Adoption für Kindeswohl: Gericht erkennt Auslandsadoption an
Das Ehepaar strebte die Anerkennung ihrer Adoption eines Kinds in Sierra Leone an und stellte beim Familiengericht einen entsprechenden Antrag. Die Ehefrau hat die deutsche, der Mann die sierra-leonische Staatsangehörigkeit. Das Kind, die Nichte des Manns, lebte in Sierra Leone bei der Großmutter. Der Oberste Gerichtshof von Sierra Leone hatte die Adoption ausgesprochen.
Das Mädchen kam nach dem Tod der Mutter verwahrlost und krank zur Großmutter, es war sprachlich und kognitiv entwicklungsverzögert. Wie die Annehmenden - also die (potenziellen) Adoptiveltern - schilderten, konnte sich die Großmutter alters- und krankheitsbedingt nicht ausreichend um das Kind kümmern. Eine verlässliche Unterstützung durch die Umgebung gab es nicht. Ohne die finanzielle Hilfe der Annehmenden reichte das Essen nicht aus. Mehrere Familienmitglieder waren bereits an unbehandelten Krankheiten gestorben, darunter auch die leibliche Mutter des Kinds. Eine medizinische Versorgung vor Ort war kaum möglich.
Auslandsadoption: Anerkennung trotz fehlender Vermittlungsstelle?
Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf Anerkennung der Adoption ab. Es handelte sich aus seiner Sicht um eine sogenannte unbegleitete Auslandsadoption, die in Deutschland nicht anerkannt werden könne. Da die Annehmenden in Deutschland lebten und das Kind im Rahmen der Adoption ebenfalls dort leben sollte, liege eine internationale Adoption vor. In einem solchen Fall hätte eine anerkannte deutsche Vermittlungsstelle eingebunden werden müssen.
Die eingelegte Beschwerde war jedoch erfolgreich: Das Oberlandesgericht stimmte der Adoption zu. Es zeigte sich überzeugt, dass die Annahme für das Wohl des Kinds erforderlich sei. Auch wenn eine Prüfung der vorgelegten Urkunden aus Sierra Leone kaum möglich war, sah das Gericht keinen Anlass, an der detaillierten Darstellung der Annehmenden zu zweifeln. Diese wurde unter anderem durch zahlreiche Unterlagen sowie durch die Herstellung von Videotelefonkontakten zwischen dem Kind und der Ergänzungspflegerin bzw. dem Gericht untermauert.
Internationale Adoption im Ausnahmefall: Vorrang des konkreten Kindeswohls
Die Richter gingen davon aus, dass sich zwischen den Annehmenden und dem Kind eine tragfähige Eltern-Kind-Beziehung entwickeln werde. Zwar hätten sie bisher nicht über einen längeren Zeitraum gemeinsam unter einem Dach gelebt, doch bestehe seit der Geburt im Jahr 2016 ein enger Kontakt. Mehrmals im Jahr hätten sie mehrere Wochen gemeinsam im Haus der Annehmenden in Sierra Leone verbracht. Darüber hinaus stünden sie regelmäßig telefonisch in Verbindung. Die Annehmenden übernähmen Verantwortung, indem sie dem Kind durch kontinuierliche finanzielle Unterstützung zur Seite stünden.
Die Familienbande und die Wurzeln des Kinds würden durch die Anerkennung der Adoption gewahrt, da der Annehmende selbst aus Sierra Leone stamme und eine enge familiäre Bindung bereits bestehe und durch regelmäßige Besuche der Verwandten vor Ort weiterhin gepflegt werden solle.
Die Annehmenden erschienen auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Sierra Leone bestens geeignet, die Versorgung und Erziehung des Kinds zu übernehmen. Sie lebten in gesicherten Verhältnissen, gingen einer Erwerbstätigkeit nach und hätten ein eigenes Haus mit einem bereits eingerichteten Kinderzimmer. Die Annehmenden hätten bereits die Möglichkeit von Freistellungen von der Arbeit geklärt, um sich nach der Einreise dem Kind intensiv widmen zu können. Sie seien beide in der Lage, ohne Sprachbarriere mit dem Kind kommunizieren. Ferner besteht die Möglichkeit, ihm den Weg zur Teilhabe am außerfamiliären Leben durch Aufnahme an einer internationalen Schule erleichtern, bis das Kind die deutsche Sprache erlernt habe.
Oberlandesgericht Koblenz am 23. Januar 2025 (AZ: 13 UF 383/23)Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 03.09.2025 - 18:00 Uhr
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