Ferienjobs und Sozialversicherungspflicht
ID: 226985
aus dieser Beschäftigung keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen,
egal wie hoch der Verdienst ist. Darauf weist die Deutsche
Rentenversicherung Bund in Berlin hin.
Es müssen keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, wenn
lediglich eine "kurzfristige" Beschäftigung ausgeübt wird. Diese Art
der Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn im laufenden Jahr
insgesamt nicht mehr als zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage
gearbeitet wird. Dass es nicht mehr wird, muss von vornherein
festgelegt sein.
Dauert die Beschäftigung länger, wird also beispielsweise auch
außerhalb der Ferien regelmäßig gearbeitet, bleibt sie nur dann
versicherungsfrei, wenn es sich um einen Minijob handelt. Hier dürfen
das ganze Jahr über regelmäßig monatlich bis zu 400 Euro verdient
werden, ohne dass man selbst Rentenversicherungsbeiträge zahlen muss.
Das übernimmt der Arbeitgeber, der eine Pauschale für die Renten- und
Krankenversicherung zahlt.
Fragen zum Thema Ferienjob und Sozialversicherung beantworten die
Mitarbeiter am kostenlosen Servicetelefon der Deutschen
Rentenversicherung unter 0800 10004800. Auskunft zu diesen Fragen
geben auch die Mitarbeiter in den Auskunfts- und Beratungsstellen.
Die Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de liefert
ebenfalls wichtige Informationen zu diesem Thema.
Pressekontakt:
Dr. Dirk von der Heide
Pressesprecher
Tel.: 030 865-89178
Fax: 030 865-27379
E-Mail: pressestelle@drv-bund.de
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Datum: 13.07.2010 - 11:01 Uhr
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