Bankgeheimnis Schweiz - Finanzstrafverfahren

Bankgeheimnis Schweiz - Finanzstrafverfahren

ID: 309572

Informationsaustausch



Bankgeheimnis Schweiz - FinanzstrafverfahrenBankgeheimnis Schweiz - Finanzstrafverfahren

(firmenpresse) - Der beabsichtigte neue Informationsaustausch zwischen der Schweiz und Österreich erfolgt zwar nicht automatisch, sondern setzt grundsätzlich ein konkretes Ersuchen etwa der österreichischen Finanzbehörde gegenüber einer Schweizer Bank betreffend einer in Österreich ansässigen Person voraus. Die EU-Forderung nach automatischen Informationsaustausch betreffend Konten und Depots von Anlegern bleibt dessen ungeachtet grundsätzlich aufrecht.

Fraglich war, wann dieser neue Informationsaustausch im Verhältnis Österreich/Schweiz beginnen würde, insbesondere ob dieser bereits mit Jahreswechsel, sohin ab 1.1.2011, in Kraft treten würde. Hier gilt als Grundregel, dass der neue Informationsaustausch erst in dem Kalenderjahr wirksam beginnen kann, wenn mindestens 3 Monate vor Beginn dieses Kalenderjahres die Ratifikationsurkunden betreffend dieser neuen Informationsaustauschregulative zwischen den betreffenden Staaten ausgetauscht wurden.

Nach den Informationen des Bundesministeriums für Finanzen wurden jedoch bis Ende September 2010 (und auch im Oktober bzw November 2010) die Ratifikationsurkunden nicht ausgetauscht. Dies hat zur Folge, dass die neuen Regelungen zum Informationsaustausch, die zu einer leichteren Durchbrechung des Bankgeheimnisses führen, jedenfalls nicht am 1.1.2011 in Kraft treten werden und daher frühestens am 1.1.2012 in Kraft treten können, sodass zumindest 1 Jahr Schonfrist gewährt wurde.




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Datum: 06.12.2010 - 09:55 Uhr
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