Ehemalige Schmidt Bank zum Schadensersatz verurteilt
Die ehemalige Schmidt Bank muss einer Klägerin Aktien im Wert von mehr als 120.000,- € ersetzen, deren ursprünglicher Kaufpreis nur knapp ein Zehntel des derzeitigen Börsenkurses betrug. Die beklagte Bank hatte ihre Informationspflichten bei Übermittlung des Zeichnungsauftrages missachtet.
Das OLG Bamberg verurteilte daraufhin die ehemalige Schmidt Bank zur Erfüllung des Kaufvertrages zum ursprünglichen Kaufpreis von 12.500,- €, obwohl die Aktien mittlerweile einen Wert von mehr als 120.000,- € haben. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die beklagte Bank ihren Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht ordnungsgemäß nachgekommen war, da bereits bei Übersendung des Zeichnungsangebotes die enthaltenen Daten geprüft werden müssen. Im Ergebnis lehnte das OLG Bamberg sowohl ein Mitverschulden der Klägerin als auch einen Deckungskauf seitens der Klägerin ab (OLG Bamberg, Az. 8 U 28/07, nicht rechtskräftig).
Rechtsanwalt Bögelein rät Anlegern und Käufern von Aktien sich in vergleichbaren Fällen nicht von ihrer Bank abfertigen zu lassen. In vielen Fällen finden sich Geschädigte mit einem solchen Vorgehen ihrer Banken ab, obwohl sie laut Gesetz wie auch im vorliegenden Fall ein Recht auf Einbuchung der Wertpapiere haben. Das Urteil ist somit ein wichtiges Signal in Hinblick auf einen umfassenderen Anlegerschutz.
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Datum: 10.09.2007 - 19:09 Uhr
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