Vorsorge schützt Bauhandwerker vor den Risiken der Naturgewalten
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Vorsorge schützt Bauhandwerker vor den Risiken der Naturgewalten
Gewollt hat dieses Risiko der Gesetzgeber, geregelt in § 644 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 1997 hat der Bundesgerichtshof noch ein Schüppchen draufgelegt: Er entschied, dass die Regelungen zur Vergütungsgefahr auch für einen Bauvertrag nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) gelten (Az.: VII ZR 17/96). "Wer vorsorgt, kann dieses nicht zu unterschätzende Risiko jedoch mindern", stellt Anwalt Huhn klar.
Eine Möglichkeit ist die vertraglich vereinbarte Teilabnahme. Das Projekt wird in mehrere Abschnitte aufgeteilt, die jeweils nach Fertigstellung abgenommen werden müssen. Das hat zur Folge, dass der Unternehmer das gesetzliche Risiko nur jeweils für den einzelnen Abschnitt tragen muss. Doch Vorsicht: "Sollen Abnahmeregelungen bereits in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verankert werden, muss sehr genau auf den Wortlaut geachtet werden", stellt Huhn klar, "die Regelungen können sonst leicht vor Gericht angriffen werden. Unterliegt der Unternehmer, sind die Klauseln unwirksam und er trägt wieder das volle Risiko bis zur endgültigen Abnahme."
Zudem können dem Besteller vertraglich Mitwirkungspflichten auferlegt werden, bei deren Verletzung der Auftragnehmer den Werklohn auch vor Abnahme verlangen kann. "Was hier machbar ist, muss allerdings in jedem Einzelfall geprüft werden", erläutert Huhn.
Mit einer Teilabnahme verbinden lässt sich auch das Forderungssicherungsgesetz von 2009 (§ 632a BGB), das die Sicherung des Werklohns unterstützen soll. Erfährt der Bauherr durch eine erbrachte vertragliche Teilleistung einen Wertzuwachs, hat der Handwerker oder Bauunternehmer Anspruch auf eine Abschlagszahlung.
Tröstlich für Handwerker und Bauunternehmer ist, dass sie bei einem entsprechenden Schadensereignis auch ohne vorsorgliche Vertragsgestaltung nicht für unbrauchbar gewordenes Material einstehen müssen, das ihnen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurde. Ferner brauchen sie nicht auf ihre eigenen Kosten doppelt zu leisten, wenn der Auftraggeber vor der Abnahme Anweisungen erteilt, die zum Untergang des Werkes führen. Was das heißt, musste ein Hauskäufer erfahren, der vergeblich Schadensersatz von einem Heizungsbauer verlangte: Nach zwei Jahren Baustillstand wies die noch nicht abgenommene Heizung Frostschäden auf. Da der Baustopp jedoch vom ursprünglichen Bauherrn veranlasst worden war, kam der Handwerker um die Verantwortung für die unbrauchbar gewordene Heizung herum (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.7.2004, Az.: 22 U 59/03, I-22 U 59/03).
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Datum: 18.02.2011 - 10:30 Uhr
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