E-Zigaretten in öffentlichen Räumen: Bund und Länder regeln das Dampfen unterschiedlich

E-Zigaretten in öffentlichen Räumen: Bund und Länder regeln das Dampfen unterschiedlich

ID: 2275721

Ob in Gebäuden, Zügen oder an Haltestellen gedampft werden darf, regeln in Deutschland Bund, Länder und Hausordnungen unterschiedlich. Ein Überblick über Bundesrecht und ausgewählte Landesgesetze mit Stand September 2026.



(firmenpresse) - Lüdenscheid, 29.09.2026 – Für die Benutzung von E-Zigaretten in öffentlichen Räumen gibt es in Deutschland keine einheitliche Regel. Der Bund regelt nur einen Teil der Orte; für Gaststätten, Schulen, Krankenhäuser oder Landesbehörden gilt Landesrecht. Die Gesetze der 16 Länder behandeln E-Zigaretten unterschiedlich. Darauf weist die SOMUVA UG (haftungsbeschränkt) aus Lüdenscheid hin, die den Onlinehandel Vapechamp (https://vapechamp.de) betreibt.

Bund: E-Zigaretten seit April 2024 ausdrücklich erfasst

Nach § 1 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes (BNichtrSchG) ist „das Rauchen von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen […]“ in Einrichtungen des Bundes, in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs und in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen verboten, jeweils in Gebäuden und vollständig umschlossenen Räumen; Ausnahmen für gekennzeichnete Raucherräume regelt § 1 Abs. 3. Die Einbeziehung der E-Zigaretten wurde mit dem Cannabisgesetz eingefügt und gilt seit dem 1. April 2024. Zugleich wurde § 5 der Arbeitsstättenverordnung geändert: Arbeitgeber müssen seither die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit nicht rauchende Beschäftigte wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch „Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten“ geschützt sind. Die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn halten fest: „In Zügen darf nicht geraucht werden, auch nicht mit elektrischen Zigaretten.“

Länder mit ausdrücklicher Regelung

Hessen hat E-Zigaretten und Tabakerhitzer im November 2021 in § 1 seines Nichtraucherschutzgesetzes aufgenommen, für umschlossene Räume der dort genannten Einrichtungen und für ausgewiesene öffentlich zugängliche Kinderspielplätze. Niedersachsen hat im Mai 2025 § 1 Abs. 1 seines Nichtraucherschutzgesetzes um die Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen ergänzt. In Baden-Württemberg gilt seit dem 1. Juni 2026 ein neues Landesnichtraucherschutzgesetz. Es nennt in § 1 ausdrücklich E-Zigaretten, E-Shishas, Tabakerhitzer und Wasserpfeifen. § 3 Abs. 1 verbietet deren Benutzung „unabhängig von den darin verbrauchten Erzeugnissen“. Laut Gesetzesbegründung (Landtagsdrucksache 17/9952) sind auch Produkte ohne Nikotin und Cannabis einbezogen; das Benutzungsverbot gilt damit auch für nikotinfreie E-Zigaretten (https://vapechamp.de/collections/nikotinfreie-vapes). Das Verbot gilt unter anderem an Bus- und Straßenbahnhaltestellen des Nahverkehrs. Verstöße können mit bis zu 200 Euro, bei Wiederholung innerhalb eines Jahres mit bis zu 500 Euro Geldbuße geahndet werden.



Länder ohne oder mit eingeschränkter Regelung

In Bayern nennt das Gesundheitsschutzgesetz E-Zigaretten nur im Zusammenhang mit Cannabis: Seit August 2024 steht das Verdampfen von Cannabisprodukten, auch mit E-Zigaretten, dem Rauchen von Cannabis gleich. Das Berliner Nichtraucherschutzgesetz verbietet in § 2 Abs. 1 das „Tabakrauchen“; E-Zigaretten nennt der Gesetzestext nicht. Das Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalens regelt E-Zigaretten in der seit 2013 geltenden Fassung nicht; das Oberverwaltungsgericht NRW entschied 2014, dass der Konsum von E-Zigaretten nicht unter das dortige Rauchverbot fällt (Az. 4 A 775/14). Ein Gesetzentwurf der Landesregierung, der die Rauchverbote auf E-Zigaretten, Tabakerhitzer und Cannabis ausweiten soll (Landtagsdrucksache 18/20442), wurde nach der ersten Lesung am 15. Juli 2026 an den Gesundheitsausschuss überwiesen und ist dort noch in Beratung. Weitergehende Verbote kraft Hausrechts erklärt das baden-württembergische Gesetz ausdrücklich für zulässig; in Nordrhein-Westfalen bleiben sie nach dem Gesetz unberührt.

Einschätzung des Bundesinstituts für Risikobewertung

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) schreibt in seinen FAQ vom 8. April 2025, dass beim Dampfen Stoffe in die Raumluft gelangen und gesundheitliche Risiken für Dritte nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft möglich sind. Das Institut empfiehlt im Rahmen des Nichtraucherschutzes, E-Zigaretten nur in Raucherzonen zu nutzen und wie herkömmliche Zigaretten zu behandeln. Im Beisein von Kindern, Schwangeren oder Kranken sollten sie nicht konsumiert werden.

„Ob an einem Ort gedampft werden darf, hängt in Deutschland davon ab, wer dort die Regeln setzt: der Bund, das jeweilige Land oder der Inhaber des Hausrechts“, sagt Mustafa Celik, Geschäftsführer der SOMUVA UG (haftungsbeschränkt). „Mehrere Länder haben ihre Gesetze in den vergangenen Jahren geändert, weitere Änderungen sind im Verfahren. Maßgeblich sind jeweils die geltenden Gesetze von Bund und Land sowie die Hausordnung vor Ort.“Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die SOMUVA UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Lüdenscheid (Amtsgericht Iserlohn, HRB 11627) betreibt den Onlinehandel Vapechamp (https://vapechamp.de) für E-Zigaretten und Zubehör.



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Datum: 29.09.2026 - 07:28 Uhr
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