Sozialversicherungspflicht bei sektorenübergreifender Versorgung
Im Rahmen eines besonderen sozialrechtlichen Verfahrens prüft insbesondere die Deutsche Rentenversicherung Bund, welcher sozialversicherungsrechtliche Status aus einer bestimmten Tätigkeit resultiert. Während der Arzt in seiner selbstständigen Tätigkeit als Vertragsarzt nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt, kann dies bei der – gesondert zu beurteilenden – Tätigkeit in der Kooperation mit einem Krankenhaus durchaus anders sein.
Die Statusfeststellung erfolgt, wenn Arzt und/oder Krankenhaus bei der Deutsche Rentenversicherung Bund um eine Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status bitten. Gegen die hier ergehende Entscheidung sind Rechtsmittel möglich, welche aufschiebende Wirkung haben, so dass Beiträge zu Sozialversicherung jedenfalls nicht sofort bezahlt werden müssen. Erfolgt eine Statusprüfung hingegen erst im Rahmen einer Betriebsprüfung, haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung; nicht abgeführte Beiträge müssen zunächst einmal entrichtet werden und werden – wenn überhaupt – erst nach einem aufwändigen und langwierigen Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren erstattet.
Die Spitzenorganisation der Sozialversicherung hat am 13. April 2010 ein Rundschreiben über die Statusfeststellung von Erwerbstätigen herausgegeben. Dieses Rundschreiben beinhaltet auch Vorgaben dazu, wann niedergelassene Ärzte im Rahmen einer Kooperation mit dem Krankenhaus sozialversicherungspflichtig sind.
Nach diesen Vorgaben kommt es für die Beurteilung entscheidend darauf an, ob und inwieweit der Arzt in die Arbeitsorganisation des Krankenhauses eingebunden wird. Die Tätigkeit von Ärzten zum Beispiel in einem Explantationsteam, als Hubschrauberarzt, Notarzt oder Notdienstarzt ist danach stets als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis anzusehen. Liquidiert der Arzt – wie häufig in Kooperationen – nicht nach den Regelungen der GOÄ, dann kann nach Auffassung der Träger der Sozialversicherung keine Zurechnung zur freiberuflichen Tätigkeit vorgenommen werden.
Insbesondere für den Krankenhausträger kann dies erhebliche Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Säumniszuschlägen nach sich ziehen. Ein unterbliebener Abzug dieser Beiträge bei dem dann abhängig beschäftigten Arzt darf in der Regel jedoch nur in den nächsten drei „Gehaltszahlungen“ erfolgen; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
Fazit: Bei der Ausgestaltung von Kooperationen zwischen ambulanten und stationären Leistungserbringern sollte deshalb verstärkt darauf geachtet werden, ob und inwieweit der Arzt in die vom Krankenhaus vorgegebenen Organisationsstrukturen eingegliedert wird. Häufig wird sich eine solche funktionelle Eingliederung nicht vermeiden lassen; dann empfiehlt sich von Beginn an die auch sozialversicherungsrechtlich ordnungsgemäße Behandlung der Kooperation. Bei Fragen können zu diesem oder auch zu anderen Themen können Sie sich gern jederzeit an die Experten von Ecovis wenden.
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Datum: 08.12.2010 - 12:53 Uhr
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Freigabedatum: 08.12.2010
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