Haftpflicht an Halloween / Schutz vor teuren Streichen

Haftpflicht an Halloween / Schutz vor teuren Streichen

ID: 2204832

(ots) - Wenn Kinder und Jugendliche zu Halloween durch die Straßen ziehen, gehören harmlose Streiche oft dazu. Doch was passiert, wenn dabei etwas kaputtgeht? Wer haftet - und springt die Privat-Haftpflichtversicherung ein?

Klassische Halloweenstreiche wie Zahnpasta am Türgriff, Klopapier im Garten oder harmloses Erschrecken sind, wenn überhaupt, zwar nervig, richten aber keine Schäden an. Sobald jedoch Sachschäden entstehen - etwa zerkratzte Autos, beschädigte Fenster oder verschmutzte Fassaden - kann es teuer werden.

Wann zahlt die Privat-Haftpflichtversicherung?

Die private Haftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, wenn der Schaden versehentlich verursacht wurde und keine vorsätzliche Beschädigung vorliegt. Wichtig: Vorsatz ist ausgeschlossen. Das heißt: Es kann teuer werden, wenn etwas mutwillig zerstört wird.

Was Eltern wissen sollten

Auch Eltern können für das Verhalten ihrer Kinder zur Verantwortung gezogen werden. Eine gute Privat-Haftpflichtversicherung für die ganze Familie schützt vor vielen Risiken - aber eben nicht vor allen.

"Eltern sollten im Vorfeld mit ihren Kindern über die Grenzen von Streichen sprechen und aufklären, was noch Spaß ist und was Schäden anrichtet", rät Robert Hülsmeyer, LVM-Experte für die Haftpflichtversicherung. "Grundsätzlich empfehlen wir, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die ganze Familie - auch deliktsunfähige Kinder - rund um die Uhr versichert. Das ist oft ratsam, um Streitigkeiten mit Geschädigten - zum Beispiel Nachbarn - zu vermeiden und Schädenfreiwillig zu bezahlen."

Was bedeuten "deliktsunfähige Kinder"?

Max ist sechs Jahre alt und schmiert an Halloween Kunstblut an die weiße Haustür seiner Nachbarn. Leider lässt sich die rote Farbe nicht vollständig wieder abwaschen, so dass die Haustür ersetzt werden muss.

Wer kommt jetzt für den Schaden auf? Max ist noch ein Kind - die Haustür verunstaltet. Genau hier setzt das Thema der Deliktsunfähigkeit an.



Kinder unter sieben Jahren gelten in Deutschland als deliktsunfähig. Das bedeutet: Sie haften grundsätzlich nicht für Schäden, die sie anderen zufügen - zum Beispiel, wenn sie aus Versehen etwas kaputt machen oder jemanden verletzen.

Eltern können nicht automatisch haftbar gemacht werden - nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Das heißt, auch die private Haftpflichtversicherung der Eltern muss in Max' Fall nicht zahlen.

Ratsam ist für Familien mit kleinen Kindern eine private Haftpflichtversicherung, die auch deliktsunfähige Kinder miteinschließt. Auf Wunsch der Familie erhalten geschädigte Dritte Geld von der Versicherung, um Schäden zu beseitigen, obwohl eigentlich weder Kind noch Familie haften müssten.

Für weitere Informationen:

Carmen Molitor
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Abteilung Kommunikation

LVM Versicherung
Kolde-Ring 21
48126 Münster

Telefon: 0251 702-2991
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Datum: 14.10.2025 - 10:40 Uhr
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