Online-Glücksspiel Mr Green – EuGH hält vorläufige Kontopfändung für möglich

Online-Glücksspiel Mr Green – EuGH hält vorläufige Kontopfändung für möglich

ID: 2253674

Urteil des EuGH in der Rechtssache C-198/24



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(firmenpresse) - München, 27.05.2026. Der Europäische Gerichtshof hat die Position der Spieler bei der Rückforderung von Verlusten ein weiteres Mal gestärkt: Mit Urteil vom 21.05.2026 stellte der EuGH in der Rechtssache C-198/24 klar, dass auch eine vorläufige Kontopfändung möglich ist, wenn die Rückzahlung der Verluste trotz rechtskräftigen Urteils nicht erfolgt.

„Das Urteil des EuGH stärkt die Durchsetzung der Rückzahlungsansprüche, insbesondere gegen Glücksspielanbieter mit Sitz in Malta“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte. Hintergrund ist die in Malta geltende, sog. Bill 55. Nach dieser höchst umstrittenen Regelung soll die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile zu Rückzahlungsansprüchen bei Online-Glücksspielen erschwert oder behindert werden.

In einem anderen Verfahren (Az. C-683/24) hat EuGH-Generalanwalt Nicholas Emiliou in seinen Schlussanträgen bereits deutlich gemacht, dass er diese Regelung für unzulässig hält. „Schließt sich der EuGH erwartungsgemäß den Ausführungen des Generalanwalts an, müssen auch in Malta Urteile aus Deutschland zu Rückzahlungsansprüchen der Spieler vollstreckt werden“, so Rechtsanwalt Sittner.

Das Urteil in dieser Rechtssache steht aber noch aus. Umso wichtiger ist es, dass der EuGH heute entschieden hat, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine vorläufige Kontopfändung möglich ist, um die Ansprüche der Spieler auf Rückzahlung der Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zu sichern.

Dem Verfahren lag ein Fall aus Österreich zugrunde. Die maltesische Gesellschaft „Mr Green Limited“ bot von Malta aus Online-Glücksspiele auch in Österreich an. Ein in Wien wohnhafter Verbraucher spielte zwischen 2017 und 2019 über die Plattform und verlor dabei fast 63.000 Euro. Da der Anbieter über keine österreichische Glücksspielkonzession verfügte, erhob der Spieler Klage auf Rückzahlung seiner Verluste.

Die österreichischen Gerichte gaben dem Kläger Recht. Das Urteil wurde rechtskräftig. Problematisch war jedoch die Vollstreckung, da sich das maltesische Unternehmen eben auf die Sonderregelung Bill 55 berief. Der Kläger beantragte deshalb einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014. Dadurch sollten Vermögenswerte des Anbieters gesichert werden, bevor diese möglicherweise dem Zugriff entzogen werden könnten.



Der Antrag des Klägers bezog sich auf Bankkonten von Mr Green in Irland, Luxemburg, Malta und Schweden. Er argumentierte, dass Mr Green im Jahr 2021 die Geschäftsbeziehung zu einen österreichischen Zahlungsdienstleister aufgelöst hatte, nachdem österreichische Gerichte den Glücksspielanbieter zu Rückzahlungen von Verlusten verurteilt hatten. Er befürchte, dass Mr. Green nun in gleicher Weise handele, um Vermögenswerte den Gläubigern zu entziehen.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte dem EuGH die zentrale Frage vor, ob diese Umstände bei der Beurteilung, ob die Bedingungen für den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung erfüllt sind, berücksichtigt werden können.

Der EuGH hat dies bejaht. Der Gerichtshof stellte fest, dass Vollstreckungshindernisse im Schuldnerstaat, wie z.B. die Bill 55 in Malta, die die Vollstreckung ausländischer Urteile verbieten, und ältere Handlungen des Schuldners, etwa die gezielte Auflösung der Verträge mit Zahlungsdienstleistern in Österreich, in einen Beschluss zur vorläufigen Kontopfändung nach der europäischen Verordnung (EU) Nr. 655/2014 einfließen können.

Praktisch bedeutet dies, dass ein Gericht eine Gesamtbewertung der Umstände vornehmen muss. „Das Urteil zeigt auch, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine vorläufige Kontopfändung möglich sein kann, um Rückzahlungsansprüche der Spieler zu sichern“, so Rechtsanwalt Sittner. Liegen rechtskräftige Urteile gegen Glücksspielanbieter vor, kann geprüft werden, ob ein entsprechender Antrag gestellt werden kann.
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Datum: 27.05.2026 - 13:07 Uhr
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