Schrottimmobilien: Anleger müssen Schuldenerlass der Bank versteuern
„Nach Ansicht des Finanzgerichts Hessen gilt das bei der Besteuerung von Spekulationsgeschäften ansonsten für private Einkünfte massgebliche Zufluss-Prinzip bei den Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG nicht. Bei diesen müssten neben dem Veräußerungserlös und den zuvor steuerlich geltend gemachten Abschreibungen auch die wirtschaftlichen Vorteile des Schuldenerlasses aus vorangegangenen Jahren eingerechnet werden“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. in einer Stellungnahme zu dieser Entscheidung.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. ermöglicht jedem geschädigten Anleger eine grundsätzlich kostenfreie Erstbewertung möglicher Schadensersatzansprüche bei fehlgeschlagenen Investitionen. Weitere Informationen hierzu unter info@schutzverein.org oder im Internet unter www.schutzverein.org.
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Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. sieht seinen Zweck in der Hilfe für Bankkunden, die sich bei verschiedenen Banken verschuldet haben, ohne dass sie dieses überhaupt sofort realisiert haben. So unterstützt unser Verein alle Kapitalanleger, die Fragen zu ihrer fremdfinanzierten Anlage haben.
Demgemäß hat es sich der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. zur Aufgabe gemacht, geschädigten Kapitalanlegern zur Seite zu stehen, um ihnen Wege aus der Schuldenfalle zu bieten und Möglichkeiten aufzuzeigen, ihr eingesetztes Kapital zu retten. Hierbei dient der Verein insbesondere als Informationsportal für geschädigte Kapitalanleger, wobei wir uns als unabhängiges Sprachrohr der Anleger verstehen und deren Interessen vertreten.
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Datum: 15.11.2010 - 09:04 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 296210
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Ansprechpartner: Bettina Wittmann
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Passau
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Kategorie:
Recht und Verbraucher
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Freigabedatum: 15.11.2010
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