Online-Krankschreibung: Wann eine Kündigung möglich ist

Online-Krankschreibung: Wann eine Kündigung möglich ist

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ARAG Experten über Online-Atteste, Alarmbereitschaft und nicht gebuchte Verkäufe



ARAG Experten über Online-Atteste, Alarmbereitschaft und nicht gebuchte VerkäufeARAG Experten über Online-Atteste, Alarmbereitschaft und nicht gebuchte Verkäufe

(firmenpresse) - Fristlose Kündigung wegen Online-Krankschreibung
Arbeitnehmer, die eine online erworbene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ohne echten Arztkontakt einreichen, müssen unter Umständen mit einer fristlosen Kündigung rechnen. In einem konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer eine AU über ein Internetportal erhalten, nachdem er einen Fragebogen zu seinen Symptomen ausgefüllt und dafür bezahlt hatte. Ein persönlicher Kontakt zu einem Arzt fand weder telefonisch noch per Video oder in einer Praxis statt. Die Bescheinigung sah zwar aus wie ein offizieller „gelber Schein“, entsprach aber nicht den Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, weil keine ärztliche Untersuchung stattgefunden hatte. Das Gericht wertete dies als bewusste Täuschung des Arbeitgebers und wies darauf hin, dass eine solch schwere Vertrauensverletzung keine vorherige Abmahnung erfordert. Daher raten die ARAG Experten, dass eine AU stets von einem echten Arzt zumindest nach einer telemedizinischen Konsultation ausgestellt werden sollte, bei der der Arzt eine richtige Anamnese und Untersuchung vornimmt. Im Zweifel sollten Arbeitnehmer ihren Haus- oder einen Facharzt aufsuchen, um einen rechtlich sicheren Nachweis ihrer Arbeitsunfähigkeit zu haben (Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 14 SLa 145/25).

Entschädigung: Alarmbereitschaft ist Arbeitszeit
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Alarmbereitschaft als Arbeitszeit zählt. Geklagt hatten zwei Feuerwehrmänner, da ihre Alarmbereitschaftszeiten nicht als reguläre Arbeitszeit anerkannt wurden. Der Bereitschaftsdienst wurde als 24-Stunden-Dienst geleistet. In dieser Zeit dürfen sich die Feuerwehrleute nur in einem Radius von zwölf Kilometern von ihrer Dienststelle aufhalten und müssen jederzeit bereit sein, in 90 Sekunden mit dem Dienstfahrzeug auszurücken. Diese Einschränkung reichte den Richtern in zweiter Instanz aus, um die Bereitschaft als Arbeitszeit zu werten. Da ein Freizeitausgleich im konkreten Fall nicht möglich war, erhalten sie eine finanzielle Entschädigung, weil ihre Arbeitszeit die zulässige Höchstgrenze von 48 Stunden pro Woche überschritten hatte (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: 6 A 856/23 und 6 A 857/23).



Verdachtskündigung bei nicht gebuchten Verkäufen kann gerechtfertigt sein
Arbeitnehmer, die ihre Verkäufe nicht ordnungsgemäß im Kassensystem buchen, riskieren eine Kündigung. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass das Nichtbonieren von Umsätzen das Vermögen des Arbeitgebers gefährden und das Vertrauen in die Redlichkeit des Mitarbeiters erheblich erschüttern kann. Im konkreten Fall ging es um einen Kellner, dessen Kasse offenstand und bei dem ein Kassenüberschuss festgestellt wurde. Seine Chefin warf ihm vor, Verkäufe absichtlich nicht erfasst zu haben und kündigte ihm fristlos. Zu Recht, wie auch das Bundesarbeitsgericht befand (Bundesarbeitsgericht, Az.:?2?AZR?508/21).

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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 6.100 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,8 Milliarden €.



PresseKontakt / Agentur:

Jennifer Kallweit
Konzernkommunikation/Marketing ARAG SE
Fachreferentin Kommunikation/Verbraucher-PR
Telefon: 0211 963-3115
E-Mail: Jennifer.Kallweit(at)ARAG.de



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Datum: 20.02.2026 - 09:58 Uhr
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