Nacheheliche Solidarität kommt nicht aus der Mode
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Nacheheliche Solidarität kommt nicht aus der Mode
"Geschiedene Ehefrauen, die die während einer lange dauernden Ehe gemeinsame Kinder betreut und versorgt oder sich um den gemeinsamen Haushalt gekümmert haben, können jetzt selbst dann auf längeren nachehelichen Unterhalt hoffen, wenn sie wieder in ihrem erlernten bzw. im Zeitpunkt der Eheschließung ausgeübten Beruf vollschichtig tätig sind und aus dieser Tätigkeit ein Einkommen erzielen, das sie auch ohne die berufliche Unterbrechung verdienen würden", fasst Rechtsanwalt Peter Knoch von der Bonner Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle die Entscheidung zusammen.
Hintergrund des Urteils war eine spätestens nach der Unterhaltsrechtsreform sich ändernde Rechtsprechung, die auch Oberlandesgerichte erreichte, die Berufungsinstanz in Scheidungsverfahren. Auch angesichts zunehmender Scheidungsraten schien sich "jeder-sorgt-für-sich-selbst" als alleiniger Grundsatz durchzusetzen. Hatten bislang die beruflich erfolgreicheren Partner über oft lebenslange nacheheliche Unterhaltspflichten geklagt, die eine neue Ehe belasteten, wurde nun der schwächere Partner zum Verlierer. Konnte dieser keine sogenannten ehebedingten Nachteile nachweisen, wurde sein Aufstockungsunterhalt befristet, gekürzt oder gestrichen.
So war es auch hier, als das Oberlandesgericht der Ex-Frau den noch von der Vorinstanz zugebilligten monatlichen Unterhalt kürzte und außerdem auf vier Jahre nach Rechtskraft der Scheidung begrenzte. Sie arbeite schließlich wieder in Vollzeit in ihrem erlernten Beruf. "Der BGH hat dagegen klargestellt, dass der nacheheliche Unterhalt auch nach der Unterhaltsrechtsreform grundsätzlich unbefristet geschuldet ist, vorbehaltlich natürlich der gesetzlichen Befristungs- und Herabsetzungsmöglichkeiten", betont Familienrechtsanwalt Knoch. Künftig müssten die Gerichte die nacheheliche Solidarität in jedem Einzelfall prüfen.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vollzieht sich die Herabsetzung beziehungsweise zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts daher in folgenden Schritten:
* Zunächst ist zu prüfen, ob ehebedingte Nachteile vorliegen. Für deren Beurteilung kommt es allein auf den zur Zeit der Eheschließung ausgeübten Beruf des Unterhaltsberechtigten an. Der Beruf, der möglicherweise für ein voreheliches Zusammenleben aufgegeben wurde, ist nicht entscheidend.
* Können ehebedingte Nachteile nicht festgestellt werden, ist zu prüfen, ob unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität ein Unterhaltsanspruch über das eigene Einkommen des vollerwerbstätigen Unterhaltsberechtigten hinaus zu gewähren ist.
* Bei dieser Prüfung gewinnt die Ehedauer vor allem dann an Gewicht, wenn der Unterhaltsberechtigte wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der gemeinsamen Haushaltsführung eine eigene Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, also eine typische Hausfrauenehe ? mit oder ohne Kinder ? vorliegt. Dieser Gesichtspunkt kann unter Billigkeitsgesichtspunkten auch dann gegen eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung sprechen, wenn keine ehebedingten Nachteile festgestellt werden können.
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Datum: 07.12.2010 - 14:45 Uhr
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