Schrottimmobilien: Nach Verurteilung der Badenia Bausparkasse durch den Bundesgerichtshof besteht weiter Hoffnung für die Käufer
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CLLB Rechtsanwälte empfehlen Geschädigten rasches Handeln
Mit Urteil vom 29. Juni 2010 hat der Bundesgerichtshof die Badenia Bausparkasse in einem sog. Schrottimmobilienfall verurteilt, der Klägerin den Kaufpreis und die für die Finanzierung der Wohnung gezahlten Zinsen unter Abzug von Steuervorteilen und Mieterträgen zu erstatten. Die Anlegerin hatte für rund DM 147.000 eine Eigentumswohnung als Steuersparmodell gekauft, deren Finanzierung über ein tilgungsfreies Vorausdarlehen erfolgen sollte, welches mittels zweier bei der Badenia abgeschlossenen Bausparverträge getilgt werden sollte.
Im Zusammenhang mit dem Erwerb der als Kapitalanlage gedachten Wohnung unterzeichnete die Klägerin einen sogenannten „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag“ in dem es hieß, dass der seinerzeitige Vermittler eine „Finanzierungsvermittlungsgebühr“ (2,41 % des Kaufpreises) und eine „Wohnungsvermittlungsgebühr“ (3,45 % des Kaufpreises) erhalte. Nach Auffassung der Bundesrichter durfte die Käuferin dies so verstehen, dass die Vermittlerin daher insgesamt 5,86 % des Kaufpreises erhalten würde.
Es stellte sich jedoch heraus, dass die Vermittlerin mindestens 15 % an Provisionen für die Vermittlung der Wohnung und deren Finanzierung erhielt. Der Bundesgerichtshof sah darin eine arglistigen Täuschung der Wohnungskäuferin durch die Vermittlerin. Diese arglistige Täuschung sei der Badenia zuzurechnen, da sie in institutioneller Weise mit der Vermittlerin zusammengearbeitet habe. Rechtsfolge sei, dass die Käuferin gegenüber der Badenia einen Anspruch auf Rückabwicklung habe.
Betroffenen geschädigten Anlegern rät die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich daher dringend, insoweit rechtlichen Rat einzuholen und prüfen zu lassen, ob auch ihnen Schadensersatzansprüche zustehen könnten. Nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Verjährung von Ansprüchen ist zeitnahes Handeln geboten.
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Datum: 12.01.2011 - 17:08 Uhr
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