Hundeversicherung: Tipps rund ums Recht
Hundebesitzer haben es oft nicht leicht: Sobald der Hund etwas anstellt, sollen sie schuld sein. Nicht immer, wie einige Beispiele zeigen. Daher ist die Hundeversicherung auch von großer Bedeutung. Diese reguliert nicht nur Schäden, sondern wehrt auch unberechtigte Schadensersatzforderungen ab.

(firmenpresse) - Gassi gehen ist für den Hund immer eine abwechselungsreiche Sache. Unterwegs gibt es viele neue Düfte zu erschnuppern und es ist viel Bewegung möglich. Manchmal darf Bello aber auch mit dem Nachbarskind mal eine Runde um den Block ziehen. Schließlich ist das Hüten des Hundes durch Dritte ein Bestandteil der Hundeversicherung. Wenn nun aber das ausführende Kind oder eine andere Person, die den Vierbeiner betreut nun gebissen wird, ist das kein Schaden, der durch die Hundeversicherung übernommen werden muss. Es handelt sich um eine Gefälligkeitshandlung, die durch die Gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt ist. Und die übernimmt auch die Kosten für die Heilbehandlung - nicht aber das Schmerzensgeld.
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Wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte noch lange nicht. Dieses gilt vor allem dann, wenn ein Hundebesitzer versucht, seinen sich mit einem anderen Hund streitenden Vierbeiner vom Kontrahenten zu trennen. Die Verletzungsfolgen, z. B. durch einen Biss, sind ein Risiko, welches der Hundebesitzer allein zu verantworten hat. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber dem anderen Hundehalter besteht also nicht.
Hält sich Herrchen aber aus der ganzen Angelegenheit raus und die Hunde beenden nach einigen Beißereien ihren Streit, so gilt es, nun die Kampfspuren in Augenschein zu nehmen. In der Regel muss jeder Hundehalter mit seiner Hundeversicherung für die Kosten der Heilbehandlung (sofern notwendig) für den gegnerischen Hund geradestehen. Das gilt aber nicht, wenn der eigene Hund angeleint war und selber zum Opfer einer Attacke wurde. Hier gilt ein anderer Maßstab für die Haftung. Der Besitzer des nicht angeleinten Hundes haftet nun allein für die Kosten der tierärztlichen Behandlung.
Auch wenn Hunde noch so drollig sind und lieb gucken können, streicheln ohne Zustimmung von Herrchen oder Frauchen stellt ein Risiko dar, mit dem der Tierfreund leben muss. Bei einem Biss des Hundes ist nämlich eine Mitschuld vom Opfer gegeben, sodass der Hundebesitzer einen etwaigen Schadensersatzanspruch lediglich zur Hälfte übernehmen muss.
Ein Schild mit der Aufschrift "Vorsicht - bissiger Hund" nimmt den Hundehalter noch lange nicht aus der Haftung, wenn etwas geschieht. Betritt jemand unbefugt nachts ein verschlossenes Betriebsgelände, ist er für sein Handeln allein verantwortlich, er muss damit rechnen, dass Hunde frei laufen und ihrer Pflicht als Wächter nachkommen. Ist aber ein Firmengelände frei zugänglich und nicht verschlossen, so haftet der Hundehalter im vollen Umfang, sollte einer seiner Wachhunde einen Besucher attackieren und verletzen.
Bildquelle: Matthias Balzer, www.pixelio.de
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Datum: 07.10.2010 - 15:55 Uhr
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