Neue Packungsgrößenverordnung gefährdet die Therapiesicherheit

Neue Packungsgrößenverordnung gefährdet die Therapiesicherheit

ID: 343672

Hannover – Wer dieser Tage von einer hartnäckigen Erkältung erwischt wird und ein Antibiotikum benötigt, erlebt die Konsequenzen der neuen Packungsgrößenverordnung direkt mit. Der Gesetzestext, der in den Apotheken ein Chaos verursacht, klingt harmlos. Apotheker wählen die Stückzahl entsprechend der Normgrößenverordnung. Alles klar? Nein, erfahren die Patienten in der Apotheke: Seit 2011 meint eine scheinbar eindeutige Bezeichnung N1, N2 und N3 nicht mehr eine gleiche Menge. Denn die neue Packungsgrößenregelung arbeitet mit Toleranzbereichen. Bisher war es eindeutig: Wer die Packungsgröße N1 eines Antibiotikums verschrieben bekam, erhielt 14 Tabletten. Mit der neuen Verordnung ist das anders. Die Kennzeichnung gibt nur noch einen Mengenbereich vor. Für N1-Packungen bedeutet das Abweichungen von bis zu 20 Prozent beim Packungsinhalt. Das heißt, in diesem Beispiel würde der Patient vielleicht eine Packung mit 12, 14 oder gar 16 Tabletten erhalten, abhängig von den jeweiligen Krankenkassenverträgen.



(firmenpresse) - Seit 2011 kann der Patient nun in der Apotheke auf sein verschriebenes Medikament bestehen. Die Kosten für diese neue Wahlmöglichkeit muss der Patient aber zunächst komplett selbst tragen, erklärt die Apothekerkammer Niedersachsen. Im nächsten Schritt kann der Patient dann von seiner Krankenkasse eine (Teil-)Kostenerstattung beantragen und muss nur noch für die Differenz zwischen dem Rabattmedikament und seiner selbstgewählten Arznei aufkommen.

Beispielsweise bei Antibiotika, bei Bluthochdruckmitteln oder Magen-Darm-Präparaten kann diese neue Regelung zu einem echten Problem für die Patienten werden, erklärt die Apothekerkammer Niedersachen. „Wir wollen die Kunden sachgerecht versorgen. Da kann es doch nicht wahr sein, dass wir die Versorgungsmenge erraten müssen.“ In der Praxis bedeutet das, dass der Apotheker mit den Ärzten Rücksprache halten muss, falls dieser die Therapiedauer nicht vermerkt hat. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Arzneimittelmenge den medizinischen Erfordernissen entspricht. Das kostet Zeit und verunsichert die Patienten. Der bürokratische Aufwand ist in jedem Fall weiter gestiegen. Der Apotheker wird im konkreten Fall den Widerspruch zwischen empfohlener Behandlungsdauer und zu großer Packung erklären müssen. Beispielsweise ist die bisherige Faustformel, eine Antibiotikapackung komplett aufzubrauchen, nun nicht mehr gültig.
„Vor allem bei Medikamentengruppen, in denen es auf eine genaue Einhaltung der Therapiedauer ankommt, bereitet uns diese gesetzliche Vorschrift Kopfzerbrechen.“, sagt die Apothekerkammer. „Wir bitten die Kunden um Verständnis, dass alleine das Herausfinden der richtigen Packungsgröße zukünftig so viel Zeit verschlingen wird. Unsere Berufsordnung verpflichtet alle Apotheker, die Bevölkerung ordnungsgemäß, d.h. korrekt und zuverlässig, mit den notwendigen Arzneimitteln zu versorgen. Dem wollen und werden wir nachkommen. Aber das wird durch solch ein bürokratisches Ungetüm wahrlich nicht leichter.“



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Die Apothekerkammer Niedersachsen ist eine Einrichtung der beruflichen Selbstverwaltung aller niedersächsischen Apothekerinnen und Apotheker. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Kammer zuständig für die Aus-, Fort- und Weiterbildung des pharmazeutischen Personals und die Überwachung der Apotheken. Sie berät ihre Mitglieder bei pharmazeutischen und berufsrechtlichen Fragen sowie bei Betriebsgründungen und -änderungen.



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Datum: 07.02.2011 - 17:49 Uhr
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