Unternehmerpflichten gegenüber Kindern im Betrieb

Unternehmerpflichten gegenüber Kindern im Betrieb

ID: 283693

Unternehmerpflichten gegenüber Kindern im Betrieb



(pressrelations) - Kinder und Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren helfen gerne im elterlichen Betrieb mit und ihre Hilfe ist im Unternehmen willkommen. Bei ihrem Einsatz im landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betrieb sind die Regelungen des Jugendarbeitschutzes einzuhalten.

Landwirt P. wies seinem Sohn sowie dessen Freund Aufgaben zu. Für eine Getreideauslieferung musste das Getreide getrocknet und umgelagert werden.

Durch Praktika im Betrieb kannten sich die beiden aus. Mit dem Teleskoplader wechselten sie sich während der siebenstündigen Arbeit ab. Der Unternehmer kümmerte sich nicht um den Fortgang der Arbeit. Während des Umlagerns des Getreides kam es zu später Stunde zu dem tragischen Unfall. Der Freund hatte gerade die Laderschaufel geleert, fuhr zum Wenden rückwärts. Die Laderschaufel war halb angehoben. Plötzlich fuhr er über ein Hindernis. Er hielt an und hörte lautes Rufen. Weil sein Freund, wie er vorher bemerkt hatte, in einen benachbarten Raum gegangen war, konnte er die Rufe in der diffus ausgeleuchteten Halle niemandem zuordnen. Erst als er ausstieg, sah er ihn im Getreide liegen. Sofort informierte er die Polizei und den Vater. Der Sohn des Unternehmers war im Bauchbereich überfahren worden und hatte dadurch schwerste Verletzungen erlitten. Er wurde in das berufsgenossenschaftliche Unfallkrankenhaus eingewiesen. Noch mehrere Operationen werden einen längerfristigen Aufenthalt dort notwendig machen. Danach wird sich noch eine Phase der Rehabilitation anschließen. An einen Schulbesuch ist noch lange nicht zu denken.

Die Mitarbeiter des Technischen Aufsichtsdienstes stellen bei der Untersuchung von Kinderunfällen oft eine Reihe von Mängeln im betrieblichen Arbeitsschutz fest.

Kinder dürfen nur zeitlich begrenzt beschäftigt werden; in landwirtschaftlichen Familienbetrieben zwischen 8.00 und 18.00 Uhr maximal drei Stunden. Beim Einsatz von Kindern und Jugendlichen empfiehlt der Technische Aufsichtsdienst, eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die auch die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes berücksichtigt.




A. Münz, Weißensteinstraße 70-72, 34131 Kassel,
Tel.: 0561 9359-240, Fax.: 0561 9359-244,
E-Mail: presse1@spv.lsv.de, Internet: http://www.lsv.de/spv> aktuelles/presse
dort auch Downloadbereich für AbbildungenUnternehmensinformation / Kurzprofil:
drucken  als PDF  an Freund senden  Hahn Rechtsanwälte informieren: Morgan Stanley P2 Value wird aufgelöst - Was können Anleger jetzt tun? Damit aus dem kleinen Mangel kein teurer Schaden wird: Mit Risk-Score Gebäuderisiken präzise einschätzen
Bereitgestellt von Benutzer: pressrelations
Datum: 26.10.2010 - 13:15 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 283693
Anzahl Zeichen: 2614

pressrelations.de – ihr Partner für die Veröffentlichung von Pressemitteilungen und Presseterminen, Medienbeobachtung und Medienresonanzanalysen


Diese Pressemitteilung wurde bisher 272 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Unternehmerpflichten gegenüber Kindern im Betrieb"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Fahrsicherheitstraining für Landwirte ...

Ein bundesweit einzigartiges Fahrtraining, speziell für Landwirte, bietet ab Frühjahr 2012 das ADAC-Fahrsicherheitszentrum Rhein-Main in Gründau an. Das Konzept für dieses Training entstand in enger Kooperation mit der landwirtschaftlichen Beru ...

Alle Meldungen von Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV)


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z