AOK-Pflegenavigator auf dem gerichtlichen Prüfstand / Sozialgericht untersagt Warnhinweise und Risikokriterien bei der Veröffentlichung eines Transparenzberichts
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Pflegeheim gegen eine von der bundesweit geltenden Form abweichende
Veröffentlichung des Transparenzberichtes im AOK-Pflegenavigator zur
Wehr setzt, hat das Sozialgericht Detmold eine erste
Zwischenentscheidung getroffen. Die Warnhinweise und die Sortierung
nach Risikokriterien zu der Veröffentlichung im Internet sind demnach
einstweilen zu unterlassen.
Art und Weise der Veröffentlichung der Transparenzberichte sind in
den Pflegetransparenzvereinbarungen auf der Grundlage des § 115 SGB
XI festgelegt. Auf der Internetplattform "AOK-Pflegeheimnavigator"
erfolgt die Veröffentlichung allerdings abweichend hiervon, indem
einzelne Kriterien hervorgehoben werden können, die zudem von den
vereinbarten Kriterien abweichen. Ein vom Bundesverband privater
Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) in Auftrag gegebenes Gutachten
bewertet dieses Vorgehen eindeutig als Verstoß gegen die
Pflege-Transparenzvereinbarungen (PTV) und stellt die fehlende
juristische Grundlage für das Handeln der AOK heraus.
"Für die Veröffentlichung von Transparenzberichten gelten
gesetzliche und mit dem Spitzenverband der Pflegekassen vereinbarte
vertragliche Vorgaben, die von der AOK schlicht missachtet werden",
so bpa-Geschäftsführer Herbert Mauel. "Wir werden uns auch weiter
juristisch dagegen zur Wehr setzen, dass die Pflegeeinrichtungen in
der öffentlichen Darstellung zum Spielball einzelner Pflegekassen
werden."
Pressekontakt:
Herbert Mauel, Bernd Tews, 030 / 30 87 88 60.
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Datum: 27.10.2010 - 11:25 Uhr
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Politik & Gesellschaft
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