Noerr LLP: NachÖffnung des Sportwettenmarkts viele Fragen offen - Auch Lottomonopol noch nicht gesichert
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Noerr LLP: NachÖffnung des Sportwettenmarkts viele Fragen offen -
Auch Lottomonopol noch nicht gesichert
DGAP-Media / 11.03.2011 / 14:51
NachÖffnung des Sportwettenmarkts viele Fragen offen - Auch Lottomonopol
noch nicht gesichert
München, 11. März 2010. Nach der Einigung der Ministerpräsidenten auf
erste Eckpunkte eines neuen Glücksspielstaatsvertrags bleiben wichtige
Detailfragen zur geplanten Marktöffnung für private Sportwettenanbieter
unbeantwortet. Auch das weiterhin vorgesehene staatliche Lottomonopol ist
noch nicht gesichert. Das erklären der Medienrechtler Dr. Martin Diesbach
und der Europarechtler Martin Ahlhaus von der Kanzlei Noerr LLP in München.
Die Bundesländer reagieren mit ihren Plänen auf die Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts, die Zweifel am
bisherigen Glücksspielmonopol in Deutschland geäußert hatten. Nach Ansicht
der Noerr-Glücksspielexperten müssen aber noch wichtige Details geklärt
werden. Dabei geht es insbesondere um die Lizenzvergabe für Sportwetten,
die Begründung des Lottomonopols und kohärente Regelungen für den gesamten
Glücksspielmarkt. Zu wichtigen Rechtsfragen nehmen Martin Ahlhaus und Dr.
Martin Diesbach Stellung:
Q: Die Grundsatzentscheidung der Ministerpräsidentenkonferenz sieht vor,
Lizenzen für Sportwettenanbieter bundesweit oder regional zu vergeben,
gegebenenfalls auch nur befristet im Rahmen einer 'Experimentierklausel'.
Beseitigt dies die rechtlichen Bedenken gegen den Glücksspielstaatsvertrag?
A: Die Grundsatzentscheidung der Ministerpräsidenten der Bundesländer weist
jedenfalls in die richtige Richtung. Der EuGH hatte betont, dass das
deutsche Glücksspielmonopol erheblichen Bedenken begegnet. Diese Bewertung
wurde vor allem darauf gestützt, dass die Zielsetzung des deutschen
Glücksspielmonopols, die Suchprävention, nicht konsequent umgesetzt sei.
Während Glücksspiele mit hohem Suchtpotential, wie z.B. Automatenspiele,
keinem staatlichen Monopol unterworfen wurden, waren etwa Sportwetten mit
nur geringem Suchtpotential einem staatlichen Anbieter vorbehalten. Eine
Marktöffnung im Bereich der Sportwetten auch für private Anbieter soll
diesenÜberlegungen nun Rechnung tragen.
Q: Ist vor diesem Hintergrund die Beibehaltung des staatlichen
Lottomonopols dann noch konsequent?
A: Tatsächlich haben die Bundesländer gerade an dem Erhalt des
Lottomonopols ein erhebliches Interesse. Es sind gerade die Einnahmen aus
den staatlichen Lotterien, die sich die Länder erhalten wollen. Rechtlich
scheint dies auch darstellbar, jedoch nicht unter dem Gesichtspunkt der
Suchtprävention, da auch das Lottospiel nur geringes Suchtpotential
aufweist. Es ist daher zu erwarten, dass die Bundesländer bei einer
Novellierung des Glückspielstaatsvertrages andere Erwägungen für die
Rechtfertigung des Staatsmonopols ins Feld führen. Zu denken wäre hier
vorrangig an eine Missbrauchsbekämpfung. Gerade Lottospiele weisen eine
durchaus greifbare Missbrauchsanfälligkeit auf, die ein staatliches Monopol
europa- wie auch verfassungsrechtlich rechtfertigen könnte. Einzelheiten
hängen hier freilich von der konkreten Gestaltung des Monopols ab.
Q: Einzelheiten zu der Vergabe von Sportwettenlizenzen sind noch nicht
festgelegt. Bestehen hier nicht auch rechtliche Vorgaben?
A: Derzeit werden von den Bundesländern verschiedene Modelle diskutiert. Ob
die Lizenzen bundesweit oder regional, zeitlich unbegrenzt oder befristet
oder auch nur im Rahmen einer vorübergehenden 'Experimentierklausel'
vergeben werden, soll erst noch entschieden werden. Fest steht schon jetzt,
dass die Kriterien für die Auswahl der Lizenznehmer mit größter Sorgfalt
ausgearbeitet werden müssen. Die Vergabe einer begrenzten Anzahl von
Lizenzen lässt einen harten Wettbewerb zwischen den Anbietern erwarten. In
Anbetracht des hohen Marktpotentials in Deutschland sind auch juristische
Auseinandersetzungen bei der Lizenzvergabe keinesfalls ausgeschlossen. Erst
dann wird sich zeigen, ob die Neuregelung des Glücksspielwesens in
Deutschland Bestand haben kann.
Q: Hat die Grundsatzentscheidung der Ministerpräsidentenkonferenz schon
jetzt Auswirkungen?
A: Weiterhin gilt, dass die Verbote des Glücksspielstaatsvertrags auch nach
der Grundsatzentscheidung der Ministerpräsidentenkonferenz in Kraft
bleiben. Weder diese Grundsatzentscheidung zur künftigen Neuregelung des
Glücksspielwesens in Deutschland noch die vorangegangenen Entscheidungen
des EuGH haben hieran etwas geändert. Allerdings ist zu erwarten, dass die
Praxis von Behörden und Gerichten dieser Grundsatzentscheidung Rechnung
tragen werden. Es wäre auch kaum nachzuvollziehen, wenn gerade gegenüber
Sportwettenanbietern ein erwiesenermaßen europarechtlich bedenkliches
Monopol mit aller Konsequenz verteidigt würde, dieses aber absehbar in
wenigen Monaten einer Liberalisierung zugeführt werden soll. Wir erwarten,
dass sich Behörden und Gerichte nun noch leichter den rechtlichen Bedenken
gegen den derzeit geltenden Glücksspielstaatsvertrags anschließen werden
und Sanktionen gegen private Glücksspielanbieter nicht mehr verhängen.
Q: Wie geht es jetzt weiter?
A: Die Bundesländer werden am 6. April 2011 im Rahmen der Sonderkonferenz
der Ministerpräsidenten weitere Details für eine Neuregelung festlegen.
Allerdings muss bezweifelt werden, dass bis dahin eine abschließende
Ausarbeitung eines neuen Glücksspielstaatsvertrages vorliegt. Wir erwarten
vielmehr eine politische Grundentscheidung zu wesentlichen Detailfragen,
etwa der Frage der Begrenzung von Sportwettenlizenzen nach Anzahl, Region
und Gültigkeitsdauer sowie zu weiteren Aspekten, etwa dem staatlichen
Lottomonopol, den zulässigen Werbemaßnahmen und dem Umgang mit weiteren
Glücksspielen, insbesondere im Online-Bereich. Auch stehen weitere
Gespräche mit dem Bund an, um etwaige Maßnahmen im Bereich des
Automatenspiels abzustimmen und um die vom EuGH geforderte Kohärenz des
deutschen Glücksspielrechts sicherzustellen. Die Entscheidung der
Ministerpräsidenten vom 10. März 2011 ist insofern erst der Anfang der
rechtlichen Feinjustierung eines neuen Glückspielstaatsvertrags, dessen
Gerichtsfestigkeit sich erst noch erweisen muss.
Matthias Schulte
PR-Manager
Assessor jur.
Noerr LLP
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