Erweiterte Regelungen zur Absetzbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung

Erweiterte Regelungen zur Absetzbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung

ID: 326592

Mit Wirkung vom 01.Januar 2011 regelt der Gesetzgeber einige Aspekte der Absetzbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung neu, um ihrem Missbrauch entgegenzuwirken. Über die Regelungsänderungen informiert der Mannheimer Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig.



(firmenpresse) - Von der Steuer absetzbare Sonderausgaben werden grundsätzlich in ihrem vollen Umfang zu dem Veranlagungszeitraum gezählt, in dem sie angefallen sind. Beitragsleistungen zur Kranken- und Pflegeversicherung boten hier bisher keine Ausnahme. Dies wird sich mit Wirkung von 2011 teilweise ändern. Zur Vermeidung der missbräuchlichen Verwendung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die der Sicherung eines Versicherungsschutzes für zukünftige Zeiträume dienen, nur noch bis zum 2,5-fachen Umfang der für den Veranlagungszeitraum erbrachten Leistungen steuerlich absetzbar sein.

Der diese Grenze übersteigende Beitragsanteil ist in dem Veranlagungszeitraum abzusetzen, für den er geleistet wurde. Eine Ausnahme von der neuen Regelung macht der Gesetzgeber für Versicherungsbeiträge, die einer unbefristeten Senkung der Beitragszahlungen an die Kranken- und Pflegeversicherung ab Beendigung des 62. Lebensjahres dienen.

Die Finanzverwaltung berücksichtigt solche Versicherungsbeiträge steuermindernd, die entrichtet und ihm förmlich korrekt gemeldet wurden. Muss der beitragsverpflichtete Steuerzahler Zusatzbeiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, bewilligt die Finanzverwaltung die Absetzung sämtlicher Leistungen, die der Herstellung des grundlegenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes dienen. Dies vermeidet den mit wiederholten zusätzlichen Bewilligungserklärungen verbundenen Bearbeitungsaufwand.

Damit die Beitragsleistungen zur grundlegenden Kranken- und Pflegeversicherung steuermindernde Wirkung entfalten, müssen sie, wie angesprochen, der Finanzverwaltung in formal korrekter Weise gemeldet werden. Dies geschieht mittels der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, der Rentenbezugsmitteilung oder in direkter Form durch das jeweilige Versicherungsunternehmen. Die Übermittlung elektronischer Steuerdaten an die Finanzverwaltung reduziert deren Verwaltungsaufwand und steigert die Bearbeitungsgeschwindigkeit, da alle relevanten Daten in einer, ohne Verzögerung bearbeitbaren, Form vorliegen.



Sind der Versicherungsnehmer und Versicherter nicht ein und dieselbe Person, fordert die Finanzverwaltung zusätzlich zu den Steuerdaten die Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum für die Überprüfung und Einwilligung in die Beitragsabsetzung. So soll sichergestellt werden, dass keine unzulässige Steuerabsetzung von Versicherungsbeiträgen Dritter vorgenommen wird.

Das Bürgerentlastungsgesetz von 2010 bewirkte eine erweiterte Berücksichtigung von Beitragsleistungen an Kranken- und Pflegeversicherungsträger als steuerabzugsfähige Sonderausgaben. Die steuerliche Ausgestaltung dieses Umstandes ist durch die ab 2011 gültigen Neuregelungen nicht einfacher geworden.

Als langjährig erfahrener Steuerberater unterstützt Jürgen-Dieter Körnig seine Mandanten in der bestmöglichen Gestaltung ihrer steuerlichen Anliegen. Selbstverständlich steht er ihnen auch gerne hinsichtlich der geänderten Bedingungen in der Absetzbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung mit kompetentem Rat zur Verfügung.

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O 4 , 5
68161 Mannheim
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E-Mail: koernigjd(at)t-online.de
Homepage: www.stb-koernig.de



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Datum: 11.01.2011 - 15:36 Uhr
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