ASJ: CDU irrt ? Das Grundgesetz schützt die Ehe, nicht aber das Ehegattensplitting!
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ASJ: CDU irrt ? Das Grundgesetz schützt die Ehe, nicht aber das Ehegattensplitting!
Der Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Dieser besondere Schutz bedeutet, so wiederholt das Bundesverfassungsgericht, dass der Staat Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte bewahren und durch geeignete Maßnahmen fördern muss, aber auch selbst die Ehe nicht schädigen oder sonst beeinträchtigen darf.
Das Instrument des Ehegattensplittings fördert jedoch nicht die Ehe an sich, sondern nur ganz bestimmte Formen der Ehe. Einen Splittingvorteil haben nur Ehen, in denen deutliche Einkommensunterschiede zwischen den Ehepartnern bestehen, klassischerweise die Einverdienerehe, in der die Frau zu Hause bleibt. Den Splittingvorteil haben auch kinderlose Ehen. Benachteiligt werden jedoch Familien, in denen beide Eltern berufstätig sind ? und das trotz der mit Kindern und Berufstätigkeit verbundenen höheren Kosten. Benachteiligt werden auch Familien, in denen die Eltern ohne Trauschein zusammenleben. Insofern gibt es zu Recht immer wieder verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Ehegattensplitting.
Mit der in dem Fortschrittspapier der SPD erhobenen Forderung, vom Ehegattensplitting auf eine steuerliche Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf umzusteigen, wird nicht eine Steuererhöhung bezweckt, sondern eine fairere Lastenverteilung. Wir setzen uns ein für Steuermodelle, mit denen eine steuerliche Entlastung tatsächlich bei Familien mit Kindern spürbar wird. Dieser Weg wird kein leichter sein, aber er lohnt sich und wird den grundgesetzlichen Vorgaben deutlich stärker gerecht als das traditionelle Ehegattensplitting.
Sozialdemokratische Partei Deutschlands Parteivorstand Wilhelmstraße 141, 10963 Berlin Telefon (030) 25991-300, FAX (030) 25991-507
Herausgeberin: Andrea Nahles
Redaktion: Tobias Dünow
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Datum: 19.01.2011 - 14:15 Uhr
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