Regierungsentwurf zu § 34k GewO veröffentlicht: Änderungen bei Sachkunde und Übergangsfristen
Ab 20.11.2026 tritt die Regulierung der Verbraucherkreditvermittlung („Ratenkredite“) in Deutschland in Kraft. Auf Basis des Referentenentwurfs und der Stellungnahme zahlreicher Verbände (u.a. vom AfW Bundesverband Finanzdienstleistung) ist nun ein Regierungsentwurf veröffentlicht worden.
Für Vermittlerinnen und Vermittler von Verbraucherkrediten wird es einen eigenen Paragraphen in der Gewerbeordnung geben, den § 34k GewO. Künftig ist somit eine eigenständige gewerberechtliche Erlaubnis nach dem neuen § 34k GewO erforderlich. Verbunden ist dies mit der Verpflichtung, dass sich Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis nach § 34k GewO besitzen, und die Personen, die in leitender Position für die Vermittlung und Beratung verantwortlich sind, in das Vermittlerregister beim DIHK eintragen müssen.
Zentrales Element ist der Nachweis der Sachkunde: Vermittler benötigen künftig eine erfolgreich absolvierte IHK-Sachkundeprüfung. Details wird eine Verordnung regeln, die das Bundeswirtschaftsministerium erst nach Verabschiedung des § 34k GewO erarbeiten bzw. veröffentlichen wird. Neu ist: Es wird eine sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“ eingeführt. Voraussetzung hierfür ist, dass Vermittlerinnen und Vermittler seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen Verbraucherkredite vermittelt haben und dies auch nachweisen können. Der Antrag auf Anerkennung muss spätestens bis zum 31. Mai 2027 gestellt werden.
Auch für Mitarbeitende in der Vermittlung sieht der Entwurf strenge Vorgaben vor: Der Gewerbetreibende ist verpflichtet sicherzustellen, dass auch diese über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Zusätzlich werden Kreditinstitute über den neuen §18a KWG in die Pflicht genommen. Sie müssen sicherstellen, dass sowohl interne als auch externe Mitarbeiter ausreichend qualifiziert sind und die Sachkunde dauerhaft aufrechterhalten.
Darüber hinaus führt der neue § 34k eine jährliche Weiterbildungspflicht ein – voraussichtlich im Umfang von fünf Stunden. Diese gilt gleichermaßen für Erlaubnisinhaber und deren Beschäftigte.
Die neuen Vorschriften treten gemäß EU-Vorgabe am 20. November 2026 in Kraft. Wer bereits zuvor eine Erlaubnis nach § 34c GewO besitzt, darf seine Tätigkeit zunächst fortführen, muss jedoch bis spätestens 31. Mai 2027 eine neue Erlaubnis nach § 34k GewO beantragen. Die bisherige Erlaubnis gilt dann übergangsweise weiter – längstens jedoch bis zum 19. November 2027. Danach erlischt sie endgültig. Wer sich auf die „Alte-Hasen-Regelung“ berufen möchte, muss ebenfalls bis zum 31. Mai 2027 einen entsprechenden Antrag stellen und eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 1. Januar 2021 nachweisen.
„Viele Vermittler fragen sich derzeit, wie sie die neuen Anforderungen erfüllen können. Going Public wird vom ersten Tag an ein umfassendes Angebot zur Vorbereitung auf die neue Sachkundeprüfung sowie zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht anbieten. Die Inhalte basieren auf langjähriger Erfahrung in der Qualifizierung von Kreditvermittlern und Kreditinstituten.“, sagt Dr. Wolfgang Kuckertz, Vorstand der Going Public.
Weitere Informationen sind hier online: https://akademie-fuer-finanzberatung.de/wissenswertes/a-z/verbraucherkreditvermittler-in-34c-bzw-34k-gewo-sachkundepflicht/
Zum Regierungsentwurf.
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Datum: 06.10.2025 - 13:41 Uhr
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Finanzierung & Kredite
Meldungsart: Finanzinformation
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Freigabedatum: 06.10.2025
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