Der Lottogewinn kurz vor der Scheidung

Der Lottogewinn kurz vor der Scheidung

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Rechtsanwalt Reinhard Scholz (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)Rechtsanwalt Reinhard Scholz (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)

(firmenpresse) - Die Rechtslage bei einem Lottogewinn während eines langen Getrenntlebens, aber noch vor der Scheidung, ist in Deutschland eindeutig: Der Gewinn fällt in den Zugewinnausgleich und muss geteilt werden.



Das mag auf den ersten Blick ungerecht erscheinen, da die Eheleute schon lange nicht mehr zusammengelebt und gewirtschaftet haben. Dennoch ist die rechtliche Grundlage klar:



1.Strenges Stichtagsprinzip: Für den Zugewinnausgleich ist nicht der Zeitpunkt der Trennung entscheidend, sondern der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags beim anderen Ehepartner. Bis zu diesem Tag gilt der Zugewinnausgleich. Das bedeutet, alles, was in dieser Zeit als Vermögenszuwachs (egal ob durch Arbeit, Erbe oder eben Lottogewinn) erzielt wird, ist ausgleichspflichtig.



2.Keine grobe Unbilligkeit: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass die lange Dauer des Getrenntlebens allein kein Grund ist, den Zugewinnausgleich als "grob unbillig" (§ 1381 BGB) abzulehnen. Die Gerichte gehen davon aus, dass die Eheleute es selbst in der Hand haben, die Scheidung einzureichen und den Güterstand somit zu beenden. Solange sie dies nicht tun, bleibt die Zugewinngemeinschaft bestehen.



3.Lottogewinn ist kein Erbe oder Schenkung: Im deutschen Familienrecht werden Erbschaften und Schenkungen, die während der Ehe erzielt werden, dem sogenannten Anfangsvermögen hinzugerechnet und sind somit vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Der BGH hat jedoch ausdrücklich festgestellt, dass ein Lottogewinn keine Erbschaft oder Schenkung ist. Er wird wie jeder andere Vermögenserwerb behandelt, der im Endvermögen zu Buche schlägt.





Beispiel aus der Rechtsprechung:



In einem bekannten Fall lebte ein Ehepaar nach 29 Jahren Ehe bereits seit 8 Jahren getrennt. Der Mann gewann mit seiner neuen Lebensgefährtin im Lotto. Obwohl die Eheleute zu diesem Zeitpunkt längst getrennte Wege gingen, entschied der BGH, dass der Lottogewinn in den Zugewinnausgleich fällt und der Mann die Hälfte des ihm zustehenden Gewinns an seine noch-Ehefrau auszahlen musste.



Was hätte man tun können?



Um solche Fälle zu vermeiden, hätte der Lottogewinner schon während des Getrenntlebens die Scheidung einreichen oder einen sogenannten vorzeitigen Zugewinnausgleich beantragen müssen. Dies ist nach dem Gesetz möglich, wenn die Eheleute bereits mehr als drei Jahre getrennt leben. So kann man den Güterstand vorzeitig beenden und den Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinns festlegen, bevor ein solcher Glücksfall eintritt.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

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Datum: 18.09.2025 - 17:15 Uhr
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