Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Strassenverkehrsrecht
Radfahrer ohne Licht haftet immer
Landgericht München I, Az. 17 O 18396/07
Hintergrundinformation:
§ 17 der Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechter Sicht die vorgeschriebene Beleuchtung zu benutzen ist. Für Fahrradfahrer regelt § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung, was Vorschrift ist: Eine (Dynamo-) Lichtmaschine, ein weißer Scheinwerfer nach vorn und eine rote Rückleuchte. Neben dem Dynamo darf eine Batterie als Stromquelle benutzt werden, beide dürfen sich nicht gegenseitig beeinträchtigen. Die Lampen müssen fest am Rad montiert sein, die Höhe des Lichtkegels über der Straße ist vorgeschrieben. Zusätzlich muss es vorn einen weißen Reflektor und hinten einen roten Reflektor sowie einen roten Großflächen-Reflektor geben. Schlussleuchte und Reflektor dürfen in einem Bauteil vereinigt werden. Gelbe Reflektoren sind vorn und hinten an den Pedalen Pflicht, außerdem Speichenreflektoren an jedem Rad. Sonderregeln gibt es für Rennräder bis 11 kg Gewicht: Die Beleuchtung darf ausschließlich über Batterie erfolgen, die Lampen müssen nicht ständig am Rad angebracht, sondern nur mitgeführt und bei Dunkelheit sofort angebracht und benutzt werden. Der Fall: Ein Rennradler war im Dunkeln mit einem Mountainbiker kollidiert. Der Mountainbiker hatte nur ein Aufstecklicht am Fahrrad, dessen Batterie schwach war. Der Rennradfahrer hatte am Rad keine Beleuchtung, sondern trug eine Stirnlampe, die wegen seiner gebeugten Sitzhaltung nach unten zeigte. Bei der Kollision wurde der Rennradler schwer verletzt. Er erlitt einen Halswirbelbruch und Dauerschäden. Der Verletzte verklagte den Mountainbiker. Das Urteil: Das Gericht erklärte der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge, dass beide mit unvorschriftsmäßiger Beleuchtung unterwegs gewesen seien. Auch der Rennradler habe die Pflicht gehabt, bei Dunkelheit mit ordnungsgemäßer Beleuchtung zu fahren. Für eine einseitige Schuld gebe es keine Beweise. Es kam zu einem Vergleich, bei dem jeder die Hälfte der Schuld auf sich nahm. Der Kläger erhielt u. a. 15.000 Euro Schmerzensgeld.
Landgericht München I, Urteil vom 15.6.2010, Az. 17 O 18396/07
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Datum: 07.09.2010 - 09:31 Uhr
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