Augenarzt zahlt 30.000,00 Euro für kontraindizierte Durchführung einer LASIK-OP

Augenarzt zahlt 30.000,00 Euro für kontraindizierte Durchführung einer LASIK-OP

ID: 230528

In einem Urteil des Landgerichts Köln vom 09.04.2010 (Gz. 25 O 228/07) wurde ein Augenarzt dem Grunde nach zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verurteilt. Nach diesem Grundurteil war der beklagte Augenarzt bereit, das geforderte Mindestschmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 Euro für eine kontraindizierte LASIK-Behandlung zu bezahlen.



(firmenpresse) - Schon direkt nach der Laserbehandlung war das Gefühl da, dass irgendetwas mit seinen Augen nicht mehr stimmte. Er sah alles doppelt und konnte sich aufgrund des Schwindelgefühls kaum auf den Beinen halten. Sein Augenarzt riet ihm abzuwarten. Solche Nebenerscheinungen könnten auftreten und würden mit der Zeit wieder verschwinden. Aber die Doppelbilder verschwanden nicht. Vielmehr litt der Patient unter starken Kopfschmerzen, Konzentrations- und Koordinationsproblemen.

Erst als er sich in die Augenklinik der Universität untersuchen ließ, stellte sich heraus, dass die LASIK-Operation nie hätte durchgeführt werden dürfen. Aufgrund eines angeborenen Schielens und einer Dioptrien von -6,0 auf dem schielenden Auge hatte der Kläger nie Probleme mit dem Sehen. Erst als das schielende Auge nach der LASIK-Behandlung wieder scharf sehen konnte, entstanden die Probleme, da eine Fokussierung mit beiden Augen nicht möglich war. Das Gehirn konnte die Bilder der beiden Augen nicht zu einem einheitlichen Bild zusammenfügen. Die Uniklinik riet dazu, das schielende Auge vollständig abzudecken wodurch die Doppelbilder vermieden werden. Hierdurch entstand eine funktionelle Blindheit auf einem Auge.

Im vorliegenden Fall schaltete der Patient sofort einen Rechtsanwalt ein, der mit der Gegenseite korrespondierte. Der behandelnde Augenarzt lehnte jede Zahlung ab, da er der Ansicht war, dass die LASIK-OP erfolgreich gewesen sei und es sich um eine schicksalhaft Folge handele, für die er nicht verantwortlich sei. Im Rahmen der dann erhobenen Klage wurde ein Gutachten erstellt. Das Ergebnis war eindeutig: „Die LASIK-Operation an sich wurde fachlich zwar einwandfrei durchgeführt, jedoch fehlte es an einer notwendigen Voruntersuchung, bei der sicher festgestellt worden wäre, dass diese Operation kontraindiziert gewesen wäre.“ Der Vorwurf lautete also nicht, dass der Arzt bei der OP etwas falsch gemacht hatte, sondern dass er die dringend erforderliche Voruntersuchung nicht durchgeführt hatte. Hätte er dies getan, wäre dem Kläger die funktionelle Einäugigkeit erspart geblieben. Insofern verurteilte das Gericht den Augenarzt dem Grunde nach zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Hiernach einigten sich die Parteien auf die Zahlung des im Klageantrag geforderten Mindestschmerzensgeldes in Höhe von 30.000,00 Euro für den Verlust des Augenlichts auf einem Auge.



Am Rande ist festzustellen, dass das Verfahren fast drei Jahre gedauert hat. Viele Patienten befürchten zu Recht ein langwieriges Gerichtsverfahren und scheuen vor einem solchen zurück. Jedoch gibt es auch für Patienten ohne Rechtsschutzversicherung und ohne ausreichend Vermögen Möglichkeiten, ein Gutachten zu erhalten. Zu nennen sind das Verfahren beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen und das Gutachtenverfahren vor der Schlichtungsstelle bei den Ärztekammern. Zwar sind diese Gutachten sehr kritisch zu würdigen, da sie genauestens auf Fehler, Widersprüche und Lücken zu überprüfen sind. Dennoch bieten sie zumindest einen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Arztfehlers.

Der Rechtsanwalt Christian Lattorf hat sich auf Arzthaftungsfälle spezialisiert. Er ermittelt die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes, überprüft die erstellten Gutachten auf Stichhaltigkeit und übernimmt die Korrespondenz mit den Haftpflichtversicherungen sowie die Durchsetzung eines angemessenen Schmerzensgeldes vor Gericht.

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Haben Sie einen Arztfehler zu beklagen, scheuen Sie sich nicht, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Es dient nicht nur Ihnen selbst, sondern der Allgemeinheit. Die Dienstleistungen der Ärzteschaft haben sich (auch durch politische und wirtschaftliche Gründe) verschlechtert. Diese schleichende Verschlechterung des deutschen Gesundheitswesens ist u.a. nur möglich, weil sich die Betroffenen so wenig wehren.

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Datum: 20.07.2010 - 09:41 Uhr
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