle übrigen Spieler mit dem Freizeit-Kick in sporttypische Verletzungen stillschweigend eingewilligt (Landgericht Köln, Az.: 14 O 295/22).
Fußballfan für komplettes Stadtgebiet gesperrt
Nicht nur Spieler, auch Fußballfans kann es hart treffen. In einem ganz aktuellen Fall durfte ein Fan aus Köln beim Auswärtsspiel seiner Mannschaft gegen Duisburg das gesamte Duisburger Stadtgebiet nicht betreten. Aufgrund seiner erheblichen Gewaltbereitschaft hatte sich das Polizeipräsidium laut ARAG Experten nicht mit einem Stadionverbot zufriedengegeben. Grund für die vermeintliche Härte: Der 26-jährige Ultra war in der Vergangenheit mehrfach durch Straftaten bei Spielen aufgefallen, unter anderem durch Körperverletzung, Pyrotechnik und Angriffe auf rivalisierende Fans. Und zwar auch außerhalb des Stadionumfelds. Die Richter hielten daher das erweiterte Betretungsverbot für rechtmäßig, auch wenn das Regionalligaspiel zwischen MSV Duisburg und Fortuna Köln nicht als Hochrisikospiel eingestuft war. Entscheidend war für sie die nachvollziehbare Gefahrenprognose der Polizei (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 18 L 745/25). Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der ausgeschlossene Fan Beschwerde gegen den Beschluss einlegen kann.
Foulspiel oder nicht?
Auch in einem anderen Fall war die Verletzung zwar heftig, aber ein vorsätzliches oder grobes Foulspiel wollten die Richter nicht erkennen. Bei dieser Damen-Partie in der Bezirksliga verletzte sich eine Spielerin beim Zusammenstoß mit der gegnerischen Torhüterin so schwer am Unterschenkel, dass es elf Operationen brauchte, bis sie wieder gesund war. Die Mittelfeldspielerin war der Ansicht, dass die Verletzung durch ein regelwidriges Foul der Keeperin verursacht worden sei, weil sie die Angreiferin mit gestrecktem Bein und voller Kraft attackiert habe. 50.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz forderte sie daraufhin von der Mittelfeldspielerin. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch hier die Verletzung ein typisches Risiko des Fußballsports war. Und da ein absichtliches Foulspiel nicht bewiesen werden konnte, blieb die Torhüterin vor Gericht erfolglos (Oberlandesgericht Hamm, Az.: I-9 U 138/16).
Fußballschauen während der Arbeitszeit?
Selbst für Arbeitnehmer kann ein Fußballspiel abseits des Spielfeldes schmerzhaft werden. In einem konkreten Fall kassierte ein Mitarbeiter eines Autozulieferers eine Abmahnung, weil er gemeinsam mit einem Kollegen für maximal zwei Minuten ein Fußballspiel im Livestream auf einem dienstlichen Rechner verfolgte. Der Arbeitnehmer hielt die Abmahnung für überzogen und wollte sie aus der Personalakte entfernen lassen. Doch das Arbeitsgericht Köln sah das anders: Die kurze Ablenkung reiche aus, um die arbeitsvertraglichen Pflichten zu verletzen. Die Abmahnung sei deshalb rechtmäßig und müsse nicht gelöscht werden. Laut ARAG Experten ist entscheidend, dass in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbracht wurde (Arbeitsgericht Köln, Az.: 20 Ca 7940/16).
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Datum: 31.07.2025 - 09:50 Uhr
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