KanAm US-Grundinvest wird aufgelöst

KanAm US-Grundinvest wird aufgelöst

ID: 287117

Schadenersatz für Anleger



(firmenpresse) -
Knapp zwei Jahre nach der Schließung steht der Fonds vor dem Ende. Die Fondsgesellschaft liquidiert das Immobilien-Portfolio und zahlt die Anleger aus. Als erster Offener Immobilienfonds wird der auf amerikanische Immobilien spezialisierte KanAm US-Grundinvest aufgelöst.

Schadenersatz wegen Falschberatung?

In den Fällen unserer zahlreichen Mandanten haben wir immer wieder Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Beratung im Zusammenhang mit der Zeichnung Offener Immobilienfonds, wie des KanAm US-Grundinvest unvollständig oder fehlerhaft war. So wurde der Fonds als sichere Anlage für die Altersvorsorge dargestellt, ohne auf die tatsächlich vorhandenen erheblichen Risiken, die jetzt anschaulich eingetreten sind, hinzuweisen. Weder Verlustrisiken, noch die Gefahr der Aussetzung der Rücknahme wurden in den allermeisten Beratungen thematisiert. Sollte Ihnen der Fonds als sichere Anlage oder zum Zweck der Anlage Ihrer Altersvorsorge empfohlen worden sein, können dies bereits erste Anknüpfungspunkte für Schadensersatzansprüche sein.

Hinzu kommt, dass die beratenden Banken und Finanzdienstleister für die Vermittlung der Fondsbeteiligungen Rückvergütungen erhalten haben, so genannte kick.backs. Hierüber hätten sie die Anleger im Rahmen der Beratung sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach aufklären müssen. Wenn dies in Ihrem Fall nicht geschehen ist, begründet dies nach der kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Schadenersatzanspruch gegen den Berater beziehungsweise die sie beratende Bank.

Schnelles Handeln ist geboten - Verjährung droht!

Offene Immobilienfonds sind Wertpapiere, so dass für Schadenersatzansprüche aus Fondskäufen in den Jahren vor 2010 grundsätzlich eine Verjährung von 3 Jahren ab dem Kaufdatum gilt, die taggenau berechnet wird. Allerdings besteht auch für Anleger, bei denen der Kauf der Anteile länger als drei Jahre zurückliegt, noch eine Chance, Schadenersatz zu erhalten. Voraussetzung ist, dass die Bank im Rahmen der Beratung über aufklärungspflichtige Umstände vorsätzlich falsch beraten hat. Davon ist, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, auszugehen, wenn die Bank über Rückvergütungen ("kick-backs)" nicht informiert hat. Dann beginnt die Verjährung erst dann zu laufen, wenn der Anleger davon Kenntnis erlangt, dass seine Bank solche kick-backs erhalten hat.



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Datum: 02.11.2010 - 09:55 Uhr
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