Ein Schreibfehler darf keine neue Partei schaffen
ID: 2206956
Interview mit Rechtsanwalt Helmut Kirchhoff, Rechtsanwalt aus Berlin, zum Thema Grenzen bei der Berichtigung von Irrtümern in Beschlüssen

(firmenpresse) - Frage: Herr Kirchhoff, das Oberlandesgericht Frankfurt hat kürzlich einen Beschluss aufgehoben, weil ein Gericht bei einer Berichtigung zu weit gegangen war. Worum ging es in diesem Fall?
Helmut Kirchhoff: Das OLG Frankfurt hatte es mit einem recht ungewöhnlichen Fall zu tun. Ursprünglich ging es um ein familienrechtliches Verfahren, in dem das Jugendamt die Unterhaltspflicht für ein Kind feststellen lassen wollte. Im Antrag war die Mutter als Antragsgegnerin genannt, das Kind lebte aber beim Vater.
Das Amtsgericht Michelstadt hat dann in einem unübersichtlichen Verfahren den Festsetzungsbeschluss nicht gegen die Mutter, sondern gegen den Vater erlassen. Als das Jugendamt später eine Korrektur beantragte, hat die zuständige Rechtspflegerin kurzerhand den Namen des Antragsgegners im Beschluss ausgetauscht – also den Vater durch die Mutter ersetzt. Das OLG hat das als unzulässig bewertet und sowohl den ursprünglichen Beschluss als auch den Berichtigungsbeschluss aufgehoben.
Frage: Warum war diese Berichtigung so problematisch?
Helmut Kirchhoff: Weil eine Berichtigung nach § 319 Zivilprozessordnung (ZPO) nur für offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler gedacht ist – also etwa, wenn ein Name falsch geschrieben wurde oder sich ein Zahlendreher eingeschlichen hat.
Hier aber wurde durch die Berichtigung eine ganz neue Partei in das Verfahren eingeführt: Statt des Vaters sollte plötzlich die Mutter Antragsgegnerin sein. Das ist keine Berichtigung, sondern ein Eingriff in die Beteiligtenstellung, also in das Herz des Verfahrens. Und genau das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig.
Frage: Das OLG spricht sogar von einem „wirkungslosen Beschluss“. Was bedeutet das?
Helmut Kirchhoff: Das ist eine sehr deutliche Formulierung. Das Gericht hat damit gemeint: Der ursprüngliche Beschluss war rechtlich gar nicht existent, weil er gegen eine Person erging, gegen die nie ein Verfahren anhängig war.
Ein Beschluss entfaltet nämlich nur dann Wirkung, wenn ein sogenanntes Prozessrechtsverhältnis besteht – also wenn der Antrag dem richtigen Antragsgegner ordnungsgemäß zugestellt wurde. Hier war das nicht der Fall: Die Mutter war zwar im Antrag genannt, der Antrag wurde ihr aber nie zugestellt.
Deshalb bestand zwischen dem Jugendamt und der Mutter rechtlich überhaupt kein Verfahren. Eine Entscheidung „gegen sie“ konnte also gar nicht wirksam ergehen.
Frage: Und warum konnte dieser Fehler nicht einfach durch die zweite Instanz behoben werden?
Helmut Kirchhoff: Weil der Fehler zu grundlegend war. Wenn in einem Verfahren eine falsche Partei beteiligt ist, kann das Rechtsmittelgericht diesen Mangel nicht einfach „heilen“. Das OLG hat daher entschieden, dass der Fall an das Amtsgericht zurückverwiesen werden muss – damit dort ein neues, rechtmäßiges Verfahren durchgeführt wird.
Das Gericht hat dabei ausdrücklich betont, dass diese Vorgehensweise zwar nicht wörtlich im Gesetz steht, aber der herrschenden Meinung in der juristischen Literatur entspricht. Denn sonst bliebe der Mangel unbeseitigt, und das darf nicht passieren.
Frage: Das klingt nach einem reinen Formfehler, aber die Folgen sind gravierend.
Helmut Kirchhoff: Absolut. Es zeigt, wie sensibel die Prozessordnung ist. Schon kleine formale Fehler – etwa eine fehlende Zustellung – können dazu führen, dass eine ganze Entscheidung unwirksam ist.
Gerichte müssen deshalb sehr genau prüfen, wer tatsächlich Verfahrensbeteiligter ist und ob alle Beteiligten ordnungsgemäß informiert wurden. Wenn das nicht passiert, läuft das Verfahren auf einem falschen Fundament. Und ein solches Fundament kann man nicht nachträglich mit einer „Berichtigung“ stabilisieren.
Frage: Was bedeutet diese Entscheidung für die Praxis, zum Beispiel für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger?
Helmut Kirchhoff: Sie verdeutlicht, dass Berichtigungen nur in engen Grenzen zulässig sind. Eine Berichtigung darf nie dazu führen, dass eine neue Partei in ein Verfahren hineingeschrieben wird.
Rechtspfleger und Richter müssen sich bewusst sein: Ein falsches Rubrum ist nicht einfach ein Tippfehler. Wenn sich die Beteiligtenstellung ändert, ist das eine völlig neue prozessuale Ausgangslage. Dann braucht es ein neues Verfahren, gegebenenfalls mit neuer Zustellung – nicht bloß einen Federstrich im Beschluss.
Frage: Wie beurteilen Sie den Beschluss insgesamt?
Helmut Kirchhoff: Das OLG Frankfurt hat hier sehr sauber und konsequent entschieden. Es hat die Grenzen der Berichtigung deutlich gezogen und betont, dass formale Fehler nicht auf dem Rücken der Beteiligten ausgetragen werden dürfen.
Das ist nicht nur juristisch korrekt, sondern auch wichtig für das Vertrauen in die Rechtsprechung. Wenn eine Entscheidung schon auf der Ebene der Beteiligten fehlerhaft ist, kann sie keine Wirkung entfalten – und genau das hat das OLG klargestellt.
Frage: Ein Satz zum Schluss: Was können Juristinnen und Juristen aus diesem Fall lernen?
Helmut Kirchhoff: Dass formale Genauigkeit kein Selbstzweck ist. Sie ist die Voraussetzung für Rechtsstaatlichkeit. Wer weiß, wer beteiligt ist, und wer den Verfahrensweg sauber einhält, schützt am Ende alle – auch das Gericht selbst – vor peinlichen und zeitraubenden Fehlern.
Frage: Herr Kirchhoff, das Oberlandesgericht Frankfurt hat kürzlich einen Beschluss aufgehoben, weil ein Gericht bei einer Berichtigung zu weit gegangen war. Worum ging es in diesem Fall?
Helmut Kirchhoff: Das OLG Frankfurt hatte es mit einem recht ungewöhnlichen Fall zu tun. Ursprünglich ging es um ein familienrechtliches Verfahren, in dem das Jugendamt die Unterhaltspflicht für ein Kind feststellen lassen wollte. Im Antrag war die Mutter als Antragsgegnerin genannt, das Kind lebte aber beim Vater.
Das Amtsgericht Michelstadt hat dann in einem unübersichtlichen Verfahren den Festsetzungsbeschluss nicht gegen die Mutter, sondern gegen den Vater erlassen. Als das Jugendamt später eine Korrektur beantragte, hat die zuständige Rechtspflegerin kurzerhand den Namen des Antragsgegners im Beschluss ausgetauscht – also den Vater durch die Mutter ersetzt. Das OLG hat das als unzulässig bewertet und sowohl den ursprünglichen Beschluss als auch den Berichtigungsbeschluss aufgehoben.
Frage: Warum war diese Berichtigung so problematisch?
Helmut Kirchhoff: Weil eine Berichtigung nach § 319 Zivilprozessordnung (ZPO) nur für offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler gedacht ist – also etwa, wenn ein Name falsch geschrieben wurde oder sich ein Zahlendreher eingeschlichen hat.
Hier aber wurde durch die Berichtigung eine ganz neue Partei in das Verfahren eingeführt: Statt des Vaters sollte plötzlich die Mutter Antragsgegnerin sein. Das ist keine Berichtigung, sondern ein Eingriff in die Beteiligtenstellung, also in das Herz des Verfahrens. Und genau das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig.
Frage: Das OLG spricht sogar von einem „wirkungslosen Beschluss“. Was bedeutet das?
Helmut Kirchhoff: Das ist eine sehr deutliche Formulierung. Das Gericht hat damit gemeint: Der ursprüngliche Beschluss war rechtlich gar nicht existent, weil er gegen eine Person erging, gegen die nie ein Verfahren anhängig war.
Ein Beschluss entfaltet nämlich nur dann Wirkung, wenn ein sogenanntes Prozessrechtsverhältnis besteht – also wenn der Antrag dem richtigen Antragsgegner ordnungsgemäß zugestellt wurde. Hier war das nicht der Fall: Die Mutter war zwar im Antrag genannt, der Antrag wurde ihr aber nie zugestellt.
Deshalb bestand zwischen dem Jugendamt und der Mutter rechtlich überhaupt kein Verfahren. Eine Entscheidung „gegen sie“ konnte also gar nicht wirksam ergehen.
Frage: Und warum konnte dieser Fehler nicht einfach durch die zweite Instanz behoben werden?
Helmut Kirchhoff: Weil der Fehler zu grundlegend war. Wenn in einem Verfahren eine falsche Partei beteiligt ist, kann das Rechtsmittelgericht diesen Mangel nicht einfach „heilen“. Das OLG hat daher entschieden, dass der Fall an das Amtsgericht zurückverwiesen werden muss – damit dort ein neues, rechtmäßiges Verfahren durchgeführt wird.
Das Gericht hat dabei ausdrücklich betont, dass diese Vorgehensweise zwar nicht wörtlich im Gesetz steht, aber der herrschenden Meinung in der juristischen Literatur entspricht. Denn sonst bliebe der Mangel unbeseitigt, und das darf nicht passieren.
Frage: Das klingt nach einem reinen Formfehler, aber die Folgen sind gravierend.
Helmut Kirchhoff: Absolut. Es zeigt, wie sensibel die Prozessordnung ist. Schon kleine formale Fehler – etwa eine fehlende Zustellung – können dazu führen, dass eine ganze Entscheidung unwirksam ist.
Gerichte müssen deshalb sehr genau prüfen, wer tatsächlich Verfahrensbeteiligter ist und ob alle Beteiligten ordnungsgemäß informiert wurden. Wenn das nicht passiert, läuft das Verfahren auf einem falschen Fundament. Und ein solches Fundament kann man nicht nachträglich mit einer „Berichtigung“ stabilisieren.
Frage: Was bedeutet diese Entscheidung für die Praxis, zum Beispiel für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger?
Helmut Kirchhoff: Sie verdeutlicht, dass Berichtigungen nur in engen Grenzen zulässig sind. Eine Berichtigung darf nie dazu führen, dass eine neue Partei in ein Verfahren hineingeschrieben wird.
Rechtspfleger und Richter müssen sich bewusst sein: Ein falsches Rubrum ist nicht einfach ein Tippfehler. Wenn sich die Beteiligtenstellung ändert, ist das eine völlig neue prozessuale Ausgangslage. Dann braucht es ein neues Verfahren, gegebenenfalls mit neuer Zustellung – nicht bloß einen Federstrich im Beschluss.
Frage: Wie beurteilen Sie den Beschluss insgesamt?
Helmut Kirchhoff: Das OLG Frankfurt hat hier sehr sauber und konsequent entschieden. Es hat die Grenzen der Berichtigung deutlich gezogen und betont, dass formale Fehler nicht auf dem Rücken der Beteiligten ausgetragen werden dürfen.
Das ist nicht nur juristisch korrekt, sondern auch wichtig für das Vertrauen in die Rechtsprechung. Wenn eine Entscheidung schon auf der Ebene der Beteiligten fehlerhaft ist, kann sie keine Wirkung entfalten – und genau das hat das OLG klargestellt.
Frage: Ein Satz zum Schluss: Was können Juristinnen und Juristen aus diesem Fall lernen?
Helmut Kirchhoff: Dass formale Genauigkeit kein Selbstzweck ist. Sie ist die Voraussetzung für Rechtsstaatlichkeit. Wer weiß, wer beteiligt ist, und wer den Verfahrensweg sauber einhält, schützt am Ende alle – auch das Gericht selbst – vor peinlichen und zeitraubenden Fehlern.
Frage: Herr Kirchhoff, das Oberlandesgericht Frankfurt hat kürzlich einen Beschluss aufgehoben, weil ein Gericht bei einer Berichtigung zu weit gegangen war. Worum ging es in diesem Fall?
Helmut Kirchhoff: Das OLG Frankfurt hatte es mit einem recht ungewöhnlichen Fall zu tun. Ursprünglich ging es um ein familienrechtliches Verfahren, in dem das Jugendamt die Unterhaltspflicht für ein Kind feststellen lassen wollte. Im Antrag war die Mutter als Antragsgegnerin genannt, das Kind lebte aber beim Vater.
Das Amtsgericht Michelstadt hat dann in einem unübersichtlichen Verfahren den Festsetzungsbeschluss nicht gegen die Mutter, sondern gegen den Vater erlassen. Als das Jugendamt später eine Korrektur beantragte, hat die zuständige Rechtspflegerin kurzerhand den Namen des Antragsgegners im Beschluss ausgetauscht – also den Vater durch die Mutter ersetzt. Das OLG hat das als unzulässig bewertet und sowohl den ursprünglichen Beschluss als auch den Berichtigungsbeschluss aufgehoben.
Frage: Warum war diese Berichtigung so problematisch?
Helmut Kirchhoff: Weil eine Berichtigung nach § 319 Zivilprozessordnung (ZPO) nur für offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler gedacht ist – also etwa, wenn ein Name falsch geschrieben wurde oder sich ein Zahlendreher eingeschlichen hat.
Hier aber wurde durch die Berichtigung eine ganz neue Partei in das Verfahren eingeführt: Statt des Vaters sollte plötzlich die Mutter Antragsgegnerin sein. Das ist keine Berichtigung, sondern ein Eingriff in die Beteiligtenstellung, also in das Herz des Verfahrens. Und genau das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig.
Frage: Das OLG spricht sogar von einem „wirkungslosen Beschluss“. Was bedeutet das?
Helmut Kirchhoff: Das ist eine sehr deutliche Formulierung. Das Gericht hat damit gemeint: Der ursprüngliche Beschluss war rechtlich gar nicht existent, weil er gegen eine Person erging, gegen die nie ein Verfahren anhängig war.
Ein Beschluss entfaltet nämlich nur dann Wirkung, wenn ein sogenanntes Prozessrechtsverhältnis besteht – also wenn der Antrag dem richtigen Antragsgegner ordnungsgemäß zugestellt wurde. Hier war das nicht der Fall: Die Mutter war zwar im Antrag genannt, der Antrag wurde ihr aber nie zugestellt.
Deshalb bestand zwischen dem Jugendamt und der Mutter rechtlich überhaupt kein Verfahren. Eine Entscheidung „gegen sie“ konnte also gar nicht wirksam ergehen.
Frage: Und warum konnte dieser Fehler nicht einfach durch die zweite Instanz behoben werden?
Helmut Kirchhoff: Weil der Fehler zu grundlegend war. Wenn in einem Verfahren eine falsche Partei beteiligt ist, kann das Rechtsmittelgericht diesen Mangel nicht einfach „heilen“. Das OLG hat daher entschieden, dass der Fall an das Amtsgericht zurückverwiesen werden muss – damit dort ein neues, rechtmäßiges Verfahren durchgeführt wird.
Das Gericht hat dabei ausdrücklich betont, dass diese Vorgehensweise zwar nicht wörtlich im Gesetz steht, aber der herrschenden Meinung in der juristischen Literatur entspricht. Denn sonst bliebe der Mangel unbeseitigt, und das darf nicht passieren.
Frage: Das klingt nach einem reinen Formfehler, aber die Folgen sind gravierend.
Helmut Kirchhoff: Absolut. Es zeigt, wie sensibel die Prozessordnung ist. Schon kleine formale Fehler – etwa eine fehlende Zustellung – können dazu führen, dass eine ganze Entscheidung unwirksam ist.
Gerichte müssen deshalb sehr genau prüfen, wer tatsächlich Verfahrensbeteiligter ist und ob alle Beteiligten ordnungsgemäß informiert wurden. Wenn das nicht passiert, läuft das Verfahren auf einem falschen Fundament. Und ein solches Fundament kann man nicht nachträglich mit einer „Berichtigung“ stabilisieren.
Frage: Was bedeutet diese Entscheidung für die Praxis, zum Beispiel für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger?
Helmut Kirchhoff: Sie verdeutlicht, dass Berichtigungen nur in engen Grenzen zulässig sind. Eine Berichtigung darf nie dazu führen, dass eine neue Partei in ein Verfahren hineingeschrieben wird.
Rechtspfleger und Richter müssen sich bewusst sein: Ein falsches Rubrum ist nicht einfach ein Tippfehler. Wenn sich die Beteiligtenstellung ändert, ist das eine völlig neue prozessuale Ausgangslage. Dann braucht es ein neues Verfahren, gegebenenfalls mit neuer Zustellung – nicht bloß einen Federstrich im Beschluss.
Frage: Wie beurteilen Sie den Beschluss insgesamt?
Helmut Kirchhoff: Das OLG Frankfurt hat hier sehr sauber und konsequent entschieden. Es hat die Grenzen der Berichtigung deutlich gezogen und betont, dass formale Fehler nicht auf dem Rücken der Beteiligten ausgetragen werden dürfen.
Das ist nicht nur juristisch korrekt, sondern auch wichtig für das Vertrauen in die Rechtsprechung. Wenn eine Entscheidung schon auf der Ebene der Beteiligten fehlerhaft ist, kann sie keine Wirkung entfalten – und genau das hat das OLG klargestellt.
Frage: Ein Satz zum Schluss: Was können Juristinnen und Juristen aus diesem Fall lernen?
Helmut Kirchhoff: Dass formale Genauigkeit kein Selbstzweck ist. Sie ist die Voraussetzung für Rechtsstaatlichkeit. Wer weiß, wer beteiligt ist, und wer den Verfahrensweg sauber einhält, schützt am Ende alle – auch das Gericht selbst – vor peinlichen und zeitraubenden Fehlern.
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Rechtsanwalt Helmut Kirchhoff ist ein Anwalt, der sich auf Familienrecht und Pflichtteilsansprüche spezialisiert hat.
Roswitha Gladel
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Roswitha Gladel
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Datum: 23.10.2025 - 16:20 Uhr
Sprache: Deutsch
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