Immobilienrecht: Grundsteuererlass aufgrund Ertragsminderung
Grundsteuern, die auf den zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien anfallen, können auf den Mieter umgelegt werden. Eine solche Umwälzung in Form der Mietnebenkosten findet bei der Vermietung von Wohnraum regelmäßig statt, mit der Folge, dass die Grundsteuerkosten zumindest im Fall der Vollvermietung häufig zu 100% durch den das Objekt bewohnenden Mieter übernommen werden.
Ist der sog. Einheitswert richtig berechnet?
Um rechtlich durchsetzbare Möglichkeiten zur Herabsetzung oder zum Erlass der Grundsteuer zu entdecken, muss man zunächst das komplexe System der Grundsteuer verstehen. Die Grundsteuer ist zunächst eine Gemeindesteuer; d. h. sie wird von den Gemeinden und Städten erhoben. Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ist jedoch der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert. Das bedeutet: ergeben sich Einwendungen gegen die Richtigkeit des Einheitswertes und insofern gegen die Höhe der Grundsteuer, muss man gegenüber dem Finanzamt aktiv werden, den Einheitswertbescheid angreifen und dabei auch Fristen beachten. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Für bestimmte Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser erheben die Gemeinden die Grundsteuer ohne Mitwirkung der Steuerverwaltung auf der Grundlage einer Ersatzbemessungsgrundlage. Bereits bei der Bemessung des Einheitswertes spielt es unter Umständen eine Rolle, wie das Gebäude auf dem Grundstück beschaffen ist und genutzt werden kann. Möchte man dagegen den Erlass der Grundsteuer durchsetzen, ist im Regelfall ein Antrag bei der Gemeinde zu stellen. In der Regel empfehlen sich sogar beide Wege.
Möglichkeiten des Erlass der Grundsteuer
Gemäß § 33 Grundsteuergesetz ist der teilweise Grundsteuererlass bei einer mehr als 50%igen Rohertragsminderung möglich. Steht beispielsweise mehr als 50% eines Objektes dauerhaft leer und hat der Grundeigentümer diesen Leerstand nicht zu vertreten, wird die Grundsteuer in Höhe von 25% erlassen; bei einer Minderung in Höhe von 100% reduziert sich die Steuerlast auf nur noch 50% der ansonsten anfallenden Grundsteuer.
Probleme aus der Praxis: Nachweis der Ertragsminderung
In der Praxis stellt sich häufig das Problem, wie man die Ertragsminderung nachweist. Den Gemeinden obliegt eigentlich ein Amtsermittlungsgrundsatz. Trotzdem werden die Hürden der Nachweisführung für den Steuerpflichtigen manchmal hoch angesetzt. Abverlangt werden – je nach Einzelfall – die Vorlage von Belegen zur Errechnung des Rohertrages und der gegenüberzustellenden Kosten inklusive von Einzelübersichten, Pläne zur Flächenaufteilung oder eine detaillierte Begründung zur Ertragsminderung bzw. gar ein steuerrechtliches Gutachten. Nicht gerade selten verweisen die Finanzbehörden den steuerpflichtigen Grundeigentümer auf den Rechtsweg. Die Erfahrung zeigt, dass in diesem Fall Prozesse nur gewonnen werden, wenn die prozessführenden Rechtsanwälte eng mit dem das Objekt betreuenden Steuerberater zusammenarbeiten.
Grundsteuererlass setzt Antrag voraus
Schließlich gilt: ein Grundsteuererlass wird nur auf Antrag gewährt und dieser ist an Fristen gebunden. Gemäß § 33 Grundsteuergesetz muss der Antrag auf Gewährung des Grundsteuergesetzes bis zum 31.03. des jeweiligen Folgejahres für das jeweils abgelaufene Jahr beantragt werden. Anders als beim Grundsteuererlass aufgrund eines Kulturdenkmals ist keine Dauerbefreiung möglich, d. h. der Antrag muss jährlich neu gestellt werden.
Ulrich Schulte am Hülse
Rechtsanwalt
Ilex hat eine Reihe von Rechtsfragen zum Kulturgüter- und zum Denkmalschutzrecht für Sie aufbereitet. Weitere Beiträge zu diesem Spezialgebiet finden Sie auf unserer Homepage.
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
ilex Rechtsanwälte & Steuerberater ist eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Berlin und Potsdam und deckt ein breites Spektrum wirtschaftsrechtlicher Themenstellungen ab. Interdisziplinär arbeiten die Rechtsanwälte mit Steuerberatern zusammen.
Ergänzende Absenderangaben mit allen unseren Standorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite.
Wir unterstützen Sie bei Ihrer Recherche.
ilex Rechtsanwälte & Steuerberater
Berlin & Potsdam
Alleestraße 13, 14469 Potsdam
Telefon (0331) 9793750
Telefax (0331) 97937520
e-Mail: anwalt(at)ilex-recht.de
Internet: www.ilex-recht.de
Datum: 15.09.2010 - 21:31 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 258541
Anzahl Zeichen: 5773
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Ulrich Schulte am Hülse
Stadt:
Potsdam
Telefon: (0331) 9793750
Kategorie:
Recht und Verbraucher
Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 15.09.2010
Diese Pressemitteilung wurde bisher 412 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Immobilienrecht: Grundsteuererlass aufgrund Ertragsminderung"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
ilex Rechtsanwälte & Steuerberater (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).