Kinder, Kennzeichen, Abschleppen: drei wichtige Urteile
ARAG Experten erläutern Gerichtsurteile aus der Welt des Verkehrs
ARAG Experten erläutern Gerichtsurteile aus der Welt des Verkehrs (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)(firmenpresse) - Verkehrsunfall mit Kindern: Ab wann haften sie selbst - und wann die Eltern?
Verursachen Kinder unter sieben Jahren einen Schaden, gelten sie rechtlich als deliktsunfähig. Sie können also selbst nicht dafür haftbar gemacht werden. Im fließenden Straßenverkehr sind Kinder sogar erst ab dem zehnten Geburtstag deliktsfähig. Doch können dann automatisch die Eltern in die Verantwortung genommen werden? Laut ARAG Experten ist dies nur möglich, wenn eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann. In einem konkreten Fall stieß ein knapp sechsjähriger Junge beim Fahrradfahren plötzlich mit einem Auto zusammen. Er hatte unvermittelt nach links gelenkt, die Autofahrerin konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen. Das Kind wurde leicht verletzt, am Auto entstand ein Sachschaden. Die Fahrerin verlangte Schadensersatz von den Eltern, weil sie der Ansicht war, diese hätten ihr Kind unbeaufsichtigt fahren lassen. Das Gericht sah das allerdings anders: Eine lückenlose Überwachung von Kindern sei nicht möglich und auch nicht erforderlich. Selbst ein sogenanntes Augenblicksversagen der Eltern begründe keine Haftung. Entscheidend sei vielmehr, ob die Aufsicht dem Alter, dem Verhalten des Kindes und der konkreten Gefahrensituation angemessen war. Und dies war hier der Fall, da der Junge regelmäßig allein kurze Strecken in einem verkehrsberuhigten Bereich vor dem Haus und in Sichtweite der Eltern gefahren war. Zudem lagen zwischen dem Erkennen des Autos und dem Unfall nur rund zwei Sekunden. Auch bei ständiger Beobachtung wäre der Zusammenstoß nicht zu verhindern gewesen. Die Reparaturkosten musste die Autofahrerin daher selbst tragen (Landgericht Karlsruhe, Az.: 2 O 135/24).
Zugeparkt: Wer trägt auf Privatparkplätzen die Abschleppkosten?
Wer einen privaten Stellplatz unberechtigt zustellt und abgeschleppt wird, muss laut ARAG Experten damit rechnen, die Abschleppkosten in voller Höhe zu tragen. Der Nutzer des Stellplatzes ist auch nicht verpflichtet, zuerst die Polizei zu rufen oder den Halter ausfindig zu machen. Handelt es sich um privates Gelände, besteht keine polizeiliche Zuständigkeit. In einem konkreten Fall hatte eine Autofahrerin ihr Fahrzeug so abgestellt, dass der Nutzer eines privaten Stellplatzes nicht mehr aus seiner Parkfläche herausfahren konnte. Der Betroffene rief daraufhin ein Abschleppunternehmen, das den Wagen entfernte. Kostenpunkt: rund 765 Euro. Doch die Autofahrerin war uneinsichtig und zog vor Gericht. Nach Auswertung von Fotos und dem zeitlichen Ablauf stand aber auch für die Richter fest, dass die Ausfahrt nicht nur kurzzeitig, sondern über einen relevanten Zeitraum blockiert war. Damit lag eine sogenannte Besitzstörung am Stellplatz und zugleich eine Eigentumsverletzung am Fahrzeug des Stellplatznutzers vor, der sein Auto nicht wie vorgesehen nutzen konnte. Die Frau musste die Abschleppkosten in voller Höhe tragen (Amtsgericht München, Az.: 191 C 19243/24).
Zulassung: Dürfen US-Autos kleine US-Kennzeichen tragen?
So cool es auch aussehen mag - die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Autofahrer keinen Anspruch auf ein verkleinertes, zweizeiliges Kennzeichen haben, das typisch für amerikanische Autos ist. Zumindest dann nicht, wenn sich ein reguläres Kennzeichen technisch anbringen lässt. Das gilt auch für ausländische Fahrzeugmodelle. Hintergrund der strengen Regel: Verkleinerte Kennzeichen sind aus größerer Entfernung schlechter lesbar, können daher nicht so schnell identifiziert werden und gefährden so schlussendlich die Verkehrssicherheit. Im konkreten Fall wollte der Besitzer eines neuen Chrysler Dodge Magnum SRT 8 ein Kennzeichen im amerikanischen Kleinformat führen. Die Zulassungsbehörde lehnte den Antrag ab, weil ein normales deutsches Kennzeichen mit einfachen Distanzstücken und ohne nennenswerten finanziellen Aufwand montierbar war. Dagegen klagte der Fahrzeughalter, allerdings ohne Erfolg. Den Richtern reichte der bloße Wunsch nach einem optisch passenden oder kleineren Kennzeichen rechtlich nicht aus. Auch der Hinweis des Halters auf Oldtimer, die sehr wohl kleine US-Kennzeichen tragen dürfen, half nicht. Diese alten Fahrzeuge werden nur deshalb teilweise privilegiert, damit technisches Kulturgut durch Umbauten nicht verloren geht. Auf moderne Fahrzeuge ist das aber nicht übertragbar (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 11 ZB 22.2525).
Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören?
Dann schauen Sie im ARAG newsroom vorbei.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
kinder
kennzeichen
abschleppen
urteil
verkehr
arag
experten
verkehrsunfall
haftung
deliktsunfaehig
augenblicksversagen
zugeparkt
privatparkplatz
stellplatz
abschleppkosten
zulassung
us
kennzeichen
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 6.100 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,8 Milliarden Euro.
ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Vorsitzender)
Dr. Matthias Maslaton
Wolfgang Mathmann
Dr. Shiva Meyer
Hanno Petersen
Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
cw(at)klaarkiming-kommunikation.de
+49 4349 - 22 80 26
www.ARAG.de
Datum: 06.03.2026 - 10:05 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 2236030
Anzahl Zeichen: 4748
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Jennifer Kallweit
Stadt:
Düsseldorf
Telefon: +49 211 963-3115
Kategorie:
Auto & Verkehr
Diese Pressemitteilung wurde bisher 237 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Kinder, Kennzeichen, Abschleppen: drei wichtige Urteile"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
ARAG SE (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
Pferde sind für viele Menschen treue Begleiter, können rechtlich aber schnell zum Streitfall werden. Ob Haftung nach einem Unfall, Ärger beim Kauf oder Fehler bei der tierärztlichen Behandlung: Rund ums Pferd beschäftigen Gerichte immer wieder Fragen zu Verantwortung, Schadensersatz und Versich
Klimaanlagen: Wenn kühle Luft zum heißen Streit führt ...
Ist für eine Klimaanlage eine Genehmigung nötig? Ob eine Klimaanlage genehmigungspflichtig ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Zunächst vom Typ der Klimaanlage: Hier unterscheidet man grundsätzlich zwischen sogenannten mobilen Monoblock-Geräten und Split-Klimaanlagen. Monoblock-Geräte lei
Hund bei Hitze im Auto: Was Halter und Helfer wissen müssen ...
Wie schnell heizt sich ein Auto auf? Viele Fahrzeughalter unterschätzen, wie schnell die Temperaturen im Innenraum ansteigen. Die ARAG Experten warnen: Selbst bei moderaten Außentemperaturen von 25 bis 28 Grad Celsius kann sich der Innenraum eines Fahrzeugs binnen Minuten auf 40 bis 50 Grad aufhe
Weitere Mitteilungen von ARAG SE
Kinder, Kennzeichen, Abschleppen: drei wichtige Urteile ...
Verkehrsunfall mit Kindern: Ab wann haften sie selbst – und wann die Eltern? Verursachen Kinder unter sieben Jahren einen Schaden, gelten sie rechtlich als deliktsunfähig. Sie können also selbst nicht dafür haftbar gemacht werden. Im fließenden Straßenverkehr sind Kinder sogar erst ab dem ze
Qualität in der Fahrzeugfertigung beginnt mit OCTUM ...
In der Automobilindustrie zählen Präzision und Zuverlässigkeit. Schon kleinste Abweichungen bei Komponenten wie Sensoren, Halterungen oder Kunststoffteilen können sicherheitsrelevante Auswirkungen haben. OCTUM bietet spezialisierte Bildverarbeitungssysteme für anspruchsvolle Inspektionsaufgaben
GLUETEC bringt mit PURYX® eine neue Polyurea-Technologie für strukturelle Industrieverklebungen auf den Markt ...
Mit PURYX® ALL 200-10 stellt die GLUETEC GROUP einen patentangemeldeten 1:1-Zweikomponenten-Polyurea-Strukturklebstoff vor, der gezielt auf aktuelle regulatorische und industrielle Anforderungen ausgerichtet ist. Entwickelt wurde das System im GLUETEC Labor in Würzburg und wird unter der neuen Mar
Automobilbau ...
Die Autos von morgen werden anders aussehen, als wir sie heute kennen. Sie werden zu Erlebnisräumen mit organisch geformten Oberflächen, in denen Funktion und Design verschmelzen. Die entscheidende Innovation liegt im Material: Kunststoffe verändern, wie Fahrzeuge aussehen, wie sie funktionieren




