Dashcams: Diese Regeln gelten für Kameras im Auto

Dashcams: Diese Regeln gelten für Kameras im Auto

ID: 2240575

Die Osterferien stehen vor der Tür und für viele beginnt damit die erste längere Autofahrt des Jahres, oft auch über die Grenzen Deutschlands hinaus. Beliebte Begleiter sind für immer mehr Autofahrer sogenannte Dashcams. Sie zeichnen das Verkehrsgeschehen auf. Fahrer erhoffen sich davon im Falle eines Unfalls klare Beweise. Doch die kleinen Kameras auf dem Armaturenbrett bewegen sich rechtlich in einem sensiblen Spannungsfeld zwischen Beweissicherung und Datenschutz. Die ARAG Experten erklären, was erlaubt ist, worauf Autofahrer achten sollten und welche Regeln im europäischen Ausland gelten.



ARAG Experten erläutern rechtliche Vorgaben und aktuelle EntscheidungenARAG Experten erläutern rechtliche Vorgaben und aktuelle Entscheidungen

(firmenpresse) - Dashcams werden immer beliebter
Immer mehr Autofahrer statten ihr Fahrzeug mit einer Dashcam aus. Die kleinen Kameras filmen während der Fahrt das Verkehrsgeschehen und speichern die Aufnahmen auf einer Speicherkarte. Kommt es zu einem Unfall oder einem gefährlichen Fahrmanöver, können die Bilder helfen, den Hergang zu rekonstruieren. Der Reiz liegt auf der Hand: Ein Video kann oft klarer zeigen, was passiert ist, als unterschiedliche Zeugenaussagen. Gerade bei unklaren Unfallhergängen hoffen viele Fahrer, mit einer Dashcam im Zweifel ihre Unschuld belegen zu können. Doch die ARAG Experten warnen: So einfach ist es rechtlich nicht.

Dauerfilmen aus Datenschutzsicht problematisch
Laut ARAG Experten ist hierzulande eine permanente, anlasslose Videoüberwachung des Straßenverkehrs aus Datenschutzgründen grundsätzlich unzulässig. Denn wer dauerhaft alles filmt und speichert, erfasst auch unbeteiligte Verkehrsteilnehmer, und zwar ohne deren Einwilligung. Gerichte sehen darin einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Deshalb können Dashcam-Aufnahmen datenschutzrechtlich problematisch sein, wenn sie dauerhaft erfolgen und gespeichert werden. Moderne Geräte versuchen dieses Problem zu umgehen, indem sie nur kurze Sequenzen aufzeichnen und ältere Aufnahmen automatisch überschreiben.

Wann Aufnahmen vor Gericht helfen können
Trotz dieser datenschutzrechtlichen Bedenken können Dashcam-Aufnahmen im Einzelfall vor Gericht als Beweismittel zugelassen werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2018 entschieden, dass entsprechende Videos in einem Unfallprozess verwertet werden können (Az.: VI ZR 233/17). Entscheidend dabei ist eine Interessenabwägung: Das Gericht prüft, ob das Interesse an der Aufklärung des Unfalls schwerer wiegt als der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen. Besonders relevant ist dabei, wie die Kamera eingesetzt wurde. Geräte mit sogenannten Loop-Funktionen, also kurzer, sich ständig überschreibender Aufnahme, gelten eher als zulässig als dauerhafte Archivaufzeichnungen.



Rundumkamera als Beweismittel zugelassen
Die ARAG Experten verweisen zudem auf ein Urteil, in dem Filmsequenzen aus einer Rundumkamera eines geparkten Autos zur Aufklärung eines Verkehrsunfalls verwertet werden durften. Die Richter bewerteten das Beweisinteresse des Geschädigten höher als das Datenschutzinteresse des Unfallverursachers. Im konkreten Fall hatte ein Vater die Autotür geöffnet, um seine zweijährige Tochter aus dem Wagen zu holen. Dann prallte ein vorbeifahrendes Fahrzeug gegen die Tür. Der Fahrer behauptete, dass die Tür so plötzlich geöffnet worden war, dass er nicht mehr ausweichen konnte. Doch die verbaute Rundumkamera des parkenden Autos zeigte, dass er durchaus hätte vorbeifahren können (Landgericht Frankenthal Az.: 5 O 4/25, nicht rechtskräftig). Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass dem Vater eine 30-prozentige Mitschuld zugesprochen wurde, weil er die Autotür zu lange hatte offenstehen lassen.

Aufzeichnung von fremdem Unfall meist unzulässig
Wer mit der Dashcam zum Beispiel einen Auffahrunfall anderer aufzeichnet, verstößt laut ARAG Experten in den meisten Fällen gegen geltendes Recht. Denn nur die Polizei darf Videoaufnahmen zur Strafverfolgung machen, und dies nur in engen Grenzen. Wer beispielsweise eine offensichtliche Fahrerflucht beobachtet, sollte besser das Kennzeichen des flüchtigen Fahrzeugs notieren und sich beim Geschädigten oder der Polizei als Zeuge melden. Doch Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel: Bei einem Rotlichtverstoß kann eine Dashcam-Aufzeichnung sehr wohl zulässig sein, denn dabei handelt es sich nach dem Verkehrsrecht um einen schwerwiegenden Verstoß (Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 4 Ss 543/15).

Technische Einstellungen können entscheidend sein
Wer eine Dashcam nutzt, sollte dabei auf datenschutzfreundliche Einstellungen achten. Die ARAG Experten empfehlen kurze Aufnahmeintervalle, bei denen das Material automatisch überschrieben wird. Erst wenn ein Unfall oder eine starke Erschütterung registriert wird, speichert die Kamera die relevante Sequenz dauerhaft. Zudem sollte die Kamera ausschließlich den Straßenbereich vor dem Fahrzeug filmen und nicht etwa das Fahrzeuginnere oder den Gehweg. Je gezielter und anlassbezogener die Aufzeichnung erfolgt, desto eher lässt sie sich rechtlich rechtfertigen.

Besondere Vorsicht im Ausland
Gerade vor längeren Urlaubsfahrten, wie vielleicht jetzt in den anstehenden Osterferien, lohnt sich ein Blick über die Landesgrenzen hinaus. Denn in Europa gelten teilweise sehr unterschiedliche Regeln für Dashcams. Während die Nutzung in einigen Ländern grundsätzlich erlaubt ist, gibt es in anderen Staaten strenge Datenschutzvorgaben oder sogar klare Verbote. In Österreich beispielsweise kann eine permanente Videoüberwachung des öffentlichen Raums problematisch sein und unter Umständen zu hohen Bußgeldern führen. Auch in Luxemburg sind Dashcams rechtlich heikel. Andere Länder wie Italien oder Dänemark gehen vergleichsweise pragmatisch mit der Technik um, solange sie nicht zur systematischen Überwachung eingesetzt wird. Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 6.100 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,8 Milliarden €.



PresseKontakt / Agentur:

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Konzernkommunikation/Marketing ARAG SE
Fachreferentin Kommunikation/Verbraucher-PR
Telefon: 0211 963-3115
E-Mail: Jennifer.Kallweit(at)ARAG.de



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Bereitgestellt von Benutzer: Klaarkiming
Datum: 26.03.2026 - 09:30 Uhr
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Kategorie:

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Freigabedatum: 26.03.2026

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