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Online-Sportwetten: Tipico muss rund 830.000 Euro plus Zinsen zahlen – LG Münster verurteilt Anbieter auch wegen Limitverstößen

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CLLB Rechtsanwälte setzt am LG Münster Ansprüche wegen fehlender Erlaubnis und Verstößen gegen Einsatz- und Einzahlungslimits durch



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(firmenpresse) - München, 18.08.2026. Tipico muss einem Spieler seine Verluste in Höhe von rund 830.000 Euro zurückzahlen. Das hat das Landgericht Münster mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden. Zudem hat der Spieler Anspruch auf Zinsen. Die Verurteilung betrifft neben Spielverlusten aus der Zeit ohne deutsche Erlaubnis auch Verluste nach der Lizenzerteilung: Für diesen Zeitraum bejahte das Gericht einen Schadensersatzanspruch wegen Verstößen gegen die gesetzlichen Einsatz- und Einzahlungslimits. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
„Die Entscheidung ist insbesondere auch mit Blick auf die Limitverstöße von Bedeutung. Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass die vor Erteilung der deutschen Lizenz abgeschlossenen Verträge wegen des unerlaubten Angebots nichtig sind. Für den Zeitraum nach der Lizenzerteilung hat das Landgericht Tipico wegen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Einsatz- und Einzahlungslimits zum Schadensersatz verurteilt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner.
Der Mandant von CLLB Rechtsanwälte hatte über die deutschsprachige Webseite von Tipico zwischen Oktober 2015 und September 2023 an Online-Sportwetten teilgenommen und dabei insgesamt über 830.000 Euro verloren. Tipico hat aber erst am 9. Oktober 2020 die Genehmigung erhalten, Online-Sportwetten in Deutschland anbieten zu dürfen. Mit der Erteilung der Lizenz waren gesetzliche Vorgaben verbunden, darunter die Einhaltung des jeweils geltenden Einsatz- bzw. Einzahlungslimits. „Da sich Tipico nicht an diese Limitvorgaben gehalten hat, haben wir für unseren Mandanten auch die Rückzahlung der Verluste verlangt, die nach der Erteilung der Lizenz entstanden sind“, erklärt Rechtsanwalt Sittner.
Die Klage hatte am LG Münster Erfolg. Der Kläger habe Anspruch auf die vollständige Rückzahlung seiner Verluste, entschied das Gericht. Im ersten Zeitraum von Oktober 2015 bis zur Erteilung der Lizenz am 9. Oktober 2020 hat Tipico nicht über die erforderliche Genehmigung für Sportwetten in Deutschland verfügt. Daher liege ein Verstoß gegen das Verbot von Glücksspielen im Internet aus dem Glücksspielstaatsvertrag vor. Die geschlossenen Verträge seien daher nichtig, sodass der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste habe, so das LG Münster aus.


Weiter führte es aus, dass das Verbot von Online-Glücksspielen nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit in der EU verstoße. Vielmehr sei es auch nach Unionsrecht eine geeignete Maßnahme, um Zwecke des Gemeinwohls wie Bekämpfung von Spielsucht zu verfolgen, verwies das Gericht auf die Rechtsprechung des EuGH vom 16. April 2026 in der Rechtssache C-440/23. Der EuGH hatte klargestellt, dass das EU-Recht einer nationalen Regelung, die Online-Glücksspiele zum Schutz der Allgemeinwohls verbietet, nicht entgegensteht. Daran ändere auch die spätere Einführung einer Erlaubnisregelung nichts.
Im zweiten Zeitraum vom 9. Oktober 2020 bis September 2023 habe Tipico zwar über die erforderliche Lizenz verfügt, aber gegen die jeweils geltenden Einsatz- bzw. Einzahlungslimits verstoßen. Damit habe die Beklagte gegen eine nebenvertragliche Schutzpflicht verstoßen, denn die gesetzlichen Limits dienten u.a. dazu, die Entstehung von Glücksspielsucht und übermäßige Vermögensverluste zu verhindern. Tipico hätte daher die Einsätze bzw. Einzahlungen des Klägers entsprechend begrenzen müssen. Da Tipico gegen diese Schutzvorschriften verstoßen habe, habe der Kläger auch Anspruch auf Ersatz der Verluste, die auf den Limitüberschreitungen beruhen, entschied das LG Münster.
„Die Entscheidung zeigt, dass Ansprüche gegen Online-Sportwettenanbieter nicht nur wegen einer fehlenden Erlaubnis, sondern auch wegen Verstößen gegen gesetzliche Einsatz- und Einzahlungslimits in Betracht kommen können“, so Rechtsanwalt Sittner.
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Unternehmensinformation / Kurzprofil:


CLLB Rechtsanwälte steht für herausragende Expertise auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts. Die Ausarbeitung und erfolgreiche Umsetzung einer zielführenden Prozessstrategie ist nicht nur in Großverfahren mit mehreren hundert Geschädigten ein entscheidender Faktor. Auch komplexe Einzelverfahren gerade mit internationalem Bezug können nur durch den Einsatz spezifischer Erfahrung und detaillierter Sach- und Rechtskenntnis optimal geführt werden. Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet und konnte sich durch zahlreiche Erfolge in aufsehenerregenden Verfahren bereits nach kurzer Zeit etablieren. Beinahe zwangsläufig war deshalb die Erweiterung der Repräsentanz mit Eröffnung eines weiteren Standortes in der Bundeshauptstadt Berlin im Jahr 2007. Neben den vier Gründungspartnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun, deren Anfangsbuchstaben für die Marke "CLLB" stehen, sind mit Alexander Kainz 2008 und Thomas Sittner 2017 zwei weitere Partner für den Mandantenerfolg verantwortlich. Mittlerweile vertreten dreizehn Rechtsanwälte von CLLB die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten. Sie sind dabei vorwiegend auf Klägerseite tätig und machen für sie Schadensersatzforderungen geltend. Das heißt kurz zusammengefaßt: Wir können Klagen.



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CLLB Rechtsanwälte Liebl, Leitz, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: kanzlei(at)cllb.de Web: www.cllb.de



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Datum: 18.08.2026 - 09:30 Uhr
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