Telefonische Präsenz allein genügt nicht
In einem aktuellen Fall hat ein hessisches Berufsgericht für Heilberufe entschieden, dass ein Arzt im Notdienst tatsächlich für seine Patienten erreichbar sein muss. Eine „telefonische Präsenz“ genügt hingegen nicht.
Der Arzt erhielt während seines Notdienstes im Dezember 2006 abends einen Anruf, nach dem es einer älteren Frau gesundheitlich nicht gut gehe. Die an Diabetes erkrankte Frau hatte sehr hohe Blutzucker- und Blutdruckwerte. Die Patientin wurde daraufhin für 23 Uhr in die Praxis des Arztes bestellt. Eine Nichte fuhr die Patienten dann pünktlich dort hin.
Dort wurde den Frauen trotz mehrfachen Läutens und „Dauerklingelns“ aber nicht geöffnet, obwohl durch die Milchglasscheiben der Praxis Licht drang und durch die Tür Geräusche zu hören waren. Die Nichte fuhr daraufhin mit ihrer Tante in das nächste Krankenhaus, da sich der Zustand der Frau weiter verschlechterte. Die Klinikärzte stellten dort einen schweren Herzinfarkt fest, an dem die Frau noch in der gleichen Nacht starb.
Die Landesärztekammer Hessen leitete ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen Berufspflichten ein, das in einem Urteil des Berufsgerichts mündete (Az.: 21 K 3235/09): Das Verhalten des Beschuldigten stellt nach Ansicht des Gerichts einen Verstoß gegen seine ärztlichen Berufspflichten aus § 22 Heilberufsgesetz für Hessen dar. Nach dieser Vorschrift hat ein Arzt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen (vgl. den entsprechenden Wortlaut in § 2 Abs. 2 der geltenden Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen – BO –).
Zur gewissenhaften Berufsausübung in diesem Sinne zählt danach die Verpflichtung eines zum Notdienst eingeteilten Arztes in der Zeit, in der er gemäß seiner Verpflichtung aus § 23 Ziffer 2 HessHeilBG am Notdienst teilnimmt, alle Personen in ärztliche Obhut zu nehmen, welche ärztliche Hilfe suchen. Eine Fallgestaltung, nach welcher das Ansinnen um ärztlichen Beistand erkennbar überflüssig, unsinnig oder aus sonstigen Gründen für den Arzt nicht zumutbar ist, liegt hier ersichtlich nicht vor, so dass die vorliegende Fallgestaltung keinen Anlass für entsprechende Ausführungen zur Abgrenzung biete.
Die von der Landesärztekammer Hessen geforderte Geldbuße von 3.000 Euro hielt das Gericht für erforderlich, um dem Beschuldigten das Unerlaubte seines Verhaltens vor Augen zu führen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Autor: Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis
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Datum: 07.02.2011 - 16:23 Uhr
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