Deikon GmbH
ID: 231576
Zwangssanierung zu Lasten der Hypothekengläubiger
Es wird angekündigt, dass die Gläubiger in den kommenden Wochen zu Gläubigerversammlungen eingeladen werden, in denen über das Restrukturierungskonzept abgestimmt wird.
Bei diesen im Wesentlichen nicht konkreten Ankündigungen stellen sich für die Anleger eine Reihe von Fragen:
1.Sind die bilanziellen Angaben von Deikon GmbH, die angeblich eine Überschuldung auslösen, korrekt oder werden hier bilanzielle Spielräume kreativ genutzt, um ein Druckszenario für die Anleihegläubiger zu schaffen?
2.Wie überhaupt konnte dieses nach dem äußeren Anschein grundsolide Geschäftskonzept der Vermietung von Immobilien an große Einzelhandelsketten zu einem derartigen Kapitalverzehr führen?
3.Deikon kündigt an, die Anpassung der Anleihebedingungen von Deikon GmbH nach dem Schuldverschreibungsgesetz vom 31.07.2009 durchzuführen, welches in der Tat die Zustimmung der Gläubiger bei einem Verfahren für die Umsetzung von Forderungsverzichten und Teilverzicht auf Zinsforderungen vorsieht. Jedoch ist dieses Gesetz für die vor dem 31.07.2009 begebenen Anleihen überhaupt nicht anwendbar. Die Gläubiger müssten der Anwendbarkeit dieses Gesetzes überhaupt erst zustimmen.
4.Hat der Anleger in einzelnen Fällen Ansprüche gegen den Vermittler der Kapitalanlagen aufgrund fehlerhafter Aufklärung? sind die Treuhänder ihren Verpflichtungen bei der Bestellung von Grundschulden für die Anleger ordnungsgemäß nachgekommen und wie sind die Anleger überhaupt besichert?
Jedenfalls ist in dieser Situation eines klar: Gegenüber Deikon GmbH können die Anleger nur erfolgreich sein, wenn sie ihre Interessen bündeln und sich professionell gegenüber Deikon GmbH vertreten lassen.
Zum einen ist erforderlich, dass die bilanziellen Angaben von Deikon GmbH über die angebliche desolate Situation einer genauen Prüfung unterzogen werden. Insoweit ist auch eine Ergründung der Ursachen erforderlich, weshalb diese sich in einem grundsoliden Geschäftskonzept bewegende Gesellschaft in eine Situation gekommen ist, dass das Eigenkapital angeblich komplett aufgezehrt wurde.
Schließlich ist auch eine Klärung erforderlich, inwieweit überhaupt das Sanierungskonzept von Deikon GmbH erfolgversprechend ist, inwieweit also Aussichten bestehen, dass nach den geforderten Forderungsverzichten der Gläubiger, wenn diese dann zustimmen sollten, nicht doch noch ein Totalverlust der Anlage folgt.
Ferner ist zu fragen, welche Sanierungsbeiträge andere Gläubiger (Banken) leisten. Dies ist alles in mit der Deikon Geschäftsführung beabsichtigten Gesprächen zu klären.
Keitel & Keitel Rechtsanwälte bündelt die Interessen der Anleger und nimmt deren Rechte gegenüber Deikon GmbH erfolgt auf Grundlage einer Vereinbarung wahr.
Rechtsanwalt Hans G. Keitel war vormals als ehemaliger leitender Bankmitarbeiter bankseitig mit der Sanierung von Unternehmen befasst und wird daher als Interessenvertreter für die Anleger fungieren.
Keitel & Keitel Rechtsanwälte, Decksteiner Straße 78, 50935 Köln,
Telefonische Rückfragen: 0221 – 430 88 30
Telefax: 0221- 430 88 44
E-Mail: info@keitel-anwaelte.de
Stand: 21.07.2010
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Datum: 21.07.2010 - 16:12 Uhr
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Freigabedatum: 21.07.2010
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