Neue Verfahrensgrundsätze bei VoSt-Vergütungsanträgen in der EU ab 2010

Neue Verfahrensgrundsätze bei VoSt-Vergütungsanträgen in der EU ab 2010

ID: 249149

Bundeszentralamt für Steuern fungiert jetzt als"Sammelstelle"für Anträge



(firmenpresse) - Essen, 30. August 2010*****Wenn Unternehmer im EU-Ausland oder Drittland tätig sind und ihnen Rechnungen von anderen Unternehmern mit Steuerausweis aus dem entsprechenden EU- oder Drittland vorliegen, besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, sich die ausgewiesene Vorsteuer über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren erstatten zu lassen. Aufgrund der EU-Richtlinie RL 2008/9/EG vom 12.02.2008 greifen seit dem 01.01.2010 völlig neue Verfahrensgrundsätze. Die Neuregelung ist erstmals auf Vergütungsanträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden. Die neuen Antragsregelungen sind somit bereits für Vorsteuern, die im Lauf des Jahres 2009 angefallen sind, anzuwenden.

"Während die Antragstellung bislang auf Papier-Formularen zu erfolgen hatte, sieht die Neuregelung nunmehr eine Antragstellung mittels elektronischem Datensatz vor. Auch der Antragsweg ändert sich. Während die Antragstellung bislang unmittelbar gegenüber der Zentralbehörde des EU-Erstattungsstaates erfolgte, hat der deutsche Unternehmer seinen Antrag ab 2010 dem elektronischen Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) zur Weiterleitung an den Erstattungsstaat zu übermitteln", erklärt Dipl.-Finw. Ulrich Ransiek, Umsatzsteuerexperte der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen.

Die Antragsfrist beträgt ab 2010 neun Monate, d.h. der Antrag muss bis zum 30.09. des dem Vergütungszeitraum folgenden Kalenderjahres eingegangen sein. Entscheidend ist hierfür nicht der Eingang bei der ausländischen Erstattungsbehörde, sondern beim BZSt. Zu beachten ist, dass der Erstattungsantrag nur dann als vorgelegt gilt, wenn der Antragsteller alle geforderten Pflichtangaben gemacht hat. Bei der Antragsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die nicht rückwirkend verlängert werden kann.

Das BZSt fungiert dabei als "Sammelstelle" für die Anträge und nimmt vor der Weiterleitung an die entsprechende Behörde im Vergütungsmitgliedstaat eine Vorprüfung vor. Dabei werden durch BZSt folgende Angaben überprüft:


Ist die angegebene USt-IdNr. korrekt und dem Antragsteller zweifelsfrei zuzuordnen?
Ist der Antragsteller ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer?
Enthält der übermittelte Antrag alle erforderlichen Pflichtangaben?

"Ergibt die Prüfung keine Beanstandungen, leitet das BZSt den Antrag über eine elektronische Schnittstelle innerhalb der nächsten 15 Tage nach Antragseingang weiter. Mit der Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat bestätigt das BZSt, dass die angegebene USt-IdNr. gültig ist und es sich um einen für umsatzsteuerliche Zwecke registrierten Unternehmer handelt. Aufgrund der Vorprüfung des BZSt entfällt ab 01.01.2010 das Erfordernis, dem Vergütungsantrag eine vom zuständigen Finanzamt erteilte Unternehmerbescheinigung beizufügen. Durch die elektronische Weiterleitung des Antrags bestätigt das BZSt der Zentralbehörde des Vergütungsstaates die grundsätzliche Zulässigkeit des Vergütungsantrags", so Umsatzsteuerexperte Ulrich Ransiek.

Seit 2010 liegt es im Regelungsermessen des Erstattungsstaates zumindest hinsichtlich der Leistungsbezüge mit einer Steuerbemessungsgrundlage von mindestens 1.000 EUR (für Kraftstoffe mind. 250 EUR) elektronische Kopien der zugehörigen Dokumente zu verlangen. Bei begründeten Zweifeln darf sich der Erstattungsstaat allerdings die Vorsteuerbeträge nach wie vor durch Nachreichung der Originalbelege nachweisen lassen.

Hinsichtlich der Höhe der erstattungsfähigen Vorsteuerbeträge sieht die neue Richtlinie Beschränkungen in den Fällen vor, in denen der Unternehmer sowohl Umsätze tätigt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch solche, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Mit anderen Worten: die Vorsteuer darf bei Mischunternehmern nur insoweit vergütet werden, als dies nach dem im Ansässigkeitsstaat gültigen "pro-rata Satz" möglich wäre. Entsprechende Angaben hat der Antragsteller im Vergütungsantrag zu machen, die der Erstattungsbehörde übermittelt werden. Während diese Regelung für die Vergütung deutscher Umsatzsteuer an auslandsansässige Unternehmer in § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG übernommen wurde, ist deren Anwendungsbereich für die Vergütung ausländischer Umsatzsteuer an inländische Unternehmer fraglich, denn ein "pro-rata-Satz" ist im deutschen Umsatzsteuerrecht nicht explizit vorgesehen und kann daher durch das BZSt dem Vergütungsstaat auch nicht mitgeteilt werden.
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Datum: 30.08.2010 - 14:31 Uhr
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